Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.174/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
{T 0/2}
                             
8C_174/2013, 8C_178/2013

Urteil vom 21. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
8C_174/2013
H.________,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin,

und

8C_178/2013
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente),

Beschwerden gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung,
vom 22. Januar 2013.

Sachverhalt:

A. 
Der 1963 geborene H.________, der seit November 1986 als Küchenchef des
Restaurants X.________ angestellt war, meldete sich am 13. März 2006 wegen
einer Muskelerkrankung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die
IV-Stelle Bern tätigte berufliche und medizinische Abklärungen (vgl.
Schlussbericht der Berufsfindung/-erprobung der Klinik Y.________ vom 21. Mai
2007; Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 28. Juli 2008)
und verneinte mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 einen Rentenanspruch mangels
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. In Gutheissung einer hiegegen
eingereichten Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Sache
zur weiteren Abklärung bezüglich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit an die
IV-Stelle zurück (Entscheid vom 28. Januar 2009).

 Die IV-Stelle holte in der Folge u.a. die Gutachten des Dr. med. Z.________,
Neurologie FMH, vom 8. September 2009 (mit Ergänzungen vom 12. Mai 2010) sowie
des Dr. med. R.________, Spécialiste FMH en Neurologie vom 27. Dezember 2011
ein und sprach - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - dem Versicherten
ab 1. Mai 2008 eine halbe und ab 1. August 2008 eine Dreiviertelsrente zu
(Verfügung vom 12. Juni 2012).

B. 
H.________ liess Beschwerde erheben und beantragen, die IV-Stelle sei zu
verpflichten, ihm ab 1. November 2007 eine Viertels- und ab 1. Februar 2008
eine Dreiviertelsrente auszurichten. In teilweiser Gutheissung des eingelegten
Rechtsmittels änderte das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 12. Juni 2012
insoweit ab, als der Versicherte ab 1. Mai 2008 Anspruch auf eine
Dreiviertelrente hat (Entscheid vom 22. Januar 2013).

C. 
Mit Beschwerde lässt H.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren
wiederholen.

 Die IV-Stelle beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Die IV-Stelle führt ihrerseits Beschwerde und begehrt, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben.

 H.________ lässt beantragen, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der
vorinstanzliche Entscheid teilweise aufzuheben sei; in Abweichung des
Rechtsbegehrens der IV-Stelle sei ihm ab 1. November 2007 eine Viertels- und ab
1. Februar 2008 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Das kantonale Gericht
schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich die
gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden
Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V
124 E. 1 S. 126).

2. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (
BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95
lit. a BGG gehören die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen
Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG sowie die Missachtung der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232). Das Bundesgericht prüft dabei, angesichts der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3.

3.1. Gemäss dem im Zuge der 5. IV-Revision neu geschaffenen, am 1. Januar 2008
in Kraft gesetzten Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, der dem Wortlaut nach dem bis 31.
Dezember 2007 geltenden Art. 29 Abs. 1 lit. b alt IVG entspricht, entsteht der
Rentenanspruch in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist. In diesem Kontext hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 in
Zusammenfassung der Rechtsprechung festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 (alt) IVG bei Erwerbstätigen der Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
entspricht, die ohne Rücksicht darauf bestimmt wird, wie sich die
gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Darin
besteht ein wesentlicher Unterschied zu der für die Bemessung des
Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbsunfähigkeit, die umschrieben wurde als
die Unfähigkeit, auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt und nach
Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten. Während bei der Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit ausserdem die Schadenminderungspflicht u.a. in dem Sinne
eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des
Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben,
sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser
verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den
Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit. Diese ist auf der Grundlage der
medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art.
29 Abs. 1 lit. b (alt) IVG entspricht somit bei Erwerbstätigen der medizinisch
festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (vgl. auch Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2.2).

3.2. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die
einjährige Wartezeit in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine dauernde und
erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist; erheblich
kann sie bereits bei einem Grad von 20 % sein (AHI 1998 S. 124, I 411/96 E.
3c). Zu beachten ist dabei zudem, dass die Rentenhöhe bei Beginn des
Rentenanspruchs sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin
bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der
Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangen Jahres abhängig ist. Entsprechend
der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt zum Beispiel eine
Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines
Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin
wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist (Art. 8
ATSG; vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc S. 274, 105 V 156 E. 2c/d S. 160).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat sich einlässlich mit den vom Beschwerde
führenden Versicherten im letztinstanzlichen Verfahren erneuerten Einwänden
beschäftigt, ausweislich der medizinischen und anderweitigen Akten sei
spätestens seit der Zielvereinbarung vom 5. Dezember 2006 betreffend die vom 5.
März bis 25. Mai 2007 in der Klinik Y.________ durchgeführte berufliche
Abklärung (vgl. Schlussbericht Berufserprobung/-findung vom 21. Mai 2007) von
einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf auszugehen. Er
übersieht, dass nach den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen
Feststellungen namentlich die angerufenen Auskünfte der
Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des Spitals C.________ nicht
genügend Anhaltspunkte lieferten, ob davor eine im zu diskutierenden
Zusammenhang zu beachtende erhebliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % im
bisher ausgeübten Beruf als Chefkoch eines Restaurants vorlag. Vielmehr war
diesbezüglich aufgrund der Anamnese der in allen Teilen beweiskräftigen
neurologischen Gutachten der Dres. med. Z.________ vom 8. September 2009 (mit
Ergänzung vom 12. Mai 2010) und R.________ vom 27. Dezember 2011 anzunehmen,
dass aus fachärztlicher Sicht erstmals die berufsspezifisch durchgeführte
Abklärung in der Klinik Y.________ diesen Nachweis erbrachte. Daher hat die
Vorinstanz, auf deren Erwägungen im Übrigen zu diesem Punkt verwiesen wird, in
Bestätigung der Rentenverfügung vom 12. Juni 2012 den Beginn der einjährigen
Wartefrist zutreffend auf Mai 2007 angesetzt. Diese Feststellung schliesst
nicht aus, dass die sich kontinuierlich verschlechternde myotone Dystrophie Typ
I, die multiple Einschränkungen zur Folge hatte (vgl. nachstehende E. 4.2),
schon während des Anstellungsverhältnisses mit dem Betreiber des Restaurants
X.________ eine Arbeitsunfähigkeit begründete, die der Beschwerdeführer u.a.
mit Mehrstunden kompensierte.

4.2. Nach dem Gesagten ist allein noch die Frage zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer bereits ab 1. Mai 2008, wie das kantonale Gericht angenommen
hat, oder aber erst ab 1. August 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
hatte, wie die IV-Stelle geltend macht. Sie bringt an sich zu Recht vor, aus
den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergebe sich, dass die Vorinstanz
für das Wartejahr von einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50 % ausgegangen
sei, weshalb vorerst von Gesetzes wegen nur Anspruch auf eine halbe Rente
bestanden habe könne. Indessen hat das kantonale Gericht in der Stellungnahme
zur Beschwerde der IV-Stelle zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich beim
angestammten Arbeitsplatz um denjenigen eines Kochs oder Küchenchefs in einem
Restaurantbetrieb handelte. Davon ist gemäss Schlussbericht Berufsfindung/
-erprobung der Klinik Y.________ vom 21. Mai 2007 die Tätigkeit eines Kochs in
der Küche eines Spitals, Pflegeheims oder einer Kinderkrippe zu unterscheiden,
welche allein dem Gesundheitszustand des Versicherten angepasst war. So wurde
festgehalten, es sei unrealistisch, dass er weiterhin in einer Gastroküche mit
dem dort herrschenden hektischen Betrieb (kurze Planungsphasen; Zubereitung
unterschiedlichster Menüs innert kürzester Frist) eingesetzt werden könne. Dr.
med. Z.________ hielt in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 2010 zum
Gutachten vom 8. September 2009 fest, im Schlussbericht der Klinik Y.________
werde klar dokumentiert, dass der Versicherte in Übereinstimmung mit den
medizinisch objektiv erhebbaren Befunden mit komplexen Aufgaben körperlich
überfordert gewesen sei; daher sei wahrscheinlich höchstens noch eine
Leistungsfähigkeit von vier Stunden pro Tag oder gesamthaft gesehen gar nur
noch von 30 % selbst bei leichteren berufstypischen Arbeiten gegeben. Dr. med.
R.________ nahm in der neurologischen Expertise vom 27. Dezember 2011 ebenfalls
Bezug auf die berufliche Abklärung in der Klinik Y.________; die zu
diagnostizierende angeborene und sich kontinuierlich verschlechternde myotone
Dystrophie Typ I, das lumbospondylogene Schmerzsyndrom sowie die leichten bis
mittelschweren fein- und grobmotorischen Störungen (so war der Versicherte
nicht mehr fähig, ein Auto zu lenken) hatten multiple Einschränkungen zur
Folge, die der Gutachter - explizit ohne abschliessend zu sein - im Einzelnen
aufzählte (Müdigkeit und erhöhtes Schlafbedürfnis; Muskelschmerzen;
Sensibilitätsstörungen in den Extremitäten, weswegen der Versicherte weder mit
schwereren Gegenständen zu hantieren [z.B. Drehen der Rösti in der Luft], noch
den Verschluss einer Flasche oder den Wasserhahn zu drehen, noch ohne
Hilfsmittel aus der Hocke aufzustehen vermochte; der Versicherte vermochte
schmerzbedingt und wegen Blockaden nach längerem Sitzen nicht mehr aufzustehen;
bei Kälteexposition [z.B. im Kühlraum oder im Keller] verschlimmerten sich die
motorischen Störungen, weshalb der Versicherte nicht mehr in der Lage war,
Getränke oder Nahrungsmittel in die Küche zu bringen). Selbst in einer leichten
Küchentätigkeit bestand, worauf Dr. med. R.________ mehrfach hinwies, eine
Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 %. Angesichts der in allen Teilen
überzeugenden ärztlichen Auskünfte ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass spätestens ab dem Zeitpunkt der am 25. Mai 2007 abgeschlossenen
beruflichen Abklärung in der Klinik Y.________ hinsichtlich der angestammten
Berufstätigkeit eine praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen war.
Unter diesen Umständen ist der in der Vernehmlassung geäusserten Auffassung des
kantonalen Gerichts, die gemäss angefochtenem Entscheid für das Wartejahr
ermittelte durchschnittliche Arbeitsfähigkeit (45.5 %) in einer angepassten
Erwerbstätigkeit stehe der ab 1. Mai 2008 zugesprochenen Dreiviertelsrente
nicht entgegen, beizupflichten.

5.

5.1. Sind nach dem Gesagten die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 22. Januar 2013 gerichteten Beschwerden abzuweisen, sind die
Gerichtskosten von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BVG).

5.2.

5.2.1. Die im Verfahren 8C_174/2013 obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung, weil Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden darf, wenn sie in ihrem amtlichen
Wirkungskreis obsiegen (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 126 V 143 E. 4a S. 150 mit
Hinweisen). Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung (BGE 128 V 124 E. 5b
S. 133 sowie 323) liegt nicht vor.

5.2.2. Der Beschwerdeführer hat infolge Abweisung der von der IV-Stelle
erhobenen Beschwerde (8C_178/2013) in diesem Verfahren Anspruch auf eine dem
Aufwand entsprechende Parteientschädigung, auch wenn er durch eine
Rechtsanwältin vertreten ist, die von einer gemeinnützigen Organisation
angestellt ist, welche deren Arbeit entlöhnt (vgl. BGE 135 I 1 S. 7.4.1 f.; 122
V 278). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Vertreterin in der
Vernehmlassung darauf beschränkt, auf die Beschwerde im Verfahren 8C_174/2013
zu verweisen, welche wiederum beinahe wortgetreu der kantonalen Beschwerde
entspricht (vgl. SVR 2008 UV Nr. 12 S. 38, U 71/07 E. 7 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfahren 8C_174/2013 und 8C_178/2013 werden vereinigt.

2. 
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden den Parteien je zu Fr. 800.-
auferlegt.

4. 
Die IV-Stelle Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren 8C_178/2013 mit Fr. 200.- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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