Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.219/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_219/2013

Urteil vom 4. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
R.________, vertreten durch
Herr Prof. Dr. iur. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
13. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der 1957 geborene R.________ meldete sich am 20. Juni 2011 unter Hinweis
auf ein chronisches lumbospondylogenes und lumboradikuläres Schmerzsyndrom zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf eine vom
Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene vertrauensärztliche Abklärung der
Dres. med. B.________, Spezialarzt Innere Medizin, und A.________, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 9. und 21. Dezember 2011 wies die IV-Stelle Glarus
mit Verfügung vom 13. Februar 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und
auf Invalidenrente ab. Mit Entscheid vom 4. Juli 2012 hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die dagegen geführte Beschwerde aufgrund
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Begründung der
Verfügung gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle
zurück.

A.b. Mit Verfügung vom 27. September 2012 wies diese das Leistungsgesuch
abermals ab, da in der angestammten Tätigkeit als Monteur von Kleinteilen eine
vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die gegen die Renten ablehnende
Verfügung eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2013 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt R.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für
den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso
stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen ist die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art.
61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage; Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der
bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und
Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2. 
Streitig ist, ob das kantonale Gericht unter Prüfung des Rentenanspruchs zu
Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein Renten
ausschliessendes Einkommen zu erzielen.
Im angefochtenen Entscheid wurden die für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs einschlägigen Bestimmungen und die dazu ergangene
Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Nach den im Wesentlichen gestützt auf die - als beweiskräftig und
ausschlaggebend erachtete - vertrauensärztliche Abklärung (vom 9. und 21.
Dezember 2011) getroffenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ist der
Beschwerdeführer aufgrund der in somatischer Hinsicht diagnostizierten
chronischen spondylogenen Rücken- und Beinbeschwerden mit/nach sensiblem
radikulärem Syndrom S1 rechts (links fraglich), Status nach Diskektomie L4/5
links (1991) und L5/S1 links (03/11) sowie diskoprive Segmentdegenerationen L4/
5 und L5/S1, sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit in der Vormontage von
Kleinteilen als auch für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten mit maximal gelegentlicher Hebebelastung von 10 - 15 kg vollständig
arbeitsfähig. Der Psychiater Dr. med. A.________ diagnostizierte in seinem
Konsilium vom 9. Dezember 2011 keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende
psychiatrische Erkrankung, indem er einzig Hinweise für eine selbstunsichere
und ängstlich-hypochondrisch ausgerichtete Grundpersönlichkeit fand.

3.2.

3.2.1. Dass das kantonale Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c ATSG) der in der vertrauensärztlichen Abklärung in Berücksichtigung der
relevanten Vorakten und der geklagten Beschwerden und aufgrund eines
bidisziplinären spezialärztlichen Konsensus attestierten vollständigen
Arbeitsfähigkeit beweismässig ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ist
mit Blick auf die vorinstanzlich vollständige und inhaltlich korrekte Darlegung
der medizinischen Aktenlage sowie deren sorgfältige und objektive Prüfung (vgl.
BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) weder offensichtlich unrichtig noch willkürlich
oder sonst wie bundesrechtswidrig.

3.2.2. Dem beschwerdeführerischen Einwand, es sei dementgegen mit Blick auf die
zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte
abzustellen und von einer erwerblichen Leistungsfähigkeit von maximal zwei
Stunden pro Tag auszugehen, kann nicht gefolgt werden. Der Hausarzt Dr. med.
K.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, stützte seine Schätzung der
Arbeitsfähigkeit zur Hauptsache auf die subjektiven Schmerzangaben des
Versicherten (Berichte vom 1. Juli 2011 und 27. Januar 2012), wogegen Dr. med.
B.________ auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen Schmerzen, Schonverhalten,
Krankheitskognitionen einerseits und den erhobenen Befunden andererseits
hinwies. Der behandelnde Dr. med. G.________, Innere Medizin FMH,
Schmerztherapie SSIPM, Institut für Rheumatologie und Schmerztherapie, äusserte
sich sodann in seinem Schreiben vom 6. Juli 2011 nicht zur Arbeitsfähigkeit,
wogegen er im Bericht vom 13. September 2011 festhielt, keine
Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Die vertrauensärztliche Feststellung des Dr.
med. B.________, es sei von einer maladaptiven Krankheitsverarbeitung
auszugehen, deckt sich sodann insofern mit den Angaben der RehaClinic Glarus in
ihrem Austrittsbericht vom 15. August 2011, als in diagnostischer Hinsicht auf
eine Schmerzverarbeitungsstörung mit beginnender somatoformer Schmerzstörung
hingewiesen wurde, ohne sich zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu äussern.

3.2.3. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig
und damit willkürlich sein soll (vgl. Urteil 9C_1034/2012 vom 5. April 2013 E.
2.2.2 mit Hinweisen), ist weder nachvollziehbar begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG)
noch ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Verzicht auf weitere medizinische
Abklärungen und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in
zulässiger antizipierender Beweiswürdigung, ohne Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes, erfolgt (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).

3.2.4. Folglich bleibt die vorinstanzliche Feststellung einer uneingeschränkten
Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit in der Vormontage von
Kleinteilen als auch für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren
leidensadaptierten Tätigkeiten für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.2).
Der Versicherte war seit 1990 bei der E.________ AG anfänglich in der
Serienproduktion (Stanzen und Schweissen), anschliessend in der Montage und
schliesslich in der Vormontage tätig. Gestützt auf die Angaben der Firma im
Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. Juni 2011 ist dabei von einer mit dem
ärztlicherseits definierten Zumutbarkeitsprofil übereinstimmenden Arbeit
auszugehen. Unter diesen Umständen erübrigte sich die Durchführung eines
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG. Bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und in jeder anderen leichten bis
mittelschweren Erwerbstätigkeit liegt keine Invalidität vor, wobei der
Versicherte auch bei Vornahme eines Einkommensvergleichs mit einem
leidensbedingten Abzug im höchstmöglichen Umfang von 25 % ein Renten
ausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Der Anspruch auf eine
Invalidentente wurde demnach von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu Recht
verneint.

4. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4
lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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