Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.133/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_133/2013

Urteil vom 29. Mai 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 12. November 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1965 geborene C.________, Heizungsmonteur und als Lagerist/Chauffeur/
Hauswart tätig meldete sich am 7. März 2005 wegen persistierenden Beschwerden
infolge einer im September 2004 operierten Diskushernie und eines
Halswirbelsäulen-Distorsionstraumas vom Oktober 2004 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer
(unter anderem durch ein Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt für Innere
Medizin und Rheumatologie FMH, vom 20. April 2007) und erwerblicher Hinsicht
sprach die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt dem Versicherten mit Verfügung vom
23. August 2007 ab Februar 2005 eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 94 % zu.

A.b. Im Jahre 2008 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in
die Wege geleitet und in deren Rahmen eine Begutachtung durch das
Begutachtungszentrum X.________ in Auftrag gegeben, welches die Expertise am
15. Dezember 2010 erstattete. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen
Invaliditätsgrad von nunmehr 63 % und reduzierte den Anspruch auf das Ende des
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats revisionsweise auf eine
Dreiviertelsrente (Verfügung vom 25. Juli 2011).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 12. November 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________
beantragen, die Verfügung vom 25. Juli 2011 und der kantonale Entscheid seien
aufzuheben.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Der gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte
Gesundheitszustand bzw. die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (
BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige
Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V 231 E.
5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 von
BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_886/2011
vom 4. April 2012 E. 1).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte ab 1. September 2011 weiterhin
Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere die Bestimmungen und
Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87
ff. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.;
117 V 198 E. 3b S. 199), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der
Invaliditätsschätzung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie
zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE
134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), wurden im
angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
Als revisionsbegründender Faktor steht eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes und damit einhergehend der Erwerbsfähigkeit zur
Diskussion. Unbestritten ist dabei, dass die Verfügung vom 23. Dezember 2007
den zeitlichen Referenzpunkt für die materielle Prüfung veränderter
Verhältnisse bildet.
Gemäss Feststellung des kantonalen Gerichts leuchtet das Gutachten des
Begutachtungszentrums X.________ vom 15. Dezember 2010 in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
ein, sind die darin gezogenen Schlussfolgerungen begründet und erfüllt dieses
die rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche
Stellungnahme, weshalb es eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darstelle.
Gestützt darauf nahm die Vorinstanz eine Verbesserung des Gesundheitszustands
und damit einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG an. Sodann
stellte sie eine 50 %ige Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
körperlich leichten Verweistätigkeit fest. Diese sollte die Möglichkeit, die
Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und allenfalls auch Gehen zu wechseln,
beinhalten, wobei keine wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen, keine
vornübergeneigte oder reklinierte Arbeitshaltungen und keine Tätigkeiten über
der Schulterhorizontalen oder Überkopfarbeiten ausgeführt werden sollten.
Der Beschwerdeführer verneint eine revisionsrechtlich relevante erhebliche
Verbesserung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum.

4.

4.1. Zu prüfen ist, ob im Zeitraum vom Dezember 2007 bis Juli 2010 eine
erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit
eintrat. Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich
(nicht publ. E. 3.2 des Urteils BGE 136 V 216, veröffentlicht in SVR 2011 IV
Nr. 1 S. 1 E. 3.2 [8C_972/2009]). Die auf der Würdigung der ärztlichen Befunde
beruhende vorinstanzliche Feststellung, dass seit der ursprünglichen
Rentenzusprechung eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. der
Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, bindet das Bundesgericht grundsätzlich (Art.
97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Insoweit hat die Frage, ob im Einzelfall
eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber eine abweichende
Beurteilung vorliegt, tatsächlichen Charakter.

4.2. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das kantonale Gericht habe insofern
zu Unrecht auf das Gutachten des Begutachtungszentrums X.________ abgestellt,
als dieses Widersprüche enthalte. Zudem gingen die Gutachter zwar von
verbesserten gesundheitlichen Verhältnissen aus - was das Steissbein betreffe
-, schilderten aber unbestrittenermassen progrediente Beschwerden seitens der
Wirbelsäule. Da sich Verbesserung und Verschlechterung die Waage halten würden,
könne nicht von einer erheblich veränderten, sprich verbesserten Gesundheit
gesprochen werden.

4.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass beschwerdeführerische Vorbringen, soweit
sie sich in einer appellatorischen Kritik erschöpfen, im Rahmen der geltenden
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) unzulässig sind. Dem Rechtsmittel muss vielmehr gestützt auf Art. 42 Abs.
2 zweiter Satz BGG entnommen werden können, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich
unrichtig (unhaltbar, willkürlich, vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Soweit der
Rechtsvertreter blosse Tatsachenkritik vorbringt, ist er im bundesgerichtlichen
Verfahren ausserhalb von Art. 97 Abs. 2/Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zu hören (BGE
133 II 396 E. 3.2 S. 400; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).

4.2.2. Wie das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt
hat, gehen der Gutachter Dr. med. F.________, auf dessen Expertise vom 20.
April 2007 die urspüngliche Rentenverfügung beruht, und die Experten des
Begutachtungszentrums X.________ im Gutachten vom 15. Dezember 2010 im
Wesentlichen von den gleichen Diagnosen aus. Sie stimmen darin überein, dass
der Beschwerdeführer unter einem Schmerzsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule
leidet, welches die Arbeitsfähigkeit beeinflusst. Im Vergleich der beiden
Gutachten haben die Beschwerden an der Lenden- und Halswirbelsäule seit der
ersten Begutachtung zugenommen. Hingegen haben die operativen Eingriffe an den
beiden Schultern zu einer beachtlichen Reduktion der Schulter-Schmerzen
geführt. Ebenso habe die am 22. Dezember 2008 durchgeführte Operation am
Steissbein eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden in diesem Bereich
bewirkt, sodass er wieder sitzen könne.

4.2.3. Dr. med. F.________ hatte im Gutachten vom 20. April 2007 die
Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit grundsätzlich
auf 50 % eingeschätzt. Lediglich die beim Unfall vom 7. Dezember 2006 erlittene
Sacrumkontusion bewirke eine - vorübergehende - volle Arbeitsunfähigkeit. Er
empfahl eine relativ zeitnahe erneute Beurteilung. Seine Prognosen haben sich
dahingehend verwirklicht, dass sich die Situation auch gemäss eigenen Angaben
des Beschwerdeführers nach der Operation am Steissbein massgeblich verbesserte.
Damit liegen eindeutig veränderte Verhältnisse vor, die eine revisionsweise
Überprüfung des Rentenanspruchs rechtfertigen. Der Gesundheitszustand hat sich
gemäss Gutachten vom 15. Dezember 2010 auch bezüglich der beidseitigen
Schulterbeschwerden und derjenigen an der Lendenwirbelsäule verändert, wobei
sich erstere verbesserten und letztere zunahmen. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz ihre Feststellungen über das Vorliegen veränderter
Verhältnisse und die nunmehr zumutbare Arbeitsfähigkeit rechtsverletzend
getroffen haben sollte, nachdem nicht nur die Gutachter des
Begutachtungszentrums X.________, sondern auch der behandelnde orthopädische
Chirurg, Dr. med. Feinstein, am 25. April 2011 ausdrücklich eine solche von 50
% attestierten.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt in medizinischer Hinsicht nichts vor, was die
vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit als offensichtlich
unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen lässt. Verwaltung und
Vorinstanz haben mit der erforderlichen Sorgfalt dargelegt, dass eine
erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und nicht bloss eine
revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorliegt. Die übrigen
Aspekte der Ermittlung des Invaliditätsgrades und der revisionsweisen
Rentenreduktion werden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Zu einer
näheren Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass. Die Beschwerde erweist
sich daher als unbegründet.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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