Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.147/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_147/2013

Urteil vom 17. Juli 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 25. März 2009 stellte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger obligatorischer
Unfallversicherer die der 1954 geborenen C.________ für die Folgen eines am 18.
Oktober 2004 erlittenen Verkehrsunfalls erbrachten vorübergehenden Leistungen
rückwirkend per 31. März 2008 ein und sprach ihr eine Integritätsentschädigung
entsprechend einer Integritätseinbusse von 6 % zu. Daran hielt sie auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 15. April 2010).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen geführte
Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 15. April 2010
aufhob und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid
an die SUVA zurückwies. Gemäss Dispositiv-Ziffer 3 verpflichtete das Gericht
die SUVA zudem, C.________ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr.
2'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Entscheid
vom 7. Januar 2013).

C.
C.________ lässt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
im Sinne von Art. 94 BGG führen und beantragen, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Rente der obligatorischen
Unfallversicherung zu gewähren. Eventuell sei das kantonale Gericht zu
verpflichten, die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren materiell zu
beurteilen. Subeventuell sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids
aufzuheben und die SUVA zur Bezahlung einer Parteientschädigung von mindestens
Fr. 8'000.- zu verpflichten oder es sei das kantonale Gericht anzuweisen, über
die Höhe der Parteientschädigung neu zu befinden.
Die SUVA beantragt Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für
Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3, 329
E. 1 S. 331; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und
Teilentscheide (Art. 90 und 91 BGG), gegen Vor- und Zwischenentscheide nur
unter den in Art. 92 und 93 BGG genannten Voraussetzungen. Sodann kann gegen
das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids
Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG). Ein Rückweisungsentscheid gilt als
Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481f.).

2.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bezieht sich die
Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG grundsätzlich auf Fälle, in
denen die Behörde stillschweigend untätig bleibt oder es ausdrücklich ablehnt,
innert einer angemessenen Frist einen Entscheid zu fällen; fällt sie einen
formellen Entscheid, so richtet sich dessen Anfechtbarkeit nach den Art. 92 f.
BGG (Urteil 1C_433/2008 vom 16. März 2009 E. 1.4). Das gilt namentlich auch bei
einem Rückweisungsentscheid, selbst wenn dieser zu einer möglicherweise
unnötigen Verlängerung des Verfahrens führt (Urteil 8C_1012/2010 vom 31. März
2011 E. 3.2). Immerhin muss sichergestellt werden, dass das Verfahren insgesamt
dem verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen eines fairen Verfahrens
innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29
Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Urteil 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E.
2.4).

2.3. Da sich die von der Beschwerdeführerin beanstandete Rechtsverweigerung aus
dem vorinstanzlichen Entscheid vom 7. Januar 2013, einem formellen,
anfechtbaren Rückweisungsentscheid, ergibt, richtet sich die Anfechtbarkeit
desselben nach der Bestimmung des Art. 93 BGG. Die Eintretensvoraussetzungen
nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind von der Beschwerde führenden Person darzulegen (
BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429), soweit sie nicht
offensichtlich erfüllt sind (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95 f.; 133 III 629 E. 2.3.1
S. 632).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat, nachdem sie die natürliche Kausalität zwischen dem bei
der Versicherten diagnostizierten organischen Psychosyndrom nach
Schädelhirntrauma (ICD-10: F07.2) bejahte, die SUVA dispositivmässig
verpflichtet, die adäquate Kausalität der Beschwerden zu prüfen. Die
Rückweisung rechtfertige sich, da die nach BGE 134 V 210 [recte: BGE 134 V 109]
zu beurteilende Adäquanz im bisherigen Verfahren kein Thema gewesen sei,
weshalb der Beschwerdeführerin ein unverkürzter Instanzenzug offenstehen solle.
Zudem stelle sich bei Bejahung der Adäquanz auch noch die Frage, ob die
Grundsätze, welche unter die Begriffe Schmerzstörungs-, Zumutbarkeits- oder
Überwindbarkeitspraxis gefasst werden können (vgl. BGE 137 V 199 E. 2.2 S. 202)
und auch sinngemäss bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden nach
Schleudertrauma gelten (BGE 136 V 279 in Verbindung mit 130 V 352; Urteil
8C_1014/2012 vom 3. Juli 2013 E. 7.2) bei dem vorliegenden organischen
Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma ebenfalls zur Anwendung gelangen, was die
SUVA zu prüfen habe.

3.2.

3.2.1. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der angefochtene
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel keinen
irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da die
rechtsuchende Person ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid
wird anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2, 5.2.1 -
5.2.4 S. 483 ff.; Urteile 8C_531/2008 vom 8. April 2009 E. 1.2.1 mit Hinweisen,
nicht publ. in: BGE 135 V 279, aber in: SVR 2009 UV Nr. 40 S. 137, und 8C_682/
2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR
2008 UV Nr. 31 S. 115). Dies gilt auch für den vorliegend zu beurteilenden
Fall. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die
Rückweisung der Sache an den Unfallversicherer zur Beurteilung der adäquaten
Kausalität der bestehenden Beschwerden einen irreparablen Nachteil erleiden
sollte.

3.2.2. Sodann ist auch die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG nicht erfüllt, weil mit der Gutheissung der Beschwerde kein nach der
Rechtsprechung bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren im Sinne der genannten Bestimmung erspart würde, zumal auch
insoweit die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu
handhaben ist (statt vieler Urteil 8C_906/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 3 mit
Hinweisen).

4.
Hinsichtlich der subeventualiter beantragten Erhöhung der Parteientschädigung
für das vorinstanzliche Verfahren auf mindestens Fr. 8'000.- ist nach ständiger
Praxis auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im
vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid anzusehen, der
mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht selbstständig
angefochten werden kann (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647, bestätigt im Urteil
9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4).

5.
Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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