Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.228/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_228/2013

Urteil vom 30. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, Postfach, 1762
Givisiez,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 7. Februar
2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. März 2013 betreffend die Ablehnung des Gesuchs um
unentgeltliche Verbeiständung des X.________ im Verfahren vor dem
Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 7. Februar 2013,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht als I. Sozialversicherungsgerichtshof die gegen die von
der IV-Stelle des Kantons Freiburg angeordnete Begutachtung des X.________
durch Dr. med. H.________ gerichteten Vorbringen einer materiellen Überprüfung
unterzogen, in der Sache aber als unbegründet abgewiesen hatte,
dass es dabei auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die vorliegend allein thematisierte unentgeltliche Rechtspflege vor
Vorinstanz nur unter den Voraussetzungen eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist,
dass die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen
Rechtsmittelverfahren mit dem Entscheid in der Sache gefällt worden ist, mit
anderen Worten keinen Einfluss mehr auf den dortigen Verfahrensablauf hatte,
dass dergestalt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, zumal,
sollte es später nicht zu einem Beschwerdeentscheid in der Hauptsache kommen,
diesfalls immer noch direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung in der Sache erhoben
werden kann (zum Ganzen siehe BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f.; Urteile 2C_1102/
2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 und 9C_117/2010 vom 23. Juli 2010 E. 3.2),
dass deshalb bereits aus diesem Grund auf die offensichtlich unzulässige
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG) und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
kostenpflichtig wird,
dass damit die Frage, ob der Rechtsvertreter überhaupt legitimiert ist, in
eigenem Namen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung seines
Klienten Beschwerde zu führen, nicht näher zu erörtern ist; das vom
Beschwerdeführer dazu angerufene Urteil 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2.2
(publiziert in: SVR 2009 IV Nr. 48 S. 144) ist diesbezüglich nicht einschlägig,
war dort doch die Höhe der aus der Staatskasse zu leistenden Entschädigung an
einen amtlich eingesetzten Rechtsvertreter Prozessthema; davon abzugrenzen ist
der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der ausschliesslich dem
Gesuchsteller zusteht,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Freiburg und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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