Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.154/2013
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_154/2013

Urteil vom 2. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision, Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Dezember 2012.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 19. November 2010 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die
H.________ (Jg. 1951) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % für die Zeit ab 1.
März 2006 ausgerichtete halbe Invalidenrente zufolge wesentlicher Veränderungen
der tatsächlichen Verhältnisse - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - auf
das Ende des der Zustellung dieses Verwaltungsaktes folgenden Monats hin
revisionsweise auf.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete
Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2012 ab.
H.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht die Aufhebung dieses
Entscheids und die weitere Gewährung einer halben Invalidenrente beantragen.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine - für den Ausgang des Verfahrens
entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung kann es
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Der Bescherdeführer macht geltend, aufgrund der medizinischen Aktenlage sei
die vorinstanzliche Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
"unhaltbar" und diejenige einer 80%igen Leistungsfähigkeit in einer
Verweisungstätigkeit "sachlich nicht nachvollziehbar"; insoweit lägen
willkürliche Feststellungen vor. Als willkürlich rügt er des Weiteren, dass ihm
die Vorinstanz bei der Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise
erzielbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) keinen behinderungsbedingten
Leidensabzug von den auf tabellarischer Grundlage (Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik [LSE]) basierenden Lohnwerten zubilligte.

2.2 Die für die Beurteilung der aufgeworfenen Streitfragen massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid - soweit hier von
Belang - zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird.
Ergänzt sei, dass grundlegende Voraussetzung für eine Rentenrevision im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Veränderung der tatsächlichen - sei es der
gesundheitlichen, sei es der erwerblichen - Verhältnisse seit der letzten auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruhenden Rentenverfügung ist (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110
ff.). Keine revisionsrelevante Änderung stellt die abweichende Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar (Urteil 9C_478/2011
vom 6. Januar 2012 E. 2 mit Hinweis). Nebst der Feststellung des
Gesundheitsschadens (also der Befunderhebung) und der gestützt darauf
gestellten Diagnosen beschlägt namentlich die aufgrund der medizinischen
Untersuchungsergebnisse gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit eine
Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche als solche einer
bundesgerichtlichen Überprüfung nur in beschränktem Rahmen zugänglich ist (vgl.
E. 1 hievor).

3.
3.1 Nach gründlicher Würdigung der Aktenlage ging das kantonale Gericht mit
Recht von einer im massgeblichen Vergleichszeitraum seit der ursprünglichen
Rentenzusprache am 22. August 2007 bis zum Erlass der hier streitigen
Revisionsverfügung vom 19. November 2010 eingetretenen Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse sowohl in erwerblicher als auch in gesundheitlicher
Hinsicht aus. Zum einen hat der Beschwerdeführer seine frühere Stelle als
Brotverkäufer, die er im Zeitpunkt der Rentenzusprache noch innehatte, per Ende
Oktober 2007 verloren, sodass er nunmehr auf der Suche nach einer neuen
Beschäftigung ist. Zum andern konnten einzelne der früheren Diagnosen - so
namentlich eine aktive Spondylarthritis - nicht bestätigt werden, während
andere Befunde - arthrotische Veränderungen - neu hinzugekommen sind. Bei
hinreichenden erwerblichen Auswirkungen dieser Entwicklung und damit einer
massgeblichen Beeinflussung des Ergebnisses der Invaliditätsbemessung
rechtfertigt sich grundsätzlich eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG.

3.2 Ärztlicherseits wurde das trotz leidensbedingter Beeinträchtigung noch
zumutbare Leistungsvermögen in einer optimal angepassten Tätigkeit von Dr. med.
K.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom
zuständigen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 17. Juni 2010 für die Zeit ab
Oktober 2008 auf 100 % veranschlagt. Für zusätzliche Erholungspausen sowie
körperliche Entlastungen resp. Stellungswechsel schlug dieser Arzt gleichzeitig
einen "Leistungsabzug" von 20 % vor. Während die IV-Stelle der letztgenannten
Empfehlung insofern Rechnung zu tragen versuchte, als sie einen 10%igen
behinderungsbedingten Abzug von dem gestützt auf Tabellenlöhne gemäss LSE
eruierten Invalideneinkommen vornahm, verstand das kantonale Gericht die von
Dr. med. K.________ gewählte Formulierung dahingehend, dass bei ganztägiger
Anwesenheit in leidensangepasster Tätigkeit letztlich von einer insgesamt nur
80 % ausmachenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist. Letzteres lässt sich,
entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, keineswegs als "unhaltbar"
oder gar willkürlich bezeichnen. Vielmehr kann von offensichtlicher
Unrichtigkeit keine Rede sein und auch eine Rechtswidrigkeit dieser
Entscheidungsgrundlage ist nicht auszumachen. Insoweit besteht für das
Bundesgericht keine Möglichkeit für ein Abweichen von der vorinstanzlichen
Betrachtungsweise (vgl. E. 1 hievor). Nicht gefolgt werden kann demgegenüber
dem Vorgehen der Verwaltung, gehört eine Stellungnahme zu einem allfälligen im
Rahmen der Invaliditätsmessung zu berücksichtigenden behinderungsbedingten
Abzug und zu dessen Höhe doch nicht zu den Aufgaben der mit einer Begutachtung
betrauten ärztlichen Fachperson.
Ausgehend vom vor der vorgenommenen Reduktion des Arbeitspensums per 1. Oktober
2004 in den Jahren 2000 bis 2002 durchschnittlich erzielten, auf das Jahr 2010
hochgerechneten mutmasslichen Verdienst ohne Gesundheitsschädigung
(Valideneinkommen) von Fr. 78'252.45 ermittelte die Vorinstanz mittels
Vergleichs mit dem ebenfalls auf das Jahr 2010 bezogenen Invalideneinkommen von
(gestützt auf die LSE ermittelten) Fr. 49'342.62 einen - nicht
rentenbegründenden - Invaliditätsgrad von (gerundet) 37 %. Dies zeigt, dass die
eingetretenen Veränderungen tatsächlicher Art entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Auffassung im Sinne einer Verbesserung der Situation zu werten
sind. Als für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche
Tatsachenfeststellung des kantonalen Gerichts (vgl. in SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81
ff. publiziertes Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2010 E. 5.1) muss es damit
sein Bewenden haben.

3.3 Ohne jegliche Begründung hat die Vorinstanz von einem behinderungs- oder
leidensbedingten Abzug vom als Invalideneinkommen gestützt auf die LSE
ermittelten Betrag von Fr. 49'342.62 abgesehen, was vom Beschwerdeführer
bemängelt wird.
3.3.1 Der Tatsache, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Höhe des Lohnes einer versicherten Person haben können, ist durch einen
Abzug vom LSE-Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb S. 323
f.). Ein solcher behinderungsbedingter Abzug ist aber nur vorzunehmen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer der genannten Kriterien ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit nur
mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (BGE 135 V 297 E.
5.2 S. 301 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Abzug auf maximal 25
% zu begrenzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb und 5b/cc S. 80). Ob ein Leidensabzug
vorzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar, während die Höhe eines solchen
Abzuges eine typische Ermessensfrage beschlägt, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr zugänglich ist, wenn das kantonale
Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3
in fine S. 399; Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009 E. 3).
3.3.2 Als abzugsrelevant werden in der Beschwerdeschrift nebst dem
fortgeschrittenen Alter des Versicherten dessen zeitlich unter einem Vollpensum
liegende Einsetzbarkeit und dessen eingeschränktes Belastungsprofil genannt.
Mit diesen Aspekten allein lässt sich der geltend gemachte höchstmögliche Abzug
von 25 % jedoch bei Weitem nicht rechtfertigen. Die auf die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zurückzuführenden funktionalen Einschränkungen wie etwa die
zu beachtende Hebe- und Traglimite von 10 kg oder aber die reduzierte
Fingerfertigkeit haben schon durch die Anerkennung einer 20%igen Verminderung
des Leistungsvermögens hinreichende Berücksichtigung gefunden. Verbunden mit
diesen eher minimen Erschwernissen im Erwerbsleben kann deshalb praktisch
einzig noch dem - bei Verfügungserlass am 19. November 2010 mit 59 Jahren
immerhin noch im Bereich der bei Männern üblichen Aktivitätsdauer liegenden -
Alter des Beschwerdeführers eine gewisse abzugsrelevante Bedeutung beigemessen
werden. Einen 20 % übersteigenden Abzug - welcher erforderlich wäre, um einen
mindestens 40%igen und damit rentenrelevanten Invaliditätsgrad zu erreichen -
vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände aber keinesfalls zu
begründen. Im Ergebnis erwächst dem Beschwerdeführer somit daraus kein
Nachteil, dass das kantonale Gericht keinen behinderungsbedingten Leidensabzug
vorgenommen hat.

4.
4.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl