Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.175/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_175/2013

Urteil vom 10. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Massnahmen beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
9. Januar 2013.

Sachverhalt:

A. 
Der 1965 geborene H.________ meldete sich am 30. April 2009 unter Hinweis auf
eine Ermüdungsdepression, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie einen
erlittenen Herzinfarkt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte den medizinischen und beruflichen
Sachverhalt ab. Mit Mitteilungen vom 26. August 2009 und 24. November 2009
sprach sie H.________ ein Aufbautraining in der Firma W.________ und dessen
Verlängerung zu. Diese beruflichen Massnahmen wurden am 21. Januar 2010 aus
gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Vom 16. Februar bis 23. April 2010 war
H.________ in der Akut-Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste X.________
hospitalisiert (Austrittsbericht vom 25. Mai 2010). Die IV-Stelle liess den
Versicherten durch Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 5. April 2011) und holte den
Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik M.________ vom 21. Dezember 2011
bezüglich der zweiten Hospitalisation ein. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 13. August 2012, es bestehe kein
Anspruch auf berufliche Massnahmen und H.________ stehe ab 1. Februar 2010 eine
bis 31. Juli 2011 befristete halbe Rente zu.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 9. Januar 2013 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm auch ab 1. August
2011 weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen, eventualiter seien ihm berufliche
Massnahmen zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den
Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso
stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen ist die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art.
61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage. Gleiches gilt mit Bezug auf die Beachtung der
bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und
Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

2. 
Streitig und - im Rahmen der dargelegten Kognition - zu prüfen ist, ob das
kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Verneinung eines
Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und die Zusprechung
einer befristeten halben Rente ab 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2011 bestätigt
hat. Die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen, namentlich die Bestimmungen und
Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zu den
Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 IVG) sowie zu den
Voraussetzungen für Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 ff. IVG) wurden im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen).
Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).

3.

3.1. Nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale
Gericht mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gelangt,
aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll belastbar und auch in
psychischer Hinsicht sei ab April 2011 von einer 80%igen, ab Juli 2011 von
einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zu Recht seien daher ein Anspruch auf
berufliche Massnahmen verneint und die Berentung per Ende Juli 2011 befristet
worden. Bezüglich der streitigen psychischen Beschwerden stützte sich die
Vorinstanz im Wesentlichen auf das Gutachten der Frau Dr. med. B.________ vom
5. April 2011, welchem sie mit Blick auf die Befunderhebung und medizinische
Beurteilung vollen Beweiswert zumass (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.2. Die weitgehend bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Rügen des
Beschwerdeführers führen weder zur Bejahung einer Rechtsverletzung, noch lassen
sie die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich
unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft
nach Art. 95 BGG erscheinen (vgl. E. 1 hievor). Im Rahmen der freien,
pflichtgemässen Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ergab sich ein
nachvollziehbares und schlüssiges Bild des Gesundheitszustandes, das nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125)
hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt,
weshalb ihre Sachverhaltsfeststellung bundesrechtskonform ist.

3.3. Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:

3.3.1. Im Gutachten der Frau Dr. med. B.________ vom 5. April 2011 wurden eine
einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung, akzentuierte impulsive,
emotional labile und narzisstische Persönlichkeitszüge, eine anhaltende leichte
dysphorisch betonte depressive Episode mit Verharren in "embitterment" in
anhaltender psychosozialer Belastungssituation sowie ein vorwiegend primäres
Alkoholabhängigkeitssyndrom und episodischer Substanzgebrauch bzw. Dipsomanie
diagnostiziert. Frau Dr. med. B.________ ging von einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 2009/2010, von 20%igen Arbeitsunfähigkeit
im Zeitpunkt der Begutachtung und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
spätestens per 1. Juli 2011 aus. Das Gutachten wurde in Kenntnis der
medizinischen Aktenlage verfasst und setzt sich schlüssig mit teilweise
abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auseinander,
so insbesondere mit dem Vorliegen einer relevanten Persönlichkeitsstörung und
den Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie der depressiven
Symptomatik. Wie das kantonale Gericht überzeugend aufgezeigt hat, sind diese
abweichenden Einschätzungen nicht geeignet, Zweifel an der gutachterlichen
Beurteilung zu wecken. In diesem Zusammenhang kann auch auf die beweisrechtlich
bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und
Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch
Urteil 9C_629/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.2) verwiesen werden.

3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das psychiatrische Gutachten sei
mangelhaft in Bezug auf die Frage der Überwindbarkeit der psychischen
Problematik, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss Gutachten den psychischen
Beschwerden mit Ausnahme der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode
ein Krankheitswert abgeht und auch diesbezüglich ab 5. April 2011 von einer
80%igen und ab 1. Juli 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Die im Ausmass unterschiedlich diagnostizierte leichte bis mittelgradige
depressive Episode stellt grundsätzlich keine von depressiven
Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines
verselbstständigten Gesundheitsschadens dar, der es der betroffenen Person
verunmöglichen würde, die Folgen der psychischen Störung zu überwinden (SVR
2012 IV Nr. 1 S. 1, 9C_1040/2010 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_98/2013
vom 4. Juli 2013 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Gründe, von dieser Regel abzuweichen,
werden nicht geltend gemacht. Selbst wenn mithin die Diagnose der
mittelgradigen depressiven Episode zuträfe, könnte der Versicherte daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.4. Zusammenfassend hat es damit beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rotkreuz, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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