Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.120/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_120/2013

Urteil vom 11. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Unfall AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision, Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 20. Dezember
2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1952 geborene F.________ war selbstständig erwerbend als Wirt im Café
X.________ in Y.________ tätig und dadurch bei der Helsana Unfall AG
(nachfolgend Helsana) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Nach zwei
Unfällen im Jahr 2000 gewährte die Helsana Heilbehandlung und richtete
Taggelder aus. Im Jahr 2001 gab F.________ seine Tätigkeit als Wirt auf und
erhielt beim Fussballclub Z.________ AG eine Anstellung. Mit Verfügung vom 27.
Oktober 2006 sprach die Helsana F.________ für die verbleibenden Unfallfolgen
eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 15 %, laufend ab
1. Mai 2006, und eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer
Integritätseinbusse von 10 % zu.

A.b. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hob die Helsana die Invalidenrente mit
Verfügung vom 23. Juni 2011 per 1. Januar 2007 auf und forderte die zu viel
bezogenen Rentenleistungen im Betrag von Fr. 28'836.- zurück. An ihrem
Standpunkt hielt die Helsana mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011 fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 20. Dezember 2012
teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011
dahingehend ab, als es den Rückforderungsbetrag auf Fr. 27'234.- reduzierte. Im
Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt F.________
beantragen, in Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern vom 20. Dezember 2012 und des Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2011
sei ihm die rückwirkend per 1. Januar 2007 eingestellte Invalidenrente über
Juni 2011 hinaus auszurichten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

D. 
Mit Schreiben vom 21. August 2013 hat Franz Fischer als bisheriger
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mitgeteilt, dass er sein
Mandat im Einverständnis mit seinem Klienten per sofort an Rechtsanwalt
Christian Haag, Luzern, übertrage.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das
Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; vgl. auch BGE 137 III 580 E. 1.3 S.
584, je mit Hinweisen).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Helsana die seit 1. Mai 2006 ausgerichtete
Invalidenrente zu Recht mit Wirkung auf den 1. Januar 2007 revisionsweise
aufgehoben hat, und ob der Versicherte die ab 1. Januar 2007 bezogenen
Rentenleistungen zurückzuerstatten hat.

2.1. Die Rechtsgrundlagen für eine revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente
und für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse sind im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dasselbe gilt hinsichtlich
der massgeblichen verfahrens- und beweisrechtlichen Grundsätze. Darauf wird
verwiesen.

2.2. Da sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im für die
Beurteilung massgebenden Zeitraum zwischen der ursprünglichen Verfügung vom 27.
Oktober 2006 und dem Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011
unbestrittenermassen nicht wesentlich geändert haben, steht als
revisionsbegründender Faktor eine seit der Rentenzusprechung eingetretene
erhebliche Veränderung der erwerblichen Verhältnisse, namentlich des
Invalideneinkommens zur Diskussion.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung erkannt, dass für das
zumutbare Arbeitspensum von nach wie vor 85 % der unangefochten gebliebenen
Rentenverfügung vom 27. Oktober 2006 ein Invalideneinkommen von Fr. 63'750.- zu
Grunde gelegt worden war und im Jahr 2011 von einem Invalideneinkommen von Fr.
81'987.- auszugehen ist, weshalb für die massgebenden Vergleichszeitpunkte eine
erhebliche Verbesserung der Verhältnisse in erwerblicher Hinsicht zu bejahen
sei. Das kantonale Gericht hat aufgezeigt, dass das in den Jahren 2007 bis 2011
gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers effektiv
erzielte höhere Invalideneinkommen als revisionsrechtliche Tatsachenänderung im
Sinne von Art. 17 ATSG berücksichtigt werden kann und hat daher die per 1.
Januar 2007 erfolgte revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente bestätigt.

3.2. Was der Versicherte vorbringt, rechtfertigt keine andere
Betrachtungsweise. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe erkannt, dass
die von der Beschwerdegegnerin behauptete Verbesserung des Einkommens nicht
stattgefunden habe und bestätigt, dass ein Revisionsgrund nicht gegeben sei,
ist dies aktenwidrig, hat das kantonale Gericht unter Verweis auf die
IK-Auszüge doch ausdrücklich eine erhebliche Verbesserung des
Invalideneinkommens bejaht und die revisionsweise Aufhebung der Rente
bestätigt. Ebenfalls unzutreffend ist, dass das kantonale Gericht in
sinngemässer Anwendung der Rechtsprechung zur substituierten Begründung einer
zu Unrecht ergangenen Revisionsverfügung mittels Wiedererwägung davon
ausgegangen sei, die ursprüngliche Rentenverfügung sei falsch, weil die
Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen nicht dasjenige eingesetzt habe,
welches der Beschwerdeführer als selbstständig erwerbstätiger Wirt erzielt
habe. Vielmehr hat die Vorinstanz unter Hinweis auf das Vorliegen eines
Revisionsverfahrens auf Ausführungen zur Wiedererwägung verzichtet. Wenn der
Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, der Rentensatz von 15 %, welcher
der Verfügung vom 27. Oktober 2006 zu Grunde liege, sei nicht das Ergebnis von
Vergleichsrechnungen gewesen, sondern sei aus einem Prozentvergleich
hervorgegangen, ist ohne abschliessende Stellungnahme darauf hinzuweisen, dass
es selbst bei einem der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegenden
Prozentvergleich nicht zu beanstanden wäre, wenn der Rentenanspruch im
nachfolgenden Revisionsverfahren anhand eines eigentlichen Einkommensvergleichs
durchgeführt würde (vgl. Urteil 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 3.2.1 mit
Hinweisen).

3.3. Die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente erfolgte mithin zu Recht.

4.

4.1. Mit einlässlicher und überzeugender Begründung hat das kantonale Gericht
sodann erkannt, dass der Versicherte die Beschwerdegegnerin über den gegenüber
der ursprünglichen Rentenverfügung erzielten Mehrverdienst hätte informieren
müssen und dass die ab Januar 2007 bis zur verspäteten Mitteilung mittels
Revisionsfragebogen vom 16. Februar 2011 erfolgten Rentenzahlungen im Betrag
von Fr. 27'234.- zufolge Meldepflichtverletzung rückerstattungspflichtig seien.

4.2. Der Beschwerdeführer verneint bezüglich Rückerstattungspflicht das
Vorliegen einer Meldepflichtverletzung unter Hinweis darauf, die
Beschwerdegegnerin sei gemäss Schreiben vom 13. April 2006 bereits damals
bestens im Bild darüber gewesen, dass er in Abweichung von der Rentenverfügung
ein Jahresgehalt von Fr. 72'000.- zuzüglich Repräsentationsspesen von Fr.
12'000.- bezogen habe. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass es im
erwähnten Schreiben um den versicherten Verdienst im Zusammenhang mit der
Taggeldabrechnung und nicht um das einem allfälligen Rentenanspruch zu Grunde
zu legende Invalideneinkommen ging. Schliesslich kann der Versicherte - wie das
kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - auch aus dem Argument, die
Beschwerdegegnerin habe sich die Rentenleistungen von der "Axa-Winterthur"
regressweise auszahlen lassen, nichts für sich ableiten. Der Rentenanspruch -
welcher zu Recht allein Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete -
hängt nicht von einer Regressforderung gegenüber einem Dritten ab, sondern
umgekehrt. Im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist allein das
Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Welche Folgerungen sich aus der
revisionsweisen Rentenaufhebung auf den kapitalisierten Regressanspruch
ergeben, steht hier nicht zur Diskussion (vgl. Urteil 9C_998/2010 vom 8. März
2011, E. 3.3.2). Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid auch
bezüglich Rückerstattung zu viel ausgerichteter Rentenleistungen vor
Bundesrecht stand.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. September 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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