Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.238/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_238/2013 {T 0/2}

Urteil vom 16. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 25. Februar 2013.

Nach Einsicht
in die vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern an das Bundesgericht
weitergeleitete Beschwerde des B.________ vom 7. März 2013 (Poststempel) gegen
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. Februar 2013,

in die Verfügung des Bundesgerichts vom 11. März 2013, worin B.________ unter
anderem auf die Formerfordernisse von Beschwerden aufmerksam gemacht und er auf
die Möglichkeit einer Verbesserung der mangelhaften Eingabe innert der
Rechtsmittelfrist sowie die nicht mögliche Erstreckung der Beschwerdefrist
hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des Versicherten vom 25.
März 2013 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);
eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68
und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu
Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. und 25. März 2013 diesen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie sich mit den
für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der
Vorinstanz (insbesondere bezüglich der nicht mit dem erforderlichen Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten natürlichen Kausalität zwischen
dem Zeckenbiss und den geltend gemachten Gesundheitsschäden) nicht in einer den
gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise
auseinandersetzen und namentlich weder rügen noch aufzeigen, inwiefern das
kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für
den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,

dass hieran die in bloss pauschaler Weise erhobenen Einwendungen bezüglich
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eines Ersuchens um "Anhörung"
resp. "mündliche Verhandlung" nichts ändern, weil auch insoweit gegenüber den
entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend
substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG
vorgebracht werden und zudem ein - klar und unmissverständlich gestelltes -
Begehren um eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
grundsätzlich schon im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht werden muss (BGE
122 V 47 E. 3 S. 54), so dass diese Einwände hier zum Vornherein ins Leere
stossen,

dass deshalb keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel
eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer
insbesondere auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur
innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich
der mangelhaften Eingabe am 11. März 2013 ausdrücklich hingewiesen hat,

dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung
einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz