Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.177/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_177/2013

Urteil vom 27. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 14. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1975 geborene D.________ war als Bauarbeiter der X.________ Co. AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als ihm am 15. April 2003 beim Schneiden einer Schaltafel ein
Fremdkörper ins Auge geriet. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen; für die verbleibenden Folgen dieses
Ereignisses sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 22. April 2004 eine
Integritätsentschädigung von 30 % zu. Die Taggeldleistungen stellte die Anstalt
formlos per 30. November 2004 ein. Am 26. Juni 2007 beantragte der Versicherte
bei der SUVA die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Anstalt wies dieses
Gesuch mit Verfügung vom 11. Mai 2009 und Einspracheentscheid vom 15. Januar
2010 ab, da keine unfallbedingte Erwerbseinbusse vorliege.

B.
Die von D.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies - nachdem das Verfahren
auf Antrag des Versicherten für eine gewisse Dauer formlos sistiert war - das
Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 14. Dezember 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt D.________ sinngemäss, ihm sei ab 1. Dezember 2004
eine Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen. Gleichzeitig stellt
D.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2004 eine
Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht.

3.
Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.

4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte trotz seinen
unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen ab 1. Dezember 2004 wieder
vollzeitlich bei seiner bisherigen Arbeitgeberin erwerbstätig war und dabei den
gleichen Stundenlohn wie vor dem Unfall erzielte. Eine unfallbedingte
Erwerbseinbusse könnte bei dieser Ausgangslage daher nur dann resultieren, wenn
er durch den Unfall gehindert würde, im bisherigen Umfang Überstunden zu
leisten und/oder der unfallbedingte Verlust der Sehkraft des rechten Auges ihn
an einem beruflichen Aufstieg gehindert hätte.

4.2. In ihrem Schreiben vom 7. Januar 2009 erklärte die X.________ Co. AG, in
ihrem Betrieb würden grundsätzlich keine Überstunden geleistet. Eine Ausnahme
habe einzig auf der Baustelle Y.________ in den Jahren 2001 und 2002 bestanden.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 1. Dezember 2004 nicht
aufgrund des Unfalles, sondern aufgrund des Endes der betrieblichen
Sondersituation keine Überstunden mehr leisten konnte. Eine Erwerbseinbusse
durch den Wegfall der Überstundenentschädigung ist daher nicht als
unfallbedingt anzusehen.

4.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ohne das Unfallereignis wäre er
Kranführer geworden; dieser berufliche Aufstieg sei durch das Ereignis vom 15.
April 2003 verhindert worden. Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, ein
entsprechender Aufstieg sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt; zudem hätte er auch als Kranführer höchstens ein
um 6,5 % höheres Gehalt erzielt - eine entsprechende Einbusse sei aber nicht
rentenbegründend. Mit dieser zweiten Begründung der Vorinstanz - welche sich
auf das Gehaltssystem des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 11.
November 1998 stützt - setzt sich der Versicherte nicht substanziiert
auseinander; es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Argumentation
fehlerhaft sein sollte.

4.4. Hätte demnach der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2004 ohne den Unfall ein
um höchstens 6,5 % höheres Gehalt erzielt, als er mit dem Unfall tatsächlich
verdiente, so resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse und damit ein
Invaliditätsgrad von höchstens rund 6 %. Somit ist nicht zu beanstanden, dass
Vorinstanz und Verwaltung einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint
haben; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juni 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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