Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.190/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_190/2013 {T 0/2}

Urteil vom 7. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 22. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1964 geborene, zuletzt bis März 2003 als Gartenbauarbeiter tätig
gewesene S.________ meldete sich im September 2003 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
holte ein MEDAS-Gutachten vom 4. Oktober 2004 ein. Mit Verfügung vom 2.
Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 verneinte sie einen
Rentenanspruch mit der Begründung, der Invaliditätsgrad betrage lediglich 38 %.
Das wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit rechtskräftigem
Entscheid vom 21. September 2005 bestätigt.
A.b Im Juli 2008 ersuchte S.________ unter Hinweis auf eine gesundheitliche
Verschlechterung erneut um eine Invalidenrente. Die IV-Stelle des Kantons
Zürich trat auf die Neuanmeldung ein und holte nebst weiteren Arztberichten ein
polydisziplinäres medizinisches Gutachten des Instituts X.__________ vom 19.
September 2009 ein. Der Versicherte legte die von ihm veranlasste
interdisziplinäre Expertise des Instituts Y.________, vom 9. Februar 2011 auf.
Mit Verfügung vom 15. April 2011 verneinte die IV-Stelle erneut einen
Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege.

B.
Die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Januar 2013
ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ die
Aufhebung des kantonalen Entscheids beantragen und sein vorinstanzliches
Begehren auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2009 erneuern.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen wird,
die Bestimmungen und Grundsätze zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften
Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere auch bei psychischen Leiden,
zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung nach vorgängiger
rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs. Danach ist, analog zur
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), eine anspruchsrelevante Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse erforderlich. Ob eine solche Änderung eingetreten
ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten,
auf einer materiellen Prüfung beruhenden, rechtskräftigen Verfügung, mit
welcher eine Rente verweigert wurde, resp. des diese Verfügung bestätigenden
Einspracheentscheids, mit dem Sachverhalt zur Zeit der auf die Neuanmeldung hin
ergangenen Verfügung (BGE 133 V 108; 130 V 71).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich in der Zeit zwischen dem
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 und der Verfügung vom 15. April 2011
eine anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat.
Als solche Änderung steht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und
damit verbunden der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zur Diskussion.

3.1 Die Vorinstanz hat erkannt, im Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 sei
ein Rentenanspruch gestützt auf die Diagnose eines chronischen lumbovertebralen
bis lumbospondylogenen Syndroms und auf eine attestierte Arbeitsfähigkeit von
100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss MEDAS-Gutachten vom 4.
Oktober 2004 verneint worden. Die in der MEDAS-Expertise ebenfalls
diagnostizierte leichte depressive Episode habe sich nicht auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Aktuell bestehe aus rheumatologischer und
neurologischer Sicht nach wie vor eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit. Zu prüfen sei, ob sich seit dem
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 in psychischer Hinsicht eine
Veränderung ergeben habe und deswegen nunmehr ein Rentenanspruch zu bejahen
sei. Dabei könne als erstes festgestellt werden, dass auffällige akzentuierte
Persönlichkeitszüge vorlägen, welche indessen die Arbeitsfähigkeit nicht
beeinträchtigten.

Diese Erwägungen sind nicht umstritten.

3.2 Das kantonale Gericht hat sodann eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende
depressive Störung verneint. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen
Würdigung der medizinischen Akten. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt,
weshalb sie diesbezüglich das Gutachten des Instituts X.________ vom 19.
September 2009, in welchem eine solche Störung verneint wird, für überzeugend
erachtet. Sie hat sich auch mit den übrigen medizinischen Akten
auseinandergesetzt und begründet, weshalb sie sich, soweit diese eine
abweichende Auffassung enthalten, dadurch nicht zu einer anderen
Betrachtungsweise veranlasst sieht.

In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Sachverhaltsfeststellungen
als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen
liesse. Daran ändern auch die Interpretationen einzelner Passagen in
medizinischen Akten und in den vorinstanzlichen Erwägungen nichts. Das
Abstellen auf die Expertise des Instituts X.________ ist nachvollziehbar
begründet und im Rahmen der eingeschränkten Kognition nicht zu beanstanden.

3.3 Die Vorinstanz ist im Weiteren zum Ergebnis gelangt, die umstrittene Frage,
ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, müsse nicht abschliessend
beantwortet werden. Denn jedenfalls wären die Voraussetzungen nicht erfüllt, um
diese als invalidisierend betrachten zu können.
3.3.1 Nach der Rechtsprechung begründet eine diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, wie jede andere psychische Beeinträchtigung, als
solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die
somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg
in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann
nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche
Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung;
ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich
missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent
durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der
versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter
sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise -
die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130
V 352; 131 V 49).

Bei der bundesgerichtlichen Beurteilung, ob die Vorinstanz eine
invalidisierende Schmerzstörung zu Recht verneint hat, gilt kognitionsrechtlich
Folgendes: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren
Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt,
und bejahendenfalls sodann, ob eine psychische Komorbidität oder weitere
Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage
frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend
erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren
Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den
Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare
Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu
gestatten (BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 66 mit Hinweis).
3.3.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid liegen von den relevanten Kriterien
nur die des chronifizierten Krankheitsverlaufs und des sozialen Rückzug vor.

Die Verneinung der übrigen Kriterien wird im angefochtenen Entscheid
überzeugend begründet. Hervorzuheben ist, dass wie dargelegt keine wesentliche
depressive Erkrankung vorliegt und eine solche daher entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht zur Begründung des Kriteriums der
psychischen Komorbidität herangezogen werden könnte. Die vom Versicherten
geltend gemachten Kriterien der körperlichen Begleiterkrankungen, der
Konfliktbewältigung und der gescheiterten Behandlung hat das kantonale Gericht
ebenfalls, unter Berücksichtigung auch des aktenkundigen Verhaltens des
Beschwerdeführers, in nicht offensichtlich unrichtiger Weise für nicht erfüllt
erachtet. Die Vorbringen des Versicherten rechtfertigen keine andere
Betrachtungsweise.
3.3.3 Die Vorinstanz hat sodann erkannt, demnach seien die relevanten Kriterien
nicht in genügender Weise gegeben, um eine Schmerzstörung gegebenenfalls als
unüberwindbar zu betrachten. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Es liegt
somit keine invalidisierende Schmerzstörung vor.

3.4 Zusammenfassend gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, es liege somit
auch in psychischer Hinsicht keine rentenrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vor. Die IV-Stelle habe einen Rentenanspruch daher zu
Recht verneint.

Diese Beurteilung ist nach dem Gesagten rechtmässig. Das führt zur Abweisung
der Beschwerde.

4.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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