Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.127/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_127/2013

Urteil vom 22. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
lic.iur. Elisabeth Tribaldos,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene M.________ war ab März 2000 selbstständigerwerbender
Bodenleger und ist seit 1. Oktober 2002 als Bodenleger in seiner eigenen Firma
X.________ GmbH, angestellt. Am 8. Januar 2003 erlitt er bei einem Autounfall
unter anderem eine Hirnerschütterung, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS)
und eine Schulterkontusion links. Am 11. Mai 2004 meldete er sich bei der
IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Am 20. Dezember 2004 und
20. April 2005 zog er sich bei Heckauffahrunfällen erneut HWS-Distorsionen zu.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger
Unfallversicherer sprach ihm mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 3. Mai 2005 eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 25 % und ab 1. März 2005 eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40 % zu. Die IV-Stelle gewährte ihm mit ebenfalls
unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. September 2005 ab 1.
Januar 2004 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40 %). Im Rahmen des im Mai
2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30.
Juni 2011 die Rente rückwirkend seit 1. Oktober 2005 auf, da der Versicherte
ein rentenausschliessendes Einkommen erziele; für die Zeit ab 1. Oktober 2005
liege eine Meldepflichtverletzung vor, weshalb die in dieser Zeit zu Unrecht
bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien. Mit Verfügung vom 12. Dezember
2011 forderte die IV-Stelle von ihm die vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2011
ausgerichteten Renten in Höhe von Fr. 86'268.- zurück.

B.
Die gegen die Verfügung vom 30. Juni 2011 erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2011 änderte es diese insoweit
ab, als es feststellte, dass der Versicherte der IV-Stelle Fr. 79'492.-,
nämlich die ab Mai 2006 erbrachten Invalidenrenten, zurückzuerstatten habe; im
Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 19. Dezember 2012).

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die IV-Stelle anzuweisen, auf die rückwirkende Einstellung der
Rentenleistungen und auf deren Rückforderung zu verzichten; eventuell sei die
Sache zur erneuten Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend
gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur
die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art.
105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher
Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG. Die konkrete Beweiswürdigung
ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE
135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG),
die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die
Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs.
1 IVG) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 IVV; BGE
134 V 131 E. 3 S. 132) richtig dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG)
sowie die in der Invalidenversicherung geltende Spezialregelung des Art. 88bis
Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 77 IVV (BGE 136 V 45 E. 6.2 S. 47, 118 V
214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1 [9C_226/2011]; Urteil
9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.1). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung erkannt, dass der
Versicherte - unabhängig davon, ob für sein Valideneinkommen auf das vor dem
Unfall vom 8. Januar 2003 aus selbstständiger Tätigkeit erzielte
Höchsteinkommen von Fr. 184'700.- oder auf den von der Firma X.________ GmbH im
Jahre 2002 ausbezahlten Lohn von Fr. 108'000.- abgestellt werde - ab dem Jahr
2005 trotz des Gesundheitsschadens ein rentenausschliessendes
Invalideneinkommen von durchschnittlich Fr. 184'619.- erzielt habe.

3.2 Der Versicherte erhebt keine Rügen, die zur Bejahung einer Rechtsverletzung
führen oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich
unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als
rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen (E. 1 hievor).
3.2.1 Er wendet im Wesentlichen als Erstes ein, im Rahmen der
rentenzusprechenden Verfügung vom 5. September 2005 sei eine genaue Ermittlung
der Vergleichseinkommen nicht möglich gewesen, weshalb die IV-Stelle im Sinne
eines Betätigungsvergleichs richtigerweise angenommen habe, der Grad seiner
medizinisch ausgewiesenen Einschränkung entspreche dem Grad der Gewinneinbusse
und damit dem Invaliditätsgrad. Mit keinem Wort würdige die Vorinstanz die
Tatsache, dass die IV-Stelle erst mit der rentenaufhebenden Verfügung vom 30.
Juni 2011 einen Einkommensvergleich und somit eine andere Invaliditätsbemessung
vorgenommen habe. Solle dennoch der Invaliditätsgrad rückwirkend neu berechnet
werden, sei der Sachverhalt genügend abzuklären, wozu eine rechtsgenügliche
Feststellung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Valideneinkommens gehöre;
es sei die mutmassliche Geschäftsentwicklung mitzuberücksichtigen, weil sein
Geschäft hätte wachsen können und das Valideneinkommen somit jährlich
angestiegen wäre.

Hierzu ist Folgendes festzuhalten: In der rentenzusprechenden Verfügung vom 5.
September 2005 führte die IV-Stelle unter Verweis auf Art. 16 ATSG aus, der
Versicherte arbeite weiterhin an seinem angestammten Arbeitsplatz. Von der
Haftpflichtversicherung seien ihm geeignete Arbeitsmittel finanziert worden. Er
sollte damit in der Lage sein, trotz der verbleibenden Unfallrestfolgen eine
Leistung von mindestens 60 % zu erbringen, was einen Invaliditätsgrad von 40 %
ergebe. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die IV-Stelle damit einen
Prozentvergleich - der eine zulässige Variante des Einkommensvergleichs ist -
durchgeführt hat, zumal der Versicherte selber einräumt, im Rahmen der
rentenzusprechenden Verfügung vom 5. September 2005 sei eine genaue Ermittlung
der Vergleichseinkommen nicht möglich gewesen (vgl. nicht publ. E. 3 des
Urteils BGE 138 V 339, in SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200 [9C_302/2012]; BGE 114 V
310 E. 3a S. 312; Urteile 8C_501/2011 vom 1. März 2012 E. 4.4 und 8C_327/2011
vom 12. August 2011 E. 3.3.2.2; zur Abgrenzung zwischen Prozent- und
Betätigungsvergleich siehe auch ULRICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 298 ff.). Wenn im nachfolgenden Revisionsverfahren
die beiden Vergleichseinkommen hinreichend genau eruiert werden konnten, ist es
nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 30. Juni 2011
bzw. die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Rentenanspruch anhand eines
eigentlichen Einkommensvergleichs prüften (vgl. auch Urteil 8C_210/2012 vom 27.
April 2012 E. 4.1).
3.2.2 Nicht stichhaltig ist das Vorbringen des Versicherten, die IV-Stelle habe
bei der Rentenzusprache gewusst, dass er im Jahre 2002 ein Einkommen von Fr.
173'411.75 erzielt habe. Denn dies bestätigt die vorinstanzliche Feststellung,
dass sein Einkommen ab 2005 im Durchschnitt höher war als dasjenige vor dem
Unfall. Sein Vorbringen, für das Jahr 2002 seien die ausserordentlichen Kosten
für die Gründung der GmbH zu berücksichtigen, substanziiert er in keiner Weise.

Unbehelflich ist sein weiterer pauschaler Einwand, es sei nicht berücksichtigt
worden, dass auch sein Valideneinkommen aufgrund der mutmasslichen
Geschäftsentwicklung jährlich angestiegen wäre. Denn er legt nicht dar,
inwiefern das ab 1. Oktober 2002 hypothetisch erzielte Valideneinkommen als
angestellter Bodenleger der Firma X.________ GmbH das dort ab 2005 tatsächlich
erhaltene Invalideneinkommen von durchschnittlich Fr. 184'619.- in einem
Ausmass überstiegen hätte, das zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von
40 % geführt hätte.

4.
4.1 Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes
Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine
leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12
S. 61 E. 4.2.1; Urteil 9C_245/2012 E. 4.1).

4.2 In der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. September 2005 wurde
ausdrücklich auf die Meldepflicht hingewiesen bei jeder Veränderung in
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch
beeinflussen kann. Als Beispiele wurden unter anderem "Änderungen in den
Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer
Erwerbstätigkeit" genannt. Zudem wurde der Versicherte darin darauf aufmerksam
gemacht, dass er bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungspflichtig
werden könne.

Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es dem Versicherten bei Beachtung der
ihm als selbstständigem Geschäftsunternehmer zumutbaren Aufmerksamkeit und
Sorgfalt hätte auffallen müssen, dass er ab dem Jahr 2005 ein Einkommen in der
Grössenordnung des vor dem Unfall erreichten Verdienstes erzielte und sich eine
derartige Einkommenslage auf den Rentenanspruch auswirken konnte. Damit
verletzte er die ihm obliegende Meldepflicht mindestens in leicht fahrlässiger
Weise, was genügt.

4.3 Die Einwendungen des Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu
ändern.
4.3.1 Er bringt vor, im Urteil 9C_942/2012 E. 4.3.2 werde explizit auf den
Wissensstand der versicherten Person abgestellt, namentlich auf die Tatsache,
dass bei ihr bereits eine Rentenreduktion wegen einer Verbesserung des
Verdientes erfolgt sei und sie damit hätte wissen müssen, eine
Meldepflichtverletzung begangen zu haben. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn
dieses Urteil betraf eine versicherte Person, die sich darauf berief, ihr Vater
habe sich um ihre Versicherungsangelegenheiten gekümmert, weshalb sie die an
sie adressierten Verfügungen, worin sie auf die Meldepflicht hingewiesen worden
sei, nicht zu Kenntnis genommen habe. Letzteres traf beim Beschwerdeführer
nicht zu.
4.3.2 Er macht weiter geltend, er habe in guten Treuen davon ausgehen können,
dass die IV-Stelle bei der Leistungszusprache vom 5. September 2005 auf die
medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit in seinem Betrieb abgestellt habe;
immerhin habe zu keinem Zeitpunkt eine in eine andere Richtung deutende
Abklärung der erwerblichen Verhältnisse stattgefunden. Die nachträgliche
Änderung der Bemessungsgrundlagen widerspreche Treu und Glauben und verletze
Bundesrecht, insbesondere weil die IV-Stelle auf der Basis dieses
Einkommensvergleichs den Regress abgeschlossen habe.

In E. 3.2.1 hievor wurde dargelegt, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass
die IV-Stelle in der Rentenverfügung vom 5. September 2005 einen
Prozentvergleich und in der Revisionsverfügung vom 30. Juni 2011 einen
eigentlichen Einkommensvergleich durchführte. Dies ändert indessen nichts an
der dem Beschwerdeführer obliegenden Pflicht, Änderungen seiner
Einkommensverhältnisse unverzüglich zu melden. Es ist gegebenenfalls allein
Sache der Verwaltung, darüber zu befinden, ob eine gemeldete Änderung
revisionsrelevante Auswirkungen zeitigt (vgl. auch Urteil 8C_210/2012 E. 4.1).

5.
Der Versicherte wendet ein, für die Rückforderung fehle ein Rückkommenstitel in
Form einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dem ist entgegenzuhalten, dass hier nicht von einer
ursprünglich rechtswidrigen Rentenzusprache auszugehen ist, was einen
Rückforderungstitel nach Art. 53 ATSG erfordern würde. Vielmehr geht es um eine
Verletzung der Meldepflicht nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b in Verbindung mit
Art. 77 IVV, die eine Rückerstattungspflicht zur Folge hat (vgl. E. 2 hievor;
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N 12).

6.
Wie die Vorinstanz richtig feststellte, erlangte die IV-Stelle mit dem Eingang
des Auszugs aus dem individuellen Konto (kurz: IK-Auszug) vom 1. Juni 2010
Kenntnis von den effektiven Einkommensverhältnissen des Versicherten ab dem
Jahr 2005 und damit von einem allfälligen Rückforderungsanspruch. Der
Versicherte wendet ein, die IV-Stelle habe danach ein ganzes weiteres Jahr
zugewartet, bevor sie die Revisionsverfügung erlassen habe. Soweit er damit
geltend machen will, der Rückforderungsanspruch sei erloschen, ist dem
entgegenzuhalten, dass die IV-Stelle die einjährige Verwirkungsfrist mit dem
Vorbescheid vom 18. April 2011 eingehalten hat (Art. 25 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V
579 E. 4.1 S. 582, 119 V 431 E. 3c S. 434).

7.
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. April 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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