Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.21/2013
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_21/2013

Urteil vom 30. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Avenue
du Midi 7, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmarktliche Mass-nahmen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. November 2012.

Sachverhalt:

A. 
Der 1984 geborene, im Wallis wohnhafte M.________ ist ausgebildeter Koch.
Während der vom 3. April 2008 bis 2. April 2010 laufenden Rahmenfrist für den
Bezug von Arbeitslosentaggeldern fand er eine vom 14. September 2009 bis 13.
September 2010 befristete Anstellung als Commis pâtissier im Hotel X.________
im Kanton Zürich und bezog ein Zimmer bei seinem Arbeitgeber. Mit Verfügung vom
11. November 2009 bewilligte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum
Oberwallis (RAV) Wochenaufenthalterbeiträge für die Zeit vom 14. September 2009
bis 13. März 2010 in der Höhe von Fr. 4'393.80. Innerhalb der weiteren
Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. April 2010 bis 2. April 2012
beantragte M.________ unter Hinweis auf den neuen, für die Zeit vom 1.
September 2010 bis 31. August 2011 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit dem Hotel
X.________ die Ausrichtung weiterer Wochenaufenthalterbeiträge (Gesuch vom 3.
April 2010). Das RAV lehnte dieses Gesuch ab (Verfügung vom 7. Oktober 2010).
In Gutheissung der dagegen geführten Einsprache vom 8. November 2010 hob die
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit des Kantons Wallis (DIHA) den
Verwaltungsakt auf und wies die Sache für eine zusätzliche Ermittlung ans RAV
zurück (Einspracheentscheid vom 19. Januar 2011). Mit Verfügung vom 18. Februar
2011 verneinte das RAV einen Anspruch auf Wochenaufenthalterbeiträge erneut. In
Gutheissung einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde des
M.________ hob das Kantonsgericht Wallis den Einspracheentscheid vom 19. Januar
2011 und die Verfügung vom 18. Februar 2011 auf und wies die Sache "zum Erlass
eines instanzabschliessenden Einspracheentscheids" an die DIHA zurück
(Entscheid vom 20. Mai 2011). Diese lehnte die Einsprache vom 8. November 2010
in der Folge ab und bestätigte die Verfügung vom 7. Oktober 2010 mit der
Begründung, M.________ habe zur Zeit der Gesuchseinreichung am 27. September
2010 noch für das Hotel X.________ gearbeitet, weshalb es für die Bewilligung
einer arbeitsmarktlichen Massnahme an der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit
gefehlt habe (Einspracheentscheid vom 19. August 2011).

B. 
Das Kantonsgericht Wallis wies die gegen den Einspracheentscheid vom 19. August
2011 erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 12. November 2012).

C. 
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihm in der Rahmenfrist vom 3. April 2010
bis 2. April 2012 Wochenaufenthalterbeiträge zuzusprechen und die Sache sei zur
masslichen Festlegung der Beiträge an das RAV zurückzuweisen. Ferner ersucht er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 lehnte das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab. M.________ erbrachte den
Gerichtskostenvorschuss innert Nachfrist.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens
entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2. 
Gemäss Art. 68 AVIG werden Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge
gewährt, wenn den Versicherten in ihrer Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit
vermittelt werden kann und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben
(Abs. 1). Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der
Rahmenfrist während längstens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit
Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die
auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Abs. 3). Der Beitrag an
Wochenaufenthalter deckt Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass
er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann; er setzt sich zusammen
aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den
Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen
Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück (Art.
70 AVIG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht stellt mit Blick darauf, dass der versicherte
Verdienst in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. April 2008 bis 2.
April 2010 Fr. 3'883.- betrug und der Beschwerdeführer in seiner ab 15. (recte:
14.) September 2009 auf ein Jahr befristeten Anstellung im Hotel X.________ ein
monatliches Einkommen von Fr. 3'959.20 erzielte, fest, dass ein Anspruch auf
Kompensationszahlungen nicht bestanden habe. Aufgrund des notwendigen
Wochenaufenthaltes im Kanton Zürich seien Kosten entstanden, die zu einer
finanziellen Einbusse geführt hätten, weshalb das RAV für die Dauer von sechs
Monaten Wochenaufenthalterbeiträge gewährt habe. Während dieser Zeit hätte der
Beschwerdeführer entweder an seinem Wohnort eine neue Stelle suchen oder sich
dazu entschliessen müssen, seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich zu verlegen. Es
bleibe ihm unbenommen, weiterhin im Wallis zu wohnen und im Kanton Zürich zu
arbeiten. Diese Lebensform werde aber nicht länger als sechs Monate gefördert.
Nach Ablauf des auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages sei der
Beschwerdeführer ein neues, auf ein Jahr befristetes Arbeitsverhältnis mit
demselben Arbeitgeber eingegangen, wobei der Bruttolohn (neu) Fr. 4'224.10 und
der versicherte Verdienst Fr. 4'558.- betragen habe. Kompensationszahlungen
seien wiederum nicht zur Diskussion gestanden. Die Annahme der im Sinne von
Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG eigentlich unzumutbaren Arbeit über einen längeren
Zeitraum habe die Arbeitslosigkeit beendet, weshalb dem Beschwerdeführer keine
Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr ausgerichtet werden könnten. Jeder
andere Schluss würde das Institut des Zwischenverdienstes auf ungebührliche
Weise strapazieren. Zum selben Ergebnis führe die gesetzliche Definition der
Arbeitslosigkeit in Art. 10 AVIG, wonach als arbeitslos gelte, wer in keinem
Arbeitsverhältnis stehe und eine Beschäftigung suche. Bei dieser Sachlage habe
der Versicherte den Anspruch auf Ausrichtung von Wochenaufenthalterbeiträgen
einerseits bereits ausgeschöpft und andererseits seien die Voraussetzungen auch
wegen mangelnder Arbeitslosigkeit nicht erfüllt.

3.2. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu
ändern:

3.2.1. Zwar trifft es offensichtlich zu, dass die der Leistungsrahmenfrist vom
3. April 2010 bis 2. April 2012 vorangehenden Rahmenfristen für den
Leistungsbezug vom 15. Oktober 2005 bis 14. Oktober 2007 und vom 3. April 2008
bis 2. April 2010 von der Vorinstanz unvollständig und missverständlich
wiedergegeben wurden. Entgegen der Ansicht des Versicherten geht aus dem
angefochtenen Gerichtsentscheid allerdings deutlich und korrekt hervor, dass
die Wochenaufenthalterbeiträge vom 14. September 2009 bis 13. März 2010 und
daher vollständig vor der aktuellen Leistungsrahmenfrist vom 3. April 2010 bis
2. April 2012 zur Ausrichtung gelangten, so dass die von ihm gerügten
Unklarheiten für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sind und
Weiterungen unterbleiben können (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 1 hiervor). Gleich
verhält es sich in Bezug auf die Dauer seiner Arbeitsverhältnisse mit dem Hotel
X.________, welche gemäss vertraglicher Regelung auf 14. September 2009 bis 13.
September 2010 (Arbeitsvertrag vom 1. September 2009) und 1. September 2010 bis
31. August 2011 (Arbeitsvertrag vom 26. Juli 2010) befristet waren. Durch die
zeitliche Überschneidung folgten sich die Anstellungen nicht im Jahrestakt, was
vorliegend irrelevant ist. Nichts anderes ergibt sich auch für die
vorinstanzliche Feststellung, es seien Bruttolöhne von Fr. 3'959.20
(Arbeitsverhältnis ab 14. September 2009) und Fr. 4'224.10 (Arbeitsverhältnis
ab 1. September 2010) vereinbart worden. Ob davon die vertragliche
"KK-Entschäd. 19-25jährig" von Fr. 129.20 bzw. "26-55jährig" von Fr. 194.10 in
Abzug zu bringen und mit dem Beschwerdeführer von einem Grundlohn von Fr.
3'830.- und Fr. 4'030.- auszugehen ist, kann ebenfalls dahingestellt bleiben,
wie sich nachfolgend (E. 3.2.2) ergibt.

3.2.2. Gemäss Randziffer L11 des Kreisschreibens des Staatssekretariates für
Wirtschaft (SECO) über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab Januar 2008
(KS AMM), kann die Massnahme (Wochenaufenthalterbeitrag) nur einmal pro
Rahmenfrist gewährt werden, wobei die Möglichkeit besteht, einen die
Gesamtleistungsdauer von sechs Monaten nicht übersteigenden Beitrag zu
gewähren, der sich über beide Rahmenfristen erstreckt, falls eine neue
Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird. Es ist dem Beschwerdeführer
beizupflichten, dass vorliegend einzig zu prüfen ist, ob er in der
Leistungsrahmenfrist vom 3. April 2010 bis 2. April 2012 wiederum Anspruch auf
Wochenaufenthalterbeiträge hat, und sich die Frage gar nicht stellt, ob sich
die Massnahme im Sinne des KS AMM auf zwei Rahmenfristen erstrecken könnte,
denn die sechsmonatige Bezugsdauer für Wochenaufenthalterbeiträge fiel
vollständig in die letzte Leistungsrahmenfrist vom 3. April 2008 bis 2. April
2010, und der Versicherte möchte für die neue Leistungsrahmenfrist Beiträge für
weitere sechs Monate beziehen. Der Verweis der Vorinstanz auf das KS AMM
bezieht sich allerdings nicht darauf, sondern auf die in Randziffer L11
erwähnte Gesamtleistungsdauer von sechs Monaten. Das kantonale Gericht geht
davon aus, dass der Anspruch auf die arbeitsmarktliche Massnahme mit Blick auf
den Bezug von Wochenaufenthalterbeiträgen vom 14. September 2009 bis 13. März
2010 in der früheren Leistungsrahmenfrist (3. April 2008 bis 2. April 2010)
auch für die neue Leistungsrahmenfrist zu verneinen sei. Der Versicherte
verkennt in der Tat, dass sich dieser sechsmonatige Bezug von
Wochenaufenthalterbeiträgen in der vorliegenden Konstellation auch in der neuen
Leistungsrahmenfrist vom 3. April 2010 bis 2. April 2012 auszuwirken vermag. Er
weist in seiner Beschwerde selber darauf hin, dass Sinn und Zweck der
Wochenaufenthalterbeiträge der finanzielle Anreiz bildet, trotz Mehrkosten auch
eine auswärtige Tätigkeit zur Schadenminderung anzunehmen. Dieser Anreiz ist
für den Stellenantritt im Hotel X.________ auf den 14. September 2009
unbestrittenermassen (zumindest) mitverantwortlich gewesen. Da die Verwaltung
auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bejahte, wurden dem Versicherten die
Wochenaufenthalterbeiträge daraufhin während sechs Monaten ausgerichtet
(Verfügung vom 11. November 2009).

3.2.2.1. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann insofern gefolgt werden,
als ein erneuter Anspruch auf Wochenaufenthalterbeiträge in einer unmittelbar
folgenden Leistungsrahmenfrist nicht generell ausgeschlossen ist. Dabei muss
allerdings die ratio legis beachtet werden. Mit dem Institut des
Pendlerkostenbeitrages sollen Versicherte, denen in der Wohnortsregion keine
zumutbare Arbeit zugewiesen werden konnte, ermuntert werden, eine auswärtige
Arbeit anzunehmen (ARV 1987 Nr. 3 S. 44, C 127/86 E. 3b). Für den
Wochenaufenthalterbeitrag gilt dies aufgrund der gemeinsamen gesetzlichen
Regelung (Art. 68 Abs. 2 AVIG; E. 2 hiervor) ebenso. Bezüger von Pendlerkosten-
und Wochenaufenthalterbeiträgen sollen durch die Arbeitsannahme ausserhalb
ihres Wohnortes nicht benachteiligt werden; sie sollen aber gegenüber den
anderen Arbeitnehmern, die auch auswärts arbeiten, nicht auf längere Dauer
bessergestellt werden (Botschaft vom 2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung, BBl 1980 III 617, zu Artikel 70 AVIG). Die Befristung
der Wochenaufenthalterbeiträge auf sechs Monate bildet somit ein Korrektiv,
damit auf längere Sicht keine Bevorzugung gegenüber den andern auswärts tätigen
Arbeitnehmenden entsteht ( THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in:
Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2417 Rz. 804).
Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 68 Abs. 1 AVIG können nur Arbeitslose
oder allenfalls noch Versicherte sein, die unmittelbar nach dem Verlust ihrer
Stelle ausserhalb ihrer Wohnortsregion eine neue Arbeit annehmen ( DIETER
FREIBURGHAUS, Präventivmassnahmen gegen die Arbeitslosigkeit in der Schweiz,
Bern 1987, S. 158). Zwischen der Arbeitslosigkeit und der auswärtigen
Arbeitsaufnahme muss demzufolge ein Kausalzusammenhang gegeben sein.

3.2.2.2. Die auswärtige Arbeitsaufnahme fand bereits am 14. September 2009
statt. Weder kann mit der Eröffnung der Rahmenfrist auf den 3. April 2010 noch
mit dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages für die Zeit ab
1. September 2010 eine neue auswärtige Arbeitsaufnahme angenommen werden. Fest
steht, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2010 schon in einem gemäss
Arbeitsvertrag vom 1. September 2009 bis 13. September 2010 befristeten
Arbeitsverhältnis mit dem Hotel X.________ stand und am 26. Juli 2010 in ein
weiteres befristetes Arbeitsverhältnis (vom 1. September 2010 bis 31. August
2011) einwilligte. Das kantonale Gericht verneint deshalb in Bezug auf die
Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 3. April 2010 bereits das Erfordernis der
Arbeitslosigkeit. Wie es sich damit verhält, ist nicht ausschlaggebend. Es
erübrigt sich auch, auf die Diskussion des kantonalen Gerichts und des
Beschwerdeführers bezüglich Einordnung des erzielten Lohnes beim auswärtigen
Arbeitgeber unter die Regeln des Zwischenverdienstes einzugehen. Denn der
Beschwerdeführer hatte zur Zeit seines zweiten Gesuchs um arbeitsmarktliche
Massnahmen seine auswärtige Tätigkeit bereits aufgenommen und für diese während
der Maximaldauer von sechs Monaten Wochenaufenthalterbeiträge bezogen. Die
Perpetuierung der selben Anstellung kann nicht mit Massnahmen unterstützt
werden, welche als Überbrückungshilfe gedacht sind. Es ist mit dem kantonalen
Gericht einig zu gehen, dass die vom Gesetzgeber auf sechs Monate begrenzte
Unterstützungszeit von der versicherten Person dazu zu nutzen ist, sich zu
entscheiden, entweder am neuen Arbeitsplatz ihren neuen Wohnsitz zu begründen
oder am bisherigen Wohnort eine neue Beschäftigung zu suchen, um so effizient
und nachhaltig die eigene Arbeitslosigkeit mit guten Erfolgschancen für die
Zukunft überwinden zu können. Die Niederlassungsfreiheit wird durch diese
Begrenzung nicht verletzt, da sich daraus kein Recht der einzelnen Person
ableiten lässt, an jedem frei ausgewählten Wohnort eine geeignete Arbeitsstelle
zur Verfügung zu haben bzw. bei auswärtiger Arbeit (dauerhaft) finanziell
unterstützt zu werden. In der Botschaft wird zudem ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die durch die speziellen Massnahmen der ALV verbesserte
geografische Mobilität und die bessere Ausschöpfung vorhandener
Arbeitsmöglichkeiten nicht zu einer Entleerung von Regionen und einer
Verstärkung der vorhandenen Ballungstendenzen führen dürfe (BBl 1980 III 616,
zu Artikel 68 AVIG). Deshalb wurde die Auszahlung der Entschädigungen an
strenge Voraussetzungen gebunden und in zeitlicher Hinsicht auf sechs Monate
begrenzt. Die Bejahung eines Anspruchs auf Wochenaufenthalterbeiträge innert
der Leistungsrahmenfrist vom 3. April 2010 bis 2. April 2012 hätte eine
ungerechtfertigte und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Besserstellung des
Beschwerdeführers im Vergleich zu andern dauerhaft auswärts tätigen
Arbeitnehmenden zur Folge. Für die Beibehaltung der auswärtigen Stelle bzw. des
damit verbundenen Wochenaufenthalterdaseins über sechs Monate hinaus (vgl. Art.
95 Abs. 1 i.V.m. Art. 81e Abs. 1 AVIV) können in der neuen Rahmenfrist für den
Leistungsbezug keine Wochenaufenthalterbeiträge mehr zugesprochen werden, da in
der vorherigen Rahmenfrist bereits während sechs Monaten
Wochenaufenthalterbeiträge ausgerichtet wurden.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Der
unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben