Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.187/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_187/2013

Urteil vom 13. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar
2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des H.________ vom 1. März 2013 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 25. Januar 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl.
auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1
S. 245 f. mit Hinweisen),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2013 den vorerwähnten
Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine
sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, wobei sich der
Versicherte namentlich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise
mit den Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere bezüglich der Neuanmeldung zum
Bezug einer Invalidenrente sowie des vorgenommenen Einkommensvergleichs)
auseinandersetzt und auch weder rügt noch aufzeigt, weshalb das
erstinstanzliche Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. den
Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass deshalb auf die keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellende Eingabe vom
1. März 2013 - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244
E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten
werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz