Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.234/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_234/2013 {T 0/2}     

Urteil vom 9. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Dr. iur. Susanna Fried,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 4. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. 
Nachdem sich im Anschluss an eine am 1. Januar 2006 bei einem Unfall zugezogene
Fussverletzung die Heilbehandlung verzögert hatte, meldete sich der 1970
geborene M.________ bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an. Diese zog
die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, bei
welcher er gegen die Folgen des Unfalls versichert war. Es folgten verschiedene
Abklärungen.
Nach gescheiterten Eingliederungsmassnahmen, mehreren Operationen des vom
Unfall betroffenen Fusses, dem neuerlichen Beizug der SUVA-Akten und einer
Begutachtung durch das Institut X.________ (Bericht vom 7. Dezember 2010)
sprach die IV-Stelle M.________ mit Verfügung vom 2. November 2011 eine vom 1.
September 2007 bis Ende 2008 befristete ganze Invalidenrente zu.

B. 
Die dagegen erhoben Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
(heute: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 4. Februar 2013 ab, soweit es
darauf eintrat.

C. 
M.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung der
IV-Stelle sei ihm die Invalidenrente unbefristet zusprechen. Dabei ersucht er
um medizinische Abklärung vor Entscheidfällung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Der Forderung des Beschwerdeführers nach weiteren Beweismassnahmen vor der
Entscheidfällung hängt somit davon ab, ob der vorinstanzliche Entscheid auf
einem offensichtlich unrichtig festgestellten oder gestützt auf eine
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGGermittelten Sachverhalt beruht.

3. 
Der gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte
Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (
BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige
Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V 231 E.
5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 des
Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil
8C_886/2011 vom 4. April 2012 E. 1). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder
im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zwecke
(antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der
festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine
entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und
Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage
beantwortet wird (Urteil 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 1).

4. 
Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der
Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b
S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das
Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse
zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (
BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5
mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben
soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261). Auf bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246 mit Hinweis).

5. 
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen
Grundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die bei einer
rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente analog anwendbaren
Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87
ff. IVV; Urteil 9C_233/2009 vom 6. Mai 2009 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 109 V
125 E. 4a S. 126) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; s. auch BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232), insbesondere bei einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (Urteil 8C_381/2012 vom 20. Juni 2012 E.
4.2.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 f.; Urteil 9C_302/2012 vom 13.
August 2012 E. 4.2, nicht publ. in BGE 138 V 339, mit Hinweis auf BGE 136 V 279
E. 3.2.3 S. 283, 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71, 131 V 49 E. 2.1 S. 51 und 130 V 352).
Darauf wird verwiesen.

6. 
Die Vorinstanz hat dem Gutachten des Instituts X.________ vom 7. Dezember 2010
Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf festgestellt, der
Gesundheitszustand des Versicherten habe sich sechs Monate nach der Operation
vom 12. März 2008 soweit verbessert, dass ihm seither eine körperlich
angepasste Tätigkeit voll zuzumuten sei. Damit erleide er - anders als in der
davor liegenden Zeit - keine rentenbegründende Erwerbseinbusse mehr. Folglich
bestätigte sie die Rentenbefristung auf Ende 2008.

6.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

6.2. Das kantonale Gericht hat überzeugend begründet, weshalb die
Stellungnahmen des Dr. med. W.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
31. Januar 2011 die Beweiskraft des Gutachtens des Instituts X.________,
insbesondere der Teilexpertise von Dr. med. B.________, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, nicht zu erschüttern vermögen. Auch hat es
einlässlich dargelegt, warum für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum eine
willentliche Überwindbarkeit des psychisch bedingten Leidens anzunehmen sei, so
dass seit der Verbesserung der rein somatisch erklärbaren Beschwerden ab Anfang
Oktober 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit auszugehen sei.

6.3. Der Vorwurf des Beschwerdeführers einer oberflächlichen, unvollständigen
Sachverhaltserfassung durch das Institut X._______ verfängt nicht.

6.3.1. Den Unfallhergang (Übertreten des linken Fusses) haben die Gutachter
sachgerecht erfasst. Ob dabei der Fuss sehr stark nach innen abgeknickt ist,
wie im Besprechungsprotokoll der SUVA vom 24. April 2006 festgehalten, ist
ebenfalls ohne Belang. Entscheidend sind auch hier die Folgen. Abgesehen davon
hat die Invalidenversicherung als finale Versicherung im Unterschied zur
Unfallversicherung ohnehin sämtliche Leiden der versicherten Person unabhängig
ihrer Ursache zu berücksichtigen, somit auch solche, die sich allenfalls
losgelöst vom Unfall entwickelt haben. Von diesem Grundsatz liessen sich die
Gutachter des Instituts X.________ bei ihrer Einschätzung denn auch leiten.

6.3.2. Soweit der Beschwerdeführer mit den Hinweisen zum Unfallhergang und zu
den im Nachgang an das Fussübertreten erstellten Computertomographie-Bildern
vom 11. Januar 2006 die These einer von den Gutachtern des Instituts X.________
nicht erkannten Fehlbehandlung durch den erstoperierenden Arzt zu stützen
versucht, hat sich dazu der von ihm selbst beauftragte Prof. Dr. med.
Z.________ im Bericht vom 3. Juni 2010 bereits einlässlich und abschlägig
geäussert. Abgesehen davon würde auch die Annahme eines kontraindizierten,
fehlerhaften ersten Eingriffs nichts daran ändern, dass sich die geklagten
Beschwerden mit den relativ geringen organischen Befunden nur sehr beschränkt
erklären lassen. Dementsprechend hält die Expertise des Instituts X.________
auch in diesem Punkt der letztinstanzlichen Überprüfung stand.

6.3.3. Der Operationsbericht vom 12. März 2008 über den letzten Eingriff wird
sodann zwar von den Gutachtern unter der Rubrik der zur Verfügung gestandenen
Akten nicht speziell erwähnt. Dessen Ablauf wurde von den Experten indessen
dennoch erkannt: Er ergab sich aus den übrigen Akten. Soweit der Operateur
darüber hinaus in einem weiteren Bericht vom 13. Mai 2008 keine sichere
Prognose zur (weiteren) Beschwerdeentwicklung abgegeben hatte, ist dies weder
aussergewöhnlich noch von besonderer Bedeutung. Damit hatte er ausdrücklich
einzig präzisieren wollen, was er dem Beschwerdeführer bereits vor dem Eingriff
mitgeteilt hatte, dass damit keine Beschwerdebefreiung garantiert werden könne.
Der Heilungsverlauf selbst ist in der Expertise des Instituts X.________
umfassend aufgegriffen.

6.3.4. Da weiter weder mit Schwellungen noch Blauverfärbungen (des Fusses)
allein der Nachweis weitgehender Einschränkungen erbracht ist, kann auch nicht
argumentiert werden, deren fehlende ausdrückliche Nennung in der streitigen
Expertise lasse diese als unvollständig erscheinen.

6.3.5. Die vom Beschwerdeführer als weitgehend übergangen bezeichneten Berichte
des Spitals L.________ vom 2. und 27. August sowie 13. September 2010
entsprechen inhaltlich weitgehend jenen Berichten des Spitals L.________ vom
25. Mai und 4. November 2010, welche im Gutachten des Instituts X.________ als
zu den wichtigsten Vordokumenten gehörig speziell hervorgehoben und detailliert
wiedergegeben sind. Was die darin gestellte Diagnose eines chronifizierten
Schmerzsyndroms (CPRS) am linken Fuss nach mehrmaliger Frakturversorgung
anbelangt, hielt Dr. med. H.________ vom Institut X._______ dazu näher fest,
mangels aktueller Anzeichen einer trophischen Störung könne diese Diagnose
nicht bestätigt werden, soweit damit eine Erkrankung gemeint sei, bei der
ausser den angegebenen Schmerzen auch objektivierbare Strukturveränderungen
feststellbar sein sollen; die vom Beschwerdeführer angegeben Schmerzen würden
sich zumindest in letzter Zeit fast ausschliesslich auf den Bereich des
arthrodesierten Kalkaneokuboidalgelenks konzentrieren, so dass auch aus dieser
Perspektive nicht von einer regionalen Schmerzausbreitung gesprochen werden
könne. Von einer pausch?len Bestreitung des von den Ärzten des Kantonsspitals
wiederholt erwähnten CRPS kann dergestalt nicht die Rede sein. Abgesehen davon
wurde die Frage nach einer solchen Diagnose im Anschluss an den Unfall und die
einzelnen Eingriffe verschiedentlich geprüft und verworfen. So äusserte etwa
Dr. med. K.________ von der S.________ im Bericht vom 24. Juli 2007 noch die
Vermutung des "Beginns" eines CRPS, verneinte dies aber später mit Bericht vom
30. Oktober 2007 ausdrücklich mangels entsprechender Hinweise. Insoweit findet
die Aussage (siehe etwa im Bericht des Spitals L.________ vom 4. November
2010), wonach sich nach der Verletzung des oberen Sprunggelenks im Jahr 2007
(recte: 2006) ein CRPS entwickelt habe, zumindest keine Stütze in den
echtzeitlich verfassten Berichten, worauf die Gutachter mit dem vom
Beschwerdeführer zu Unrecht beanstandeten Passus "alle übrigen behandelnden und
beurteilenden Ärzte hätten dies allerdings vorgängig ausgeschlossen" hinweisen.

6.3.6. Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim
Schmerzzentrum des Spitals L.________ nach wie vor in Behandlung steht und
zusätzlich mindestens einmal monatlich den Hausarzt zur Kontrolle und
Medikation aufsucht, gegen die Zuverlässigkeit des angezweifelten Gutachtens
des Instituts X.________, wird darin doch diese Situation aufgenommen und
erklärt, weshalb Massnahmen zwar durchaus noch nach wie vor angezeigt sein
können, ohne dass deswegen aber die Einschätzung im Ergebnis in Frage zu
stellen wäre.

6.3.7. Die von der Expertin des Instituts X.________, Dr. med. B.________,
getroffene Feststellung des zum Zeitpunkt der Untersuchung weit unter dem
therapeutischen Bereich liegenden Medikamentenspiegels ist unbestritten. Ob der
daraus gezogene Schluss einer fehlenden konsequenten Einnahme von
Antidepressiva zutreffend ist oder nicht, ist entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde nicht entscheidend: Die Diagnose einer leichtgradigen depressiven
Episode stellte sie allein gestützt auf die festgestellte Symptomatik und dies
obwohl - wie sie ausführte - der tiefe Medikamentenspiegel eher dagegen
spreche. Insofern verfängt auch dieser Einwand nicht.

6.3.8. Soweit schliesslich der Beschwerdeführer geltend macht, die eigentliche
Exploration habe bei der Psychiaterin nur zwanzig und beim Orthopäden etwa
sechzig Minuten gedauert, spricht bereits die Ausführlichkeit der Expertise (42
Seiten), wobei allein die Anamnese gut sechs (drei gemeinsame, zwei
psychiatrische, eineinhalb orthopädische) Seiten umfasst, gegen die Annahme,
die Untersuchungen seien unsorgfältig erfolgt. Abgesehen davon muss der zu
betreibende zeitliche Aufwand zwar der Fragestellung und der zu beurteilenden
Psychopathologie angemessen sein. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer
Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis
schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer ohnehin
regelmässig nicht entscheidend (Urteil 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5
mit Hinweis).

6.4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz in willkürfreier, in allen Teilen
bundesrechtskonformer Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) auf das
Gutachten des Instituts X.________ vom 7. Dezember 2010 abgestellt und einen
Rentenanspruch ab Januar 2009 verneint.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abtei-lung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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