Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.169/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_169/2013

Urteil vom 28. Februar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 15. Januar 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Februar 2013 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht
interessierenden Ausnahmen (Art. 105 Abs. 2 BGG) nur gerügt werden kann, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass es bei der Geltendmachung offensichtlich unrichtiger
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht ausreicht, die Lage aus
Sicht der Beschwerde führenden Person darzustellen und den davon abweichenden
angefochtenen Entscheid als falsch zu bezeichnen,
dass vielmehr im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht den
rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich
dargelegt haben soll,
dass darüber hinaus ohnehin konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen
zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E.
1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65
E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in:
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61
zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass der Beschwerdeführer zwar gegenüber dem im vorinstanzlichen Entscheid als
schlüssig erachteten Gutachten verschiedene Einwendungen erhebt und andere
medizinische Berichte erwähnt, die nach seiner Auffassung eine zutreffendere
Beweiswürdigung ergeben,
dass er es indessen unterlässt aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche
Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine
entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_511/2011 vom 4.
August 2011 und 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011 mit Hinweisen),
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der A.________ SA
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Februar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel