Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.13/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_13/2013

Urteil vom 23. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung
Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 und Einspracheentscheid vom 1. April 2011
verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich einen
Anspruch auf Arbeitslosentschädigung des C.________ aus seinem
Arbeitsverhältnis mit der X.________ GmbH aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen
Stellung. Es bejahte jedoch in Berücksichtigung seiner 50%igen Tätigkeit bei
der Y.________ AG einen Leistungsanspruch bei einem anrechenbaren
Arbeitsausfall von 50 %. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, soweit es darauf eintrat,
teilweise gut, und hob den Einspracheentscheid vom 1. April 2011 des AWA
insoweit auf, als dieses den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 9.
März 2011 infolge Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeitsentschädigung
verneinte (Entscheid vom 30. Dezember 2011). Mit Urteil 8C_143/2012 vom 19.
September 2012 hiess das Bundesgericht die vom AWA dagegen geführte Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut und hob den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2011 auf. Zur
Begründung wurde ausgeführt, es könne weder eine rechtsmissbräuchliche Umgehung
der Vorschriften über die Kurzarbeitsentschädigung noch die Gefahr eines
missbräuchlichen Beanspruchens der Arbeitslosenversicherung in der relevanten
Zeit (17. Dezember 2010 bis 1. April 2011) ausgeschlossen werden. C.________
sei somit - trotz fehlender formeller Organstellung bei der X.________ GmbH -
über den 9. März 2011 hinaus als arbeitgeberähnliche Person anzusehen.
Das in der Zwischenzeit vom Versicherten gestellte Begehren um Neubeurteilung
der Anspruchsberechtigung wies das AWA mit Verfügung vom 29. August 2011 ab und
verneinte erneut einen Leistungsanspruch im Umfang von 50 % des anrechenbaren
Arbeitsausfalls einer Vollzeitbeschäftigung. Daran hielt das Amt auf Einsprache
hin fest (Einspracheentscheid vom 16. November 2011).

B.
Dagegen erhob C.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde. Auf Gesuch des AWA hin sistierte das Gericht das Verfahren bis zum
Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Prozess gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Dezember 2011. Nach
Fortsetzung des sistierten Verfahrens wies das Sozialversicherungsgericht mit
Entscheid vom 30. November 2012 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
C.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag "Es sei grundsätzlich zu definieren, ob die Bekämpfung von
hypothetischem Missbrauch höher zu gewichten sei als der Erhalt von real
existierenden Arbeitsplätzen und in der Folge sei die verneinte
Anspruchsberechtigung von C.________ für Unterstützungsleistungen der ALV im
Umfang von 50 % seit dem 17.12.2010 zu beurteilen."
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Im kantonalen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die
gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und im
Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG), die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser
Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und ihre Ehegatten, die
Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236), zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalls mit entsprechender
Auswirkung auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs für den Zeitraum vom 1.
April bis 16. November 2011. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung seit dem 17. Dezember 2010 beurteilt haben will, muss
dies, da ausserhalb des den Anfechtungs- und Streitgegenstand bestimmenden
Zeitraums liegend, unbeachtet bleiben. Ebenfalls nicht eingetreten wird auf das
Rechtsbegehren insoweit, als es sich dabei um einen unzulässigen
Feststellungsantrag handelt (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG und BGE 114 II 253
E. 2a S. 255, mit Hinweisen).

3.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, in Berücksichtigung des
bundesgerichtlichen Urteils 8C_143/2012 vom 19. September 2012 und des darin
angewendeten materiellen Organbegriffs sowie des bejahten Firmenkonglomerats
sei auch im massgeblichen Zeitraum vom 1. April bis 16. November 2011 von einer
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessenden
arbeitgeberähnlichen Stellung bezüglich der X.________ GmbH auszugehen.

3.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich zu folgen. Die
Einwendungen in der Beschwerde führen zu keinem anderen Ergebnis, zumal sich im
hier zu beurteilenden Zeitraum in sachverhaltlicher Hinsicht seit dem Urteil
8C_143/2012 vom 19. September 2012 nichts geändert hat.

3.3 Bei einer nach wie vor bestehenden engen Verflechtung der beiden
Unternehmungen X.________ GmbH und Z.________ GmbH, in welchen der
Beschwerdeführer beliebig seine Funktion und Beteiligung bestimmen kann (seit
11. Dezember 2012 ist der Versicherte erneut Gesellschafter und Geschäftsführer
mit Einzelunterschrift der Z.________ GmbH (Tagebucheintrag im Handelsregister
des Kantons Zürich), ist vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid und auf das im Urteil 8C_143/2012 vom 19. September 2012 Gesagte zu
verweisen.

4.
4.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren abgewiesen.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. März 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla