Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.214/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_214/2013

Urteil vom 5. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Steinengraben 41, 4051
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 4. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1966 geborene B.________ zog sich während der Lehre zum Koch am 31.
Oktober 1985 bei einem Unfall eine Verletzung am linken Knie zu. Er war in
diesem Zeitpunkt bei der Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG
(nachfolgend: National) obligatorisch unfallversichert. B.________ schloss in
der Folge die Lehre im Jahr 1986 erfolgreich ab und war bis Dezember 1998 als
Koch tätig, zuletzt während mehrerer Jahre als Küchenchef. Diese Tätigkeit
musste er aufgrund von Kniebeschwerden aufgeben. Ab März 1999 absolvierte er im
Rahmen beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung zunächst während rund
sechs Monaten eine lerntechnische Vorbereitung und anschliessend während zwei
Jahren eine Handelsausbildung an der Handelsschule X.________. Am 12. Dezember
2002 erwarb er überdies das Zertifikat als Informatikanwender SIZ. Von November
2001 bis März 2004 arbeitete B.________ im Telemarketing. Von August 2005 bis
März 2006 war er als Praktikant/Mitarbeiter für das Y.________ tätig. Seither
ist er, abgesehen von der Teilnahme an einem Programm der Gewerkschaft Unia von
April/Juli bis Oktober 2009 und sporadischen Einsätzen beim Y.________,
arbeitslos.
Die National gewährte nach dem Unfall vom 31. Oktober 1985 Heilbehandlung und
richtete Taggeld aus. Mit Verfügung vom 27. Februar 2002 sprach sie dem
Versicherten für die verbleibenden Unfallfolgen eine Integritätsentschädigung
entsprechend einer Integritätseinbusse von 35 % zu.

A.b. Im September 2009 meldete B.________ der National einen Rückfall. Er
beantragte in der Folge die Zusprechung einer UVG-Invalidenrente. Die National
zog nebst weiteren Abklärungen die Akten der Invalidenversicherung bei. Mit
Verfügung vom 22. Juni 2011 verneinte sie einen Rentenanspruch mit der
Begründung, der erforderliche Invaliditätsgrad sei nicht erreicht. Daran hielt
der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2012 fest. Zugleich
trat er auf das einspracheweise gestellte Begehren um Erhöhung der
Integritätsentschädigung nicht ein.

B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem hauptsächlichen
Begehren, es sei eine UVG-Invalidenrente zuzusprechen, wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Februar 2013
ab.
Gleichentags wies das Sozialversicherungsgericht, in Bestätigung einer
Verfügung der IV-Stelle Glarus, auch eine auf Zusprechung einer Invalidenrente
der Invalidenversicherung gerichtete Beschwerde des B.________ mangels
anspruchsbegründender Invalidität ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________
beantragen, in Aufhebung der Verfügung der National vom 22. Juni 2011, des
Einspracheentscheids vom 31. Juli 2012 und des vorinstanzlichen Entscheides vom
4. Februar 2013 betreffend Unfallversicherung sei ihm eine angemessene
UVG-Invalidenrente auf der Basis eines korrekten Einkommensvergleichs
zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines neutralen
orthopädischen Gutachtens inkl. EFL-Testung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen.
Die National schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung ist es nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine
Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung, zum hiefür mindestens
erforderlichen Invaliditätsgrad von 10 %, zur Invaliditätsbemessung mittels
Einkommensvergleich sowie zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche
Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Bezüglich des ohne unfallbedingten Gesundheitsschaden mutmasslich erzielten
Einkommens (Valideneinkommen) gilt Folgendes:

3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherte habe die frühere Tätigkeit
eines Kochs, zuletzt als Küchenchef, im Jahr 1998 wegen des Knieleidens
aufgeben müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall
weiterhin diese Tätigkeit ausüben würde. Das ohne unfallbedingten
Gesundheitsschaden mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) sei
demnach gestützt auf den in diesem Beruf zuletzt in der beruflich
fortgeschrittensten Funktion eines Küchenchefs erzielten und der
Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2011 angepassten Verdienst auf Fr. 79'352.-
festzusetzen.

3.2. Der Beschwerdeführer bestätigt, dass er im Gesundheitsfall weiterhin als
Küchenchef tätig wäre. Er hätte sich aber konsequent weitergebildet und
entsprechend mehr verdient. So sei anzunehmen, dass er die Höhere Fachprüfung
nach Art. 27 lit. a BBG absolviert hätte. Ein Küchenchef, der vier oder mehr
Personen in der Küche führe und diese Fachprüfung absolviert habe, verdiene
gemäss dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes mindestens Fr. 6'919.-
im Monat, entsprechend (x 13) Fr. 89'947.- im Jahr. Dieser Betrag sei als
Valideneinkommen anzurechnen.
Eine lohnmässige Weiterentwicklung müsste überwiegend wahrscheinlich sein, um
beim Valideneinkommen berücksichtigt werden zu können. Das ist hier nicht der
Fall. Die Annahme, der Versicherte hätte ohne Eintritt des Knieschadens die
besagte Weiterbildung absolviert und dann auch das postulierte höhere Einkommen
umsetzen können, ist aufgrund der gegebenen Situation als spekulativ zu
betrachten. Es liegen namentlich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der
Beschwerdeführer derartige Weiterbildungspläne hegte. Die zwischenzeitlich,
nach Aufgabe der Tätigkeit als Küchenchef, erfolgten Ausbildungsgänge führen zu
keinem anderen Ergebnis. Zwar kann eine besondere berufliche Qualifizierung im
Invaliditätsfall gegebenenfalls Rückschlüsse auf eine mutmassliche berufliche
Entwicklung im Gesundheitsfall zulassen (vgl. Urteil RKUV 2005 Nr. U 554 S.
315, U 340/04 E. 2.2; siehe auch BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31 mit weiterem
Hinweis). Die im vorliegenden Fall absolvierten Zusatzausbildungen gestatten
aber nicht, verlässlich auf die vom Versicherten postulierte
Einkommensentwicklung zu schliessen (vgl. zum Ganzen auch: RUMO-JUNGO/HOLZER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 129 mit Hinweisen).
Nichts anders ergibt sich aus der Berufung des Beschwerdeführers auf das
Ergebnis einer Abfrage in einem im Internet zugänglichen Lohnrechner. Es bleibt
damit bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'352.-.

4.
Zu prüfen bleibt das trotz unfallbedingten Gesundheitsschadens zumutbarerweise
noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen).

4.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dem Versicherten sei aufgrund des
unfallbedingten Knieleidens die frühere Tätigkeit eines Kochs und Küchenchefs
nicht mehr zumutbar. Hingegen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in
angepassten, wenig belastenden Tätigkeiten mit wechselnder Position. Das
kantonale Gericht hat dabei namentlich auf das orthopädisch-chirurgische
Gutachten des Dr. med. S.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 18. Juli 2010 und auf die
Berichte des Dr. med. H.________, Leitender Arzt Orthopädie, Klinik Z.________,
vom 20. März und 16. April 2012 abgestellt.

4.1.1. Im Gutachten S.________ wird ausgeführt, auf der etwa 18 m langen
Wegstrecke zwischen dem Liftausgang und dem Besucherstuhl im
Untersuchungszimmer sei keinerlei Hinken bzw. Schonverhalten bezüglich des
linken Beins erkennbar gewesen. Während der fast dreistündigen Anamneseerhebung
habe der Versicherte bis auf zwei Toilettengänge ruhig sitzen können. Die
differenzierte Untersuchung der Beinfunktionen und Belastbarkeit insbesondere
der Kniegelenke habe nur relativ geringe Hinweise auf Funktionsstörungen
ergeben. Einschränkungen ergäben sich in erster Linie bei Arbeiten, die im
Stehen und/oder Gehen bzw. im Wechselrhythmus ausserhalb des Sitzens
auszuführen seien. So verlange das linke Kniegelenk in Bezug auf die
Arbeitsbedingungen eine Berücksichtigung der Überlastungsgefährdung durch
Wegstrecken von mehr als 500-1000 m, häufiges Besteigen von Treppen und
insbesondere von Leitern und Gerüsten, Sprünge aus grösserer Höhe, Einnahme der
Hock- und der Knieposition, gewaltsames Strecken und Beugen des linken
Kniegelenkes sowie durch Heben und Tragen von mittelschweren und schweren
Lasten. Aus Sicherheitsgründen sei das Besteigen von Sprossen- wie auch von
Stufen-Leitern und Gerüsten wegen eventueller Absturzgefahr zu unterlassen.
Treppensteigen sei nur im unvermeidbaren Rahmen auszuführen. Im Grossen und
Ganzen entspreche das Anforderungsprofil einer Bürotätigkeit dem
Leistungsvermögen des Versicherten, so dass an einem geeigneten Arbeitsplatz
die Leistungsfähigkeit im Rahmen eines 100 %-Pensums möglich sei. Prognostisch
hält der Experte fest, im kaufmännischen Bereich werde auf absehbare Zeit eine
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % erhalten bleiben.
Die Expertise S.________ beruht auf einer eingehenden fachärztlichen
Untersuchung und einer nachvollziehbaren Würdigung der relevanten medizinischen
Vorakten. Die daraus getroffenen Folgerungen sind überzeugend begründet. Das
Gutachten ist daher mit der Vorinstanz als beweiswertig zu betrachten. Daran
ändert nichts, dass es von der Invalidenversicherung eingeholt wurde, wird doch
der unfallbedingte Knieschaden vom Experten umfassend beurteilt. Dessen
Auffassung wird zudem bestätigt durch die Berichte des Dr. med. H.________,
welcher den Beschwerdeführer in seiner Sprechstunde untersucht hat. Dr. med.
H.________ hält fest, aus orthopädischer Sicht sei der Versicherte in einer
angepassten, wenig bis nicht belastenden Tätigkeit mit wechselnder Position
grundsätzlich bis 100 % arbeitsfähig.

4.1.2. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner abweichenden
Auffassung zunächst auf den Bericht des behandelnden Orthopäden vom 3. Februar
2010, wonach aus körperlichen Gründen zumindest eine etwa 50%ige
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dabei stützte sich der Arzt indessen hauptsächlich
auf Berichte erfolgloser Reintegrationsversuche. Eine nachvollziehbare
medizinische Begründung, welche die medizinischen Folgeberichte und -gutachten
in Frage zu stellen vermöchte, liegt nicht vor.

4.1.3. Geltend gemacht wird weiter, Dr. med. H.________ habe im Bericht vom 16.
April 2013 eine Begutachtung empfohlen. Dazu ist festzuhalten, dass Dr. med.
H.________ ganz offensichtlich das Gutachten S.________ nicht vorlag, welches
wie dargelegt zu den gleichen Ergebnissen wie er selber gelangt war. Wenn sich
das kantonale Gericht unter diesen Umständen durch die Empfehlung des Dr. med.
H.________ nicht zu ergänzender Abklärung veranlasst sah, ist das daher nicht
zu beanstanden. Abgesehen davon erfolgte danach noch eine Abklärung in den
Kliniken A.________. Darauf wird nachfolgend eingegangen.

4.1.4. Der Beschwerdeführer suchte auf Veranlassung des behandelnden Arztes die
interdisziplinäre Sprechstunde an der Klinik für Rheumatologie und
internistische Rehabilitation der Kliniken A.________ auf. Die Ergebnisse der
Abklärung sind im interdisziplinären Konsensbericht vom 8. Oktober 2012
festgehalten. Darin wird gefolgert, es bestehe eine Belastbarkeit für leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags, wobei aufgrund der anamnestischen
Angaben und dem konsistenten Verhalten des Versicherten ein vermehrter
Kurzpausenbedarf von zwei Stunden im Laufe des Tages zuzugestehen sei.
Nach der in der Beschwerde vertretenen Auffassung rechtfertigt dieser
Pausenbedarf, von einem zumutbaren Arbeitspensum von lediglich ca. 75 %
auszugehen. Das kantonale Gericht hat sich mit diesem Einwand
auseinandergesetzt. Es hat erwogen, bei genauer Betrachtung des
Konsensberichtes vom 8. Oktober 2012 und namentlich auch der diesem
hauptsächlich zugrunde liegenden Einzelberichte zur internistisch/
rheumatologischen und zur ergonomischen Abklärung, insbesondere auch der
Angaben zur Bewältigbarkeit der anamnestisch u.a. durchgeführten Bürotätigkeit,
führe der Pausenbedarf nicht dazu, dass der Versicherte im genannten zeitlichen
Umfang seine Arbeit gänzlich lassen solle. Vielmehr müsse er die Möglichkeit
haben, aus der meistens sitzenden Stellung in Positionen zu wechseln, welche
sein linkes Knie anders belasteten. Das sei in Bürotätigkeiten ohne weiteres
möglich, womit das Knie die erforderliche zeitweilige Entlastung erfahre.
Diese Beurteilung überzeugt in Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere
auch der medizinischen Vorberichte und -gutachten, in welchen für angepasste
Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit ohne zeitliche Einschränkungen
attestiert wurde. Was der Versicherte vorbringt, rechtfertigt keine andere
Betrachtungsweise. Namentlich werden die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse
durch die vorhandenen medizinischen Akten hinreichend gestützt.

4.1.5. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Anordnung eines neutralen
orthopädischen Gutachtens mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(EFL) an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird damit begründet, die medizinischen
Akten seien für die Beurteilung des Leistungsanspruchs zu wenig aktuell. Daher
sei, falls der Auffassung des Versicherten nicht bereits gestützt auf die
vorhandenen Akten gefolgt werde, eine neutrale orthopädische Begutachtung
erforderlich. Zudem sei, nach Auffassung des behandelnden Orthopäden und auch
des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, eine EFL vorzunehmen.
Diese Vorbringen sind unbegründet. Die massgeblichen medizinischen Akten, d.h.
namentlich das Gutachten S.________ vom 18. Juni 2010, die Berichte des Dr.
med. H.________ vom 20. März und 16. April 2012 sowie der Konsensbericht der
Kliniken A.________ vom 8. Oktober 2012, sind zweifellos zeitlich genügend
nahe, um als verlässliche Beurteilungsgrundlage zu dienen. Das gilt entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch hinsichtlich der bildgebenden
Befundaufnahmen, zumal, nach früherer MRI-Abklärung, am 20. März 2012 eine
Röntgenuntersuchung des Knies erfolgt ist, wie aus dem gleichentags erstellten
Bericht des Dr. med. H.________ hervorgeht. Sodann hat, wie der Versicherte
auch selber einräumt, im Rahmen der Abklärungen an den Kliniken A.________ auch
eine EFL stattgefunden. Die Funktionsfähigkeit des Knies und die Auswirkungen
dessen Schädigung auf die Leistungsfähigkeit wurden im Übrigen bereits vom
Experten Dr. med. S.________ ausgesprochen eingehend geprüft und gewürdigt.

4.2. Es bleibt nach dem Gesagten bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit.

4.2.1. Bezüglich der erwerblichen Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit hat
das kantonale Gericht erwogen, aufgrund der Zumutbarkeit sitzender Arbeiten und
der erfolgreich absolvierten Handelsschule sei von Tabellenlöhnen für
Sekretariats- und Kanzleiarbeiten gemäss der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen. Angesichts der erfolgreich absolvierten
Umschulung wäre dabei vertretbar, die Löhne des Anforderungsniveaus 3 (Berufs-
und Fachkenntnisse vorausgesetzt) heranzuziehen. Da der Versicherte aber doch
nicht über einen eigentlichen kaufmännischen Lehrabschluss verfüge, sei zu
seinen Gunsten auf die Löhne des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten) in diesem Bereich abzustellen. Im Jahr 2010 habe dieser Lohn
gemäss LSE 2010 Tabelle T7S S. 31 Ziff. 22 bei Männern Fr. 5'909.- pro Monat
betragen. Die Umrechnung auf ein Jahr sowie auf die durchschnittliche
Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und die Anpassung an die
Nominallohnentwicklung ergebe fürs Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr.
74'661.-. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht gerechtfertigt. Aus der
Gegenüberstellung des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr.
79'352.- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'691.-. Der Invaliditätsgrad
betrage damit lediglich rund 6 %, was für einen Rentenanspruch nicht genüge.

4.2.2. Die vorinstanzliche Beurteilung überzeugt. Daran vermögen die Einwände
in der Beschwerde nichts zu ändern. Geltend gemacht wird, der Versicherte habe
noch nie im Sekretariats- und Kanzleibereich gearbeitet und leide zudem an
Legasthenie. Zu beachten ist indessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
absolvierten Handelsschule sicher die notwendigen Kenntnisse mitbringt, um in
einem Sekretariat resp. in einer Kanzlei arbeiten zu können, zumal er darüber
hinaus noch über das Zertifikat als Informatikanwender SIZ verfügt. Hinzu
kommt, dass er mit offensichtlichem Erfolg als Küchenchef tätig war und hiebei
(mit bis zu drei ihm unterstellten Köchen und zusätzlichen Hilfskräften) über
Jahre hinweg eine Vorgesetztenfunktion ausgeübt hat. Das setzt nebst
Führungsbegabung auch ein hohes Mass an organisatorischen Fähigkeiten voraus,
was ihm in einer anderen Tätigkeit, wie etwa im Sekretariats- und
Kanzleibereich, ebenfalls zustatten kommt. Daher liesse sich, wie das kantonale
Gericht richtig erkannt hat, sogar die Verwendung des LSE-Anforderungsniveaus 3
rechtfertigen. Indem die Vorinstanz zu Gunsten des Versicherten dennoch nur vom
Anforderungsniveau 4 ausgegangen ist, hat sie zweifellos den Auswirkungen der
seit Kindheit bestehenden isolierten Rechtschreibstörung (ICD-10: F81.1;
neuropsychologischer Untersuchungsbericht des Instituts für Neuropsychologische
Diagnostik und Bildgebung, Zürich, vom 3. Juli 2008; Gutachten des Dr. med.
K.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Juni 2011) angemessen
Rechnung getragen. Diese Schwäche ist denn auch schon mit Blick darauf, dass
der Versicherte trotzdem die Handelsschule erfolgreich und mit immerhin
durchschnittlichen Noten absolvieren konnte, nicht als sehr beeinträchtigend zu
betrachten. Einfache und repetitive Tätigkeiten im Sekretariats- und
Kanzleibereich kann der Versicherte jedenfalls verrichten, zumal seine
Leistungen aus neuropsychologischer Sicht ansonsten als unauffällig bis sehr
gut qualifiziert wurden und darüber hinaus ein Rechtsschreibprogramm am
Computer eine gewisse Hilfestellung bieten kann (neuropsychologischer
Untersuchungsbericht vom 3. Juli 2008). Mit der Verwendung des
Anforderungsniveaus 4 wurde der Rechtschreibschwäche auch so weit Rechnung
getragen, dass sich deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn mehr begründen lässt.
Andere Abzugsfaktoren werden zu Recht nicht geltend gemacht. Das kantonale
Gericht hat das Invalideneinkommen demnach rechtmässig festgesetzt. Daran
ändert entgegen der Auffassung des Versicherten nichts, dass der
Unfallversicherer ursprünglich von einem niedrigeren Invalideneinkommen
ausgegangen ist. Auch die Salärempfehlungen des KV rechtfertigen keine
abweichende Betrachtungsweise. Der für einen Rentenanspruch erforderliche
Invaliditätsgrad wird demnach nicht erreicht. Das führt zur Abweisung der
Beschwerde.

5.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hatentgegen ihrem Antrag
ungeachtet ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
68 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 7 S. 487; 132 V 215 E. 6.1 S. 235; SVR 2011 UV
Nr. 9 S. 32, 8C_744/2010 E. 6.2 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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