Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.131/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_131/2013

Urteil vom 12. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
B.________, Deutschland,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

AGV Aargauische Gebäudeversicherung, Bleichemattstrasse 12/14, 5001 Aarau,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
9. Januar 2013.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der Aargauischen Gebäudeversicherung (kurz: AGV) vom
15. August 2012, worin an der Anordnung einer Begutachtung beim Zentrum für
medizinische Begutachtung festgehalten und die Einstellung der Rentenleistungen
per 30. September 2012 in Aussicht gestellt wird, falls der Termin für die
Begutachtung nicht wahrgenommen werde,
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Januar
2013, mit welchem die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen
wurde, soweit darauf einzutreten sei,
in die hiegegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 13. Februar 2013, mit welcher das teilweise Nichteintreten
und die Abweisung der Beschwerde in der Sache beanstandet werden,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz die gegen die Anordnung der Begutachtung gerichteten
Vorbringen einer materiellen Überprüfung unterzogen, in der Sache aber als
unbegründet abgewiesen hatte,
dass sie überdies die von der Verwaltung in Aussicht gestellte
Renteneinstellung als vorsorgliche Massnahme gewertet hatte, die mangels nicht
wieder gutzumachenden Nachteils nicht anfechtbar sei,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des
Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor
Bundesgericht nur dann selbstständig anfechtbar sind, wenn sie den (formellen)
Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V
318; 271),
dass das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität von Gutachtensanordnungen
gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheids prüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - die formelle Ablehnung
eines Sachverständigen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen
begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind (BGE 138
V 271 E. 2.2 S. 277),
dass die Beschwerdeführerin daneben keine formellen Ablehnungsgründe nennt,
dass sie überdies auch nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern in der
Sistierung der Rentenleistung als selbstständigem Zwischenentscheid im
Revisionsverfahren ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. BGG erblickt werden könnte, nachdem die Vorinstanz die von ihr
begehrte gerichtliche Überprüfung der Gutachtensanordnung vorgenommen hat und
ein Weiterzug dieses Entscheids, wie soeben dargelegt, nicht zulässig ist,
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG)
nicht einzutreten ist und die Gerichtskosten ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel