Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.224/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_224/2013

Urteil vom 17. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
6. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1976 geborene R.________ arbeitete ab 1. August 2005 als Lokführerin
(in Ausbildung) bei der B.________ und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherung (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Gemäss Bagatellunfallmeldung der Arbeitgeberin vom 26. Januar 2006
war das rechte Knie der Versicherten bei der Aussenkontrolle der Lokomotive am
13. Januar 2006 seitlich eingeknickt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Leistungen.

A.b. Ab 1. September 2008 war R.________ als Lokführerin bei der L.________ AG
angestellt und folglich weiterhin bei der SUVA unfallversichert. Mit
Schadensmeldung vom 27. Mai 2010 teilte sie der SUVA mit, dass sie am 12. Mai
2010 mit dem Fahrrad bei der Auffahrt aufs Trottoir gestürzt sei und sich dabei
die Nase am Lenker aufgeschlagen habe. Die SUVA erbrachte wiederum die
gesetzlichen Leistungen.

A.c. Mit Rückfallmeldung vom 19. Mai 2011 wurde der SUVA gemeldet, dass die
Versicherte am 10. September 1994 einen Unfall mit ihrem Knie erlitten hatte.
Anlässlich einer Wanderung in Braunwald habe sie sich das Knie so schwer
verdreht, dass es nun operiert werden müsse. Sie habe seither immer Beschwerden
damit gehabt. Als Schadensdatum wurde der 12. Mai 2010 angegeben, als
Rückfalldatum der 21. Februar 2011 (Kniearthroskpie rechts mit
VKB-Rekonstruktion durch Dr. med. S.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie
und Sportmedizin, Spital X.________). Nach ergänzenden Abklärungen,
insbesondere dem Beizug einer ärztlichen Beurteilung durch den SUVA-Kreisarzt
Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, vom 27. Dezember 2011, hielt die SUVA mit Verfügung vom
6. Januar 2012 fest, dass die gemeldeten Beschwerden nicht mit
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 12. Mai 2010 zurückzuführen seien. Zudem
bestünde kein mindestens wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem
Ereignis vom 13. Januar 2006 und den gemeldeten Kniebeschwerden. Eine
Leistungspflicht wurde verneint. Die dagegen insbesondere unter Beilage eines
Berichts des Dr. med. S.________ vom 27. Januar 2012 erhobene Einsprache wies
die SUVA nach Beizug einer ärztlichen Beurteilung durch Dr. med. A.________,
Facharzt für Chirurgie FMH, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Versicherungsmedizin, vom 27. August
2012, ab und hielt zudem fest, dass eine Leistungspflicht auch für die
zwischenzeitlich erfolgte Arthroskopie des rechten Kniegelenks abgelehnt werde
(Einspracheentscheid vom 29. August 2012).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 6. Februar 2013 ab.

C.
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit den Anträgen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei
"die Angelegenheit an die SUVA zurückzuweisen zu neuem Entscheid (Anerkennung
der Leistungspflicht aus den gemeldeten Unfallereignissen und Ausrichtung der
Leistungen), ev. zurückzuweisen zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid
unter Wahrung der gesetzlichen UVG-Leistungen der Beschwerdeführerin".
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die geltend
gemachten Beschwerden der Versicherten im rechten Knie.

2.1. Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung der Streitsache
massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft
insbesondere die Ausführungen zu dem für den Leistungsanspruch nebst anderem
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen),
namentlich bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296) sowie dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zum
Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352; ferner
134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu betonen bleibt, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4 S. 496 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Nach sorgfältiger und umfassender Würdigung der gesamten Aktenlage
gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich weder die erlittene
Kreuzbandruptur noch die geltend gemachte Meniskusläsion mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf ein bestimmtes durch die
SUVA versichertes Ereignis zurückführen lässt, sei es auf das geltend gemachte
Ereignis vom 13. Januar 2006 noch auf dasjenige vom 12. Mai 2010. Sie stützte
sich dabei im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung des SUVA-Arztes Dr.
med. A.________ vom 27. August 2012. Dies ist nicht zu beanstanden. Zum einen
erfüllt diese ausführliche versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen
Berichts (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Ohne Belang ist
dabei, dass sie ohne eigene Untersuchung allein aufgrund der Akten erfolgte,
nachdem mit dem Versicherungsmediziner eine persönliche Befragung/Untersuchung
in Bezug auf die Fragestellung der Kausalität keine zusätzlichen sachdienlichen
Informationen ergäben hätte und die medizinische Situation umfassend
dokumentiert ist. Zum andern bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Einschätzung, wie sich
aufgrund der überzeugenden Würdigung der Vorinstanz ergibt. Auch finden sich
keine von einem Facharzt verfassten Berichte in den Akten, die zu einer davon
abweichenden Beurteilung führen könnten oder zumindest Zweifel daran aufkommen
liessen.

3.2. Die Einwendungen in der Beschwerde, soweit nicht bereits im angefochtenen
Entscheid zutreffend entkräftet, sind nicht geeignet, an diesem Ergebnis etwas
zu ändern. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass ausser den zwei
genannten Vorfällen (Januar 2006 und Mai 2010) keine anderen Ursachen
aktenkundig, namentlich keine früheren traumatischen Ereignisse auszumachen
sind. So hat die Beschwerdeführerin in der Rückfallmeldung vom 19. Mai 2011
selbst eine Verdrehung des Knies anlässlich einer Wanderung vom 10. September
1994 als mögliche Ursache erwähnt. Im Rahmen der Befragung durch die SUVA vom
15. September 2011 bestätigte sie alsdann diesen Vorfall. Aufgrund der Tatsache
allein, dass die Verletzung traumatisch bedingt ist, kann entgegen der
Beschwerdeführerin mithin nicht ohne Weiteres auf die Ursächlichkeit eines der
beiden strittigen Vorfälle geschlossen werden. Die dahin gehende Auffassung des
behandelnde Arztes Dr. med. S.________ ist u.a. wohl darauf zurückzuführen,
dass er von vormaligen Ereignissen offenbar keine Kenntnis hatte. Mit Blick auf
diese Ausgangslage durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) von ergänzenden
Abklärungen im Sinne des Beizugs eines externen Gutachtens absehen. Die
Beschwerde ist mithin abzuweisen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter

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