Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.20/2013
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_20/2013

Urteil vom 16. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 12. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene und zuletzt vom 13. Oktober 2008 bis 10. März 2009 als
Chauffeur tätig gewesene V.________ meldete sich im Mai 2009 wegen den Folgen
eines am 11. März 2009 erlittenen Stolpersturzes in einer Waschanlage erneut
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und
erwerblichen Abklärungen, wobei die IV-Stelle des Kantons Zürich die
Unfallakten beizog und ein polydisziplinäres Gutachten beim medizinischen
Abklärungszentrums X.________ vom 8. Dezember 2010 einholte, verneinte sie mit
Verfügung vom 29. April 2011 einen Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung.

B.
Die hiegegen geführte Beschwerde des V.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. November
2012 ab.

C.
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des Entscheids vom 12. November 2012 sei ihm ab
11. März 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die
Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und erneuten Beurteilung an das
kantonale Gericht zurückzuweisen. Zudem lässt er um Vergütung der Kosten für
die Zweitbeurteilung des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Oberarzt für Traumafolgestörungen, ersuchen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und
das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist
die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil
8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweis).

2.
2.1 Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur
so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung zielt auf Tatsachen ab, die erst
durch den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid rechtserheblich werden. So
darf sich die beschwerdeführende Person auf neue Tatsachen berufen, wenn sie
der Vorinstanz eine Verfahrensverletzung vorwirft. Dasselbe gilt, wenn sich der
Entscheid der Vorinstanz auf ein neues rechtliches Argument stützt, mit dem die
Parteien zuvor nicht konfrontiert worden waren. Schliesslich gehören dazu auch
Tatsachen, die erst für das bundesgerichtliche Verfahren erheblich werden, z.B.
die Einhaltung der Beschwerdefrist. Unzulässig ist hingegen das Vorbringen
neuer Tatsachen und Beweismittel, die bereits der Vorinstanz hätten
unterbreitet werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Vor Bundesgericht
unzulässig ist ferner die Berufung auf Tatsachen oder Beweismittel, die sich
nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder die danach entstanden sind
(echte Noven; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil
5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2).

2.2 Die letztinstanzlich eingereichte Stellungnahme des Dr. med. S.________,
Oberarzt, Leiter des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Spitals
Y.________, vom 30. November 2012, welche nach dem vorinstanzlichen Entscheid
vom 12. November 2012 verfasst wurde, ist als echtes Novum im vorliegenden
Verfahren daher unbeachtlich.

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG) sowie zum Beweiswert von medizinischen Gutachten und Berichten (BGE 125 V
351 E. 3b/bb S. 353) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Streitig ist, ob die Vorinstanz in Abweisung der Beschwerde einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht verneint
hat oder nicht.

4.1 Die Vorinstanz ging gestützt auf das voll beweiskräftig erachtete Gutachten
des medizinischen Abklärungszentrums X.________ vom 8. Dezember 2010 davon aus,
dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte
Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten nicht über 15 kg und ohne Arbeiten
über Schulterhöhe vollumfänglich zumutbar ist. Die Limitierungen seien
orthopädisch bedingt, in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht sei kein
Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
erstellt. Gesamthaft resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.

4.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat das kantonale Gericht damit in
willkürlicher Beweiswürdigung den medizinischen Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt, wobei einzig die Feststellungen zur psychischen
Problematik und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Streit stehen.

5.
5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten des medizinischen Abklärungszentrums
X.________ vom 20. Oktober 2010 führte Frau Dr. med. E.________, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass keine Hinweise auf eine
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) oder eine Fehlverarbeitung von
Kriegserlebnissen gefunden werden konnten. Der Versicherte sei über 14 Jahre
lang beruflich gut integriert gewesen. Allein diese Tatsache spreche gegen eine
ausgeprägte, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende, posttraumatische
Belastungsstörung. Aber auch die demonstrativen, bewusstseinsnahen
Symptombilder seien nicht in dieses Krankheitsbild einzuordnen. Ebenso wenig
lägen Hinweise für eine affektive Erkrankung oder eine Depression vor.

5.2 In sämtlichen weiteren Arztberichten wurde übereinstimmend eine
posttraumatische Belastungsstörung und eine dissoziative Störung
diagnostiziert: Im Rahmen eines vom 4. August bis 29. Oktober 2009 dauernden
Aufenthalts (mit integriertem psychiatrisch-neurorehabilitativen
Therapieprogramm) in der Rehabilitationsklinik Z.________ wurde eine
chronifizierte posttraumatische Störung mit ausgeprägten dissoziativen
Symptomen und chronifzierten Schmerzen infolge einer Kriegstraumatisierung
(ICD-10 F43.1) festgestellt. Im Vordergrund stehe die komplexe Traumatisierung
als junger Mann im Bürgerkriegsgeschehen in Sri Lanka. Unklar bleibe, wann das
Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung erstmals aufgetreten sei.
Die bis zum Unfallgeschehen mehr oder weniger gelungene Lebensbewältigung weise
auf einen zeitweise erfolgreich funktionierenden Abwehrmechanismus hin
(psychiatrischer Bericht der Rehabilitationsklinik Z.________ vom 29. Oktober
2009). Dr. med. S.________, welcher im Bericht vom 5. Oktober 2010 angab, den
Versicherten seit 29. Juli 2010 zu behandeln, diagnostizierte in
psychiatrischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eine
seit Jahren bestehende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie
eine gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7). Die Störung müsse trotz
fluktuierendem Leidensdruck als langjährig chronifiziert angesehen werden,
wobei durch den Bagatellunfall die latent oder mässig manifest vorhandene
Symptomatik akut dekompensiert sei. Zum gleichen Ergebnis einer bis vor Jahren
kompensierten posttraumatischen Belastungsstörung gelangte auch die vormals
behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.________ in ihrem Bericht vom 28. Juli
2010. Am 10. Februar 2011 führte Dr. med. S.________ überdies zu den
gutachterlichen Schlussfolgerungen aus, eine einmalige Beurteilung reiche im
Kontext von Traumafolgestörungen aufgrund des inhärenten Vermeidungsverhaltens
oftmals nicht aus, um einen repräsentativen Eindruck über das
Krankheitsgeschehen zu erhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass der
Versicherte als Regierungsoffizier tamilischer Herkunft der Natur des
Bürgerkriegs entsprechend ungeheuren Konflikten ausgesetzt gewesen sei,
verwundere es nicht, dass er in Gegenwart der tamilischen Dolmetscherin keine
ausführlichen Äusserungen zu traumabezogenen Inhalten gemacht habe. Auch sei es
entgegen den gutachterlichen Darlegungen der Frau Dr. med. E.________
anamnestisch zu psychischen Auffälligkeiten bis hin zu einem Impulsdurchbruch
gekommen, er sei damit nicht 14 Jahre lang ohne Reaktionen geblieben, vielmehr
sei von einer knapp ausreichenden Kompensation auszugehen. Symptomarme
Intervalle mit Vollmanifestation erst nach Bagatellereignissen seien bei der
posttraumatischen Belastungsstörung nicht ein Ausschlusskriterium, sondern
derart häufig, dass im amerikanischen Klassifikationssystem DSM-IV eine eigene
Subdiagnose (Delayed-Onset-PTSD) eingeführt worden sei. Dr. med. B.________
gelangte am 25. Mai 2011 im Rahmen einer vom Versicherten eingeholten
Zweitbeurteilung ebenso zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
sowie einer gemischten dissoziativen Störung. Im Weiteren wurde der Versicherte
ambulant vom 17. Januar bis 5. Dezember 2011 am Zentrum P.________ der
psychiatrischen Klinik Q.________ behandelt. Das kantonale Gericht liess einen
Bericht (vom 22. Mai 2012) einholen, worin eine dissoziative Störung
(Konversionsstörung), gemischt (ICD-10 F44.7) sowie verdachtsweise die
Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1) festgehalten wurden. Auf Aufforderung des Gerichts hin führten die Ärzte
ergänzend hiezu im Bericht vom 25. September 2012 aus, es spreche für einen
ungünstigen Verlauf, dass die Symptomatik bereits seit dreieinhalb Jahren
bestehe. Im Behandlungszeitraum sei wegen der Schwere der Symptomatik höchstens
eine Tätigkeit im geschützten Umfeld zu einem 50 %-Pensum möglich gewesen. Mit
dieser Einschätzung einer limitierten Leistungsfähigkeit übereinstimmend,
gingen auch die übrigen involvierten Psychiater von einer aufgrund der
psychischen Störung eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus (Bericht des Dr. med.
S.________ vom 5. Oktober 2010, Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik
Z.________ vom 5. November 2009, Bericht der Frau Dr. med. C.________ vom 28.
Juli 2010, Bericht des Dr. med. B.________ vom 25. Mai 2011).

5.3 Es bestehen Divergenzen hinsichtlich der unterschiedlichen Beurteilung der
psychiatrischen Leiden des Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
zwischen dem Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums X.________ und
sämtlichen übrigen involvierten Psychiatern, die einhellig zu einer anderen
Beurteilung gelangten. Auch wenn dies allein noch nicht gegen die
Zuverlässigkeit des Gutachtens des medizinischen Abklärungszentrums X.________
spricht, hat es das kantonale Gericht jedoch insbesondere unterlassen, die von
ihm eingeholten Berichte der psychiatrischen Klinik Q.________ vom 22. Mai und
25. September 2012 (E. 5.2 hievor) den Experten des medizinischen
Abklärungszentrums X.________ (oder einer anderen Fachperson) zur Stellungnahme
zu unterbreiten. Die sich auf den Behandlungszeitraum (17. Januar bis 5.
Dezember 2011) beziehenden Berichte erlauben insofern Rückschlüsse auf die im
Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens am 29. April 2011
bestehende Situation (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweis; 121 V 362
E. 1b in fine S. 366), als die anspruchsverneinende Verfügung in diesen
Behandlungszeitraum fiel und das Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums
X.________ vom 8. Dezember 2010 nur rund einen Monat vor Therapiebeginn erging.
Indem sich die Vorinstanz über diese fachliche Einschätzung des
Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit hinweggesetzt und auf weitere
Abklärungen verzichtet hat, verletzte sie in bundesrechtswidriger Weise den
Untersuchungsgrundsatz und die Beweiswürdigungsregeln (E. 1.2 hievor). Bei
dieser Ausgangslage ist ein neues versicherungsexternes medizinisches Gutachten
einzuholen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Sache daher zur
Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens zur Klärung des
Gesundheitszustandes des Versicherten und dessen Arbeitsfähigkeit in der
angestammten und einer seinen gesundheitlichen Beschwerden angepassten
Tätigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S.
264). Nach erfolgter Begutachtung hat diese erneut über die Beschwerde zu
entscheiden.

6.
6.1 Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zu erneuter Abklärung
(mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im
Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob
sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im
Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu.
6.2
6.2.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer die Zusprechung der Kosten
für den privat eingeholten Bericht des Dr. med. B.________ vom 25. Mai 2011.
6.2.2 Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten
privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die
Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 115 V 62 E. 5c S.
63). Dem Bericht des Dr. med. B.________ kommt indessen für die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines medizinischen Obergutachtens keine
massgebende Bedeutung zu, da dem Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums
X.________ bereits aufgrund der übrigen medizinischen Akten kein voller
Beweiswert hätte beigemessen werden dürfen, weshalb die IV-Stelle die
entsprechenden Kosten nicht zu übernehmen hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2012
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Mai 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben