Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.12/2013
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2013



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_12/2013

Urteil vom 13. Februar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
6. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene C.________ war zuletzt als Betonfräser der G.________ AG,
erwerbstätig gewesen, als er sich am 12. Mai 2010 unter Hinweis auf ein
Lungenleiden bei der IV-Stelle des Kantons Luzern anmeldete. Nach medizinischen
Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem
Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2012 ab 1. März 2011 bei einem
Invaliditätsgrad von 61 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.
Mit Verfügung vom 27. September 2012 wurde dem Versicherten zudem die
frankenmässige Berechnung seines Rentenanspruchs für die Zeit vom 1. März 2011
bis 31. Juli 2012 eröffnet.

B.
Die von C.________ gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 6. Dezember
2012 ab, während es auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. September
2012 nicht eintrat.

C.
Mit Beschwerde beantragt C.________, ihm sei unter Anpassung der Verfügungen
und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ab 1. März 2011 eine ganze
Rente der Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt
namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht
beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (
BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2).

2.
2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem
voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar
bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität
abgestuft. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % besteht Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente; bei einem solchen von mindestens 70 % auf eine ganze
Rente.

2.3 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. März 2011
Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene Dreiviertelsrente hat.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten
für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der
Beschwerdeführer in einer körperlich sehr leichten, praktisch ausschliesslich
sitzenden Tätigkeit, welche auch die weiteren einschränkenden Kriterien
berücksichtigt, zu 60 % arbeitsfähig ist.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm verbleibende
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei auch auf dem theoretisch
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt
handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass eine Unverwertbarkeit der
verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden kann (Urteil
8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3). An der Massgeblichkeit des theoretisch
ausgeglichenen Arbeitsmarkt vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es
für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf
dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil
8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). So geht die Gerichtspraxis etwa davon
aus, dass gar für funktionelle Einarmige auf dem theoretisch ausgeglichenen
Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. etwa
Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4), oder dass selbst ein auf 25 %
beschränktes Pensum verwertbar ist (Urteil 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E.
4.1). Praxisgemäss rechtfertigt es sich auch, im Bereich des
Sozialversicherungsrecht einen strengeren Massstab an die Unverwertbarkeit als
im Haftpflichtrecht anzulegen (vgl. erwähnte Erwägung 4.1 im Urteil 8C_489/2007
vom 28. Dezember 2007). Im Lichte dieser Rechtsprechung hat die Vorinstanz kein
Bundesrecht verletzt, als sie von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der
medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit des Versicherten ausgegangen ist.
Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten
sowie an die Bedienung und Überwachung von automatischen Maschinen und
Produktionseinheiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden
sind. Entgegen seinen Vorbringen wird eine entsprechende Tätigkeit den
Beschwerdeführer auch intellektuell nicht überfordern.

3.3 Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen des Versicherten aufgrund von
Tabellenlöhnen der LSE festgesetzt und ihm hiebei einen Abzug vom Tabellenlohn
im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff. in der Höhe von 10 % eingeräumt. Ob
dieser Abzug bundesrechtswidrig zu tief angesetzt wurde, braucht nicht näher
geprüft zu werden, da - wie bereits das kantonale Gericht ausgeführt hat - auch
bei der Gewährung des maximal zulässigen Abzuges von 25 % kein Invaliditätsgrad
resultierte, welcher Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene
Dreiviertelsrente gäbe. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach nicht zu
beanstanden; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold