Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.170/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_170/2013

Urteil vom 15. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
I.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit,
Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. Januar 2013.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das
Leistungsbegehren von I.________ (Jg. 1954) nach erfolgten Abklärungen
medizinischer und erwerblicher Art und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete
Beschwerde mit Entscheid vom 11. Januar 2013 ab.
I.________ lässt beschwerdeweise beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des
kantonalen Entscheids eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche
Rechtspflege.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Die für die Beurteilung der streitigen Fragen massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten
Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid - soweit hier von Belang -
zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird.

2.
Das kantonale Gericht hat die Beschwerdeführerin als - wäre sie gesund
geblieben - teilerwerbstätige Hausfrau betrachtet und den Anteil ihrer
erwerblich ausgerichteten Betätigung an der Gesamttätigkeit auf mutmasslich 10
% bis maximal 14 % festgesetzt. Die damit beantwortete Statusfrage ist in der
Beschwerdeschrift insofern beanstandet worden, als der angenommene Anteil der
Erwerbstätigkeit zu gering ausgefallen sei. Der Hinweis auf die angeblich
stetige Steigerung der Erwerbstätigkeit in den beiden Jahren vor dem
Invaliditätseintritt genügt indessen nicht, um die diesbezüglich an sich
verbindliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Urteil 8C_693/2012 vom
27. März 2013 E. 4.1 mit Hinweisen) als offensichtlich unrichtig oder sonstwie
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
Bei der vom kantonalen Gericht angenommenen Ausgangslage ergab sich für den
erwerblichen Bereich selbst unter Annahme der vom behandelnden Psychiater Dr.
med. X.________ attestierten Arbeitsunfähigkeit keine (Teil)-Invalidität. Für
die höchstens 86 % der Gesamttätigkeit ausmachende Haushaltführung ermittelte
die Vorinstanz gestützt auf die Expertise der medizinischen Abklärungsstelle
Y.________ vom 18. November 2010 - in korrekter Beweiswürdigung und damit für
das Bundesgericht verbindlich - eine behinderungsbedingte
Leistungseinschränkung von 30 % bis maximal 40 %, womit sich aus diesem
Tätigkeitsbereich ebenfalls keine zu einer 40 % übersteigenden - und damit
rentenbegründenden - Gesamtinvalidität führende (Teil)-Invalidität ergibt.
Offensichtlich unbegründet ist die Argumentation in der Beschwerdeschrift,
wonach bei einer trotz Gesundheitsschadens verbliebenen Restarbeitsfähigkeit
von 14 % in beiden Tätigkeitsbereichen ein Rentenanspruch resultiere. Maximal
14 % macht laut nicht zu beanstandender vorinstanzlicher Feststellung
tatsächlicher Art der Anteil der Erwerbstätigkeit am gesamten Tätigkeitsbereich
aus. Sie stellen nicht den massgeblichen Arbeitsunfähigkeitsgrad dar. Damit
ergibt sich, wie das kantonale Gericht schlüssig aufgezeigt hat, gesamthaft
eine höchstens 36%ige Invalidität, womit ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen
ist. Anlass, die Beweistauglichkeit der zum vorinstanzlichen Ergebnis führenden
Expertise der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom 18. November 2010
ernsthaft in Frage zu stellen, besteht aufgrund der beschwerdeführerischen
Vorbringen nicht.

3.
Die als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
abzuweisende Beschwerde war von vornherein aussichtslos, womit eine der nach
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG unabdingbaren Voraussetzungen für die Gewährung der
beantragten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und 4 lit. a
BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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