Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.110/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_110/2013

Urteil vom 2. September 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel,
Beschwerdeführer,

gegen

Kreisschule X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard E. Hanhart,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (fristlose Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau
vom 5. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. 
M.________ war ab 1. August 2009 an der Kreisschule X.________ als
Realschullehrer angestellt. Am 27. Januar 2011 sprach die Kreisschule unter
Hinweis auf finanzielle Verfehlungen die fristlose Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus. Das in der Folge eingeleitete Schlichtungsverfahren
vor der kantonalen Schlichtungskommission für Personalfragen endete mit deren
Empfehlung vom 23. Juni 2011, die fristlose Kündigung sei zu bestätigen. Mit
"Verfügung" vom 31. Oktober 2011 bestätigte die Kreisschule die fristlose
Kündigung vom 27. Januar 2011.

B. 
M.________ erhob hierauf Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Kreisschule sei
zu verpflichten, ihm wegen zu Unrecht ausgesprochener fristloser Kündigung Fr.
34'233.35 (Entschädigung/Lohn brutto, abzüglich der gesetzlichen Sozialabzüge)
zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012 sowie eine angemessene
Pönalentschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR zu bezahlen. Das
Personalrekursgericht des Kantons Aargau nahm die Beschwerde als Klage
entgegen. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 verpflichtete es die Kreisschule,
M.________ infolge Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör eine
Pönalentschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR in Höhe von Fr. 9'767.- zu
bezahlen; im Übrigen wies es die Klage ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________ sein
vorinstanzliches Rechtsbegehren betreffend Entschädigung/Lohn nebst Zins
erneuern und die Zusprechung einer - nunmehr auf Fr. 9'767.- bezifferten -
Pönalentschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR zu Lasten der Kreisschule
beantragen.
Die Kreisschule schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer
letzten kantonalen Instanz, welcher nicht beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d) und ein öffentlich-rechtliches
Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 1 GAL), d.h. eine Angelegenheit des öffentlichen
Rechts betrifft (Art. 82 lit. a BGG). Der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher
Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausschlussgrund (Art. 83 lit. g BGG) kommt
nicht zur Anwendung, da der zu beurteilende Streit um eine Kündigung und damit
einhergehende finanzielle Forderungen vermögensrechtlicher Natur ist und die
Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art.
51 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht wird. Die übrigen Voraussetzungen für das
Eintreten auf die Beschwerde sind - mit dem in E. 6 hienach behandelten
Vorbehalt - ebenfalls erfüllt.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Verletzung
kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen
gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn
eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG, beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV), oder gegen
Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E.
1.2.1 S. 251 f.; ARV 2009 S. 311, 8C_340/2009 E. 1.2; Urteil 8C_594/2010 vom
25. August 2011 E. 1.2). Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale Personalrecht - wie im vorliegenden
Fall - auf das Obligationenrecht verweist. Das Bundesprivatrecht gelangt
diesfalls als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung (BGE 138 I 232 E. 2.4
S. 236 f.; erwähnte Urteile ARV 2009 E. 1.2 und 8C_594/2010 E. 1.2; sodann
Urteil 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 138 I 113;
je mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere
des hier angerufenen Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

3. 
Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138
I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22;
je mit Hinweisen).

4.

4.1. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf § 12 f. des aargauischen
Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen vom 17. Dezember 2002 (GAL; SAR
411.200). Danach gilt als Grund für die fristlose Auflösung (des
Anstellungsverhältnisses der Lehrperson) für beide Parteien jeder Umstand, der
nach Schweizerischem Obligationenrecht (nachfolgend: OR) als wichtig gilt (§ 12
GAL). Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die
Lehrperson Anspruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen
über die missbräuchliche Kündigung des OR (§ 13 Abs. 1 GAL). Ein Anspruch auf
Wiederanstellung besteht nicht (§ 13 Abs. 2 GAL).

4.2.

4.2.1. Gemäss Art. 337 Abs. 2 OR gilt als wichtiger Grund für die fristlose
Auflösung des Arbeitsverhältnisses namentlich jeder Umstand, bei dessen
Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Diese Regelung gelangt
gestützt auf § 12 GAL als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung.

4.2.2. Das OR regelt die missbräuchliche (ordentliche) Kündigung und deren
Folgen in Art. 336-Art. 336d OR. Die Vorinstanz geht in ihrem diesbezüglich
nicht umstrittenen Entscheid sodann davon aus, dass gestützt auf § 13 Abs. 1
GAL auf eine widerrechtliche fristlose Kündigung des öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisses Art. 337c OR analog Anwendung findet (vgl. dazu auch die
in AGVE 2010 Nr. 79 S. 381 und 2009 Nr. 94 S. 419 publizierten Entscheide der
Vorinstanz). Sie hat denn auch eine Entschädigung nach Abs. 3 dieser Bestimmung
zugesprochen.
Nach Art. 337c OR gilt Folgendes: Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er
verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist
oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Abs. 1).
Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige
Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (Abs. 2). Der
Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung
zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände
festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs
Monate nicht übersteigen (Abs. 3).

5. 
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, es liege ein wichtiger Grund im
Sinne von § 12 GAL in Verbindung mit Art. 337 OR vor, welcher die fristlose
Kündigung vom 27. Januar 2011 rechtfertige. Die Kündigung sei zudem entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verspätet ausgesprochen worden. Der
Antrag, diesem sei gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR eine Entschädigung für
entgangenen Lohn im Zeitraum von Februar bis Juli 2011 zuzusprechen, werde
daher abgewiesen.
Die Vorinstanz hat sodann erkannt, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser formelle Mangel
rechtfertige die Zusprechung einer Pönalentschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR
im Betrag von einem Monatslohn in der Höhe von Fr. 9'767.- (inkl. Anteil 13.
Monatslohn).
In der Beschwerde wird die vorinstanzliche Beurteilung in verschiedener
Hinsicht als willkürlich gerügt.

6. 
Der Beschwerdeführer beantragt wie schon im kantonalen Verfahren gestützt auf
Art. 337c Abs. 3 OR eine Pönalentschädigung, welche er nunmehr auf Fr. 9'767.-
beziffert.
Wie soeben dargelegt, wurde nun aber eine solche Strafzahlung im angefochtenen
Entscheid bereits zugesprochen. Auf die Beschwerde ist daher diesbezüglich
mangels eines schutzwürdigen Interesses (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) nicht
einzutreten.

7. 
Streitig und zu prüfen ist als erstes, ob ein wichtiger Grund für die fristlose
Kündigung vorliegt und ob diese rechtzeitig erfolgt ist.

7.1.

7.1.1. Das kantonale Gericht hat vorab erkannt, der Beschwerdeführer habe am
22. Juli und 4. November 2011 über einen speziellen Kundenzugang für
Lehrpersonen der Beschwerdegegnerin zwei Reisen nach A.________ resp.
B.________ gebucht. Es sei davon auszugehen, dass er die Reise nach A.________
gegenüber den SBB gezielt als Rekognoszierungsreise deklariert habe, um auf
diese Weise eine Reise buchen zu können, ohne diese sofort bezahlen zu müssen.
Es bestünden aber keine ernsthaften Zweifel daran, dass es sich bei der Reise
nach A.________ um eine private Vergnügungsreise gehandelt habe. Zudem müsse
dem Beschwerdeführer von Anfang bewusst gewesen sein, dass er eine solche Reise
nicht über den SBB-Zugang der Schule hätte buchen dürfen. Zumindest hätte er
vorgängig das Einverständnis der Schule einholen müssen. Sodann sei das
Vorgehen des Beschwerdeführers hinsichtlich der zweiten Buchung (Reise nach
B.________) zumindest als unüblich zu bewerten. Das Verhalten des
Beschwerdeführers insbesondere im Zusammenhang mit der Reise nach A.________
erscheine somit, unabhängig davon, ob der Schule deswegen ein finanzieller
Schaden entstanden sei, objektiv geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen
ihm und der Schule nachhaltig zu stören.

7.1.2. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, der Beschwerdeführer habe am 18.
November 2010 unter Verwendung eines Schulstempels eine auf "1. Realschule B
z.Hd. von Q.________" lautende Kunden- und Kreditkarte der Y.________
beantragt. Mit dieser Karte habe er in der Folge private Warenbezüge in Höhe
von über Fr. 5'000.- getätigt. Im Januar 2011 habe er auf die gleiche Weise
einen weiteren Antrag gestellt, dieses Mal für eine Karte Z.________ für
Firmen, lautend auf "Realschule R.________ Q.________ Reallehrerin".
Schliesslich habe der Beschwerdeführer offenbar über die Schule ein privates
I-Pad bestellt und im Laden D.________ unbezahlt gebliebene Warenkäufe
getätigt. Zwar habe er überzeugend dargelegt, dass die anfänglich unbezahlt
gebliebenen Warenbezüge von ca. Fr. 800.- im Laden D.________ ein privates
Kundenkonto betroffen hätten, welches dort für ihn geführt worden sei, weil die
Mutter einer seiner Schülerinnen dort als Filialleiterin tätig gewesen sei. Die
Beschwerdegegnerin sei somit durch diesen Zahlungsausstand nicht direkt
betroffen gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei aber symptomatisch
dafür, wie er seine Position als Lehrperson bei der Beschwerdegegnerin dazu
benutzt habe, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Diese
Schlussfolgerung gelte auch in Bezug auf die private Bestellung eines i-Pad
über die Schule, für welche der Beschwerdeführer keine vorgängige Einwilligung
eingeholt habe und von der die Beschwerdegegnerin offenbar erst mit der
Zustellung der Mahnung an ihre Adresse Kenntnis erhalten habe. Bei der
Antragsstellung für die Y._______- und die Z.________-Karte habe das
Fehlverhalten des Beschwerdeführer schliesslich noch ein weit gravierenderes
Ausmass erreicht. Durch die Verwendung des Namens seiner Mutter Q.________
sowie eines Stempels der Schule habe er ganz klar kriminelle Energie erkennen
lassen. Dass ein solches Verhalten geeignet sei, das Vertrauensverhältnis
zwischen den Parteien nachhaltig zu stören, liege auf der Hand. In diesem
Zusammenhang spiele es letztlich auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer die
Absicht gehabt habe, die Beschwerdegegnerin oder Dritte finanziell zu schädigen
und ob es in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren zu einer Verurteilung
komme.

7.1.3. Zusammenfassend hält das kantonale Gericht fest, es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner Anstellung wiederholt, in
erheblichem Umfang und - mit Ausnahme der Reisebuchung nach B.________ - ohne
vorgängige Absprache resp. teils gar durch Falschangaben unter Ausnutzung
seiner Position bei der Beklagten finanzielle Transaktionen abgewickelt resp.
dies versucht habe, die ausschliesslich privaten Zwecken gedient hätten. Die
geschilderten Verfehlungen seien ohne Weiteres geeignet, die notwendige
Vertrauensbasis zwischen den Parteien zu zerstören. Das gelte unabhängig davon,
dass der Beschwerdegegnerin dank der Kontrolle der eingehenden Rechnungen
schlussendlich kein Schaden entstanden sei.

7.1.4. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm angelasteten Vorgänge nicht. Er
macht aber geltend, diese Sachverhalte rechtfertigten keine fristlose
Kündigung, zumal er auf die entsprechende Aufforderung der Beschwerdegegnerin
hin keine weiteren Reisen über den Kundenzugang der SBB gebucht habe, keine
Schädigungsabsicht gegenüber seiner Arbeitgeberin gehabt habe, ihm kein
strafrechtlich geahndetes Verschulden angelastet werden könne und der Schule
kein finanzieller Schaden erwachsen sei.
Ein Vertrauensverlust des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer setzt nicht
zwingend voraus, dass ersterer finanziell geschädigt wurde resp. hätte
finanziell geschädigt werden sollen oder dass letzterer strafrechtlich belangt
wird. Sodann lässt auch die Beendigung eines beanstandeten Verhaltens dieses
nicht als ungeschehen erscheinen. Dass die Vorinstanz diese Einwände verworfen
und die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der
Kartenanträge und -verwendung, als grob treuwidrig gegenüber dem Arbeitgeber
gewürdigt hat, ist jedenfalls nicht willkürlich.

7.2. Das kantonale Gericht hat sich sodann mit der Frage befasst, ob die
fristlose Kündigung verspätet ausgesprochen wurde und deshalb als verwirkt
anzusehen sei. Es ist zum Ergebnis gelangt, zumindest in Bezug auf die
Kartenanträge und -verwendung treffe dies nicht zu. Denn davon habe die
Beschwerdegegnerin erst am 20. Januar 2011 resp. unmittelbar vor der
Kündigungseröffnung am 27. Januar 2011 erfahren. Es bestehe sodann kein
Zweifel, dass diese gravierende Verfehlung des Beschwerdeführers, insbesondere
in Verbindung mit den übrigen Vorkommnissen, sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht geeignet gewesen sei, das Vertrauensverhältnis zwischen
den Parteien zu zerstören. Damit sei ein wichtiger Grund für die fristlose
Kündigung gesetzt worden. Diese sei unter den gegebenen Umständen auch als
verhältnismässig anzusehen.
Die Einwände des Beschwerdeführers lassen diese Beurteilung nicht als
willkürlich erscheinen. Namentlich war keine vorgängige Verwarnung
erforderlich. Auch handelt es sich beim Gesichtspunkt der Kartenanträge und
-verwendung nicht um einen - gegebenenfalls rechtsmissbräuchlich -
nachgeschobenen Kündigungsgrund. Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen,
dieser Aspekt sei der fristlosen Kündigung mit zugrunde gelegen. Das ist im
Rahmen der Willkürprüfung nicht zu beanstanden.
Unter den Gesichtswinkeln der Begründetheit, Verhältnismässigkeit und
Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung ist diese mithin nicht widerrechtlich.

8. 
Zu prüfen bleibt der Aspekt der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

8.1. Der Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird in erster Linie von
den kantonalen Verfahrensbestimmungen geregelt, die durch das Bundesgericht nur
unter dem begrenzten Gesichtswinkel der Willkür überprüft werden können; in
jedem Fall muss jedoch die kantonale Behörde die direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV
abgeleiteten Mindestgarantien beachten. Das gilt uneingeschränkt auch im
öffentlichen Personalrecht (Ursprung/Riedi Hunold, Schwerpunkte der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum öffentlichen Personalrecht, in: ZBl 2013
S. 295 ff., S. 306; vgl. auch BGE 135 I 279) und wird vom Bundesgericht mit
freier Kognition geprüft (BGE 135 I 279 E. 2.2 S. 281 mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf eine kantonale
Bestimmung betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Rüge
allein im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV zu prüfen ist.

8.2. Das kantonale Gericht hat erkannt, die Beschwerdegegnerin habe im
Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung den Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers verletzt. Damit sei die Kündigung formell widerrechtlich,
weshalb dem Beschwerdeführer im Sinne von § 13 GAL in Verbindung mit Art. 337c
Abs. 3 OR die besagte Pönalentschädigung zuzusprechen sei.
Das ist insoweit nicht umstritten. Es steht sodann nicht zur Diskussion, dass
die Kündigung wegen dieses Verfahrensmangels aufzuheben wäre; ein
entsprechender Antrag wird nicht gestellt. Streitig ist vielmehr, ob wie vom
Beschwerdeführer postuliert, zusätzlich zur Pönalentschädigung auch
Lohnausfallersatz nach Art. 337c Abs. 1 OR zuzusprechen ist.

8.3. Die Vorinstanz geht davon aus, nur ein inhaltlicher Mangel der fristlosen
Kündigung vermöchte gegebenenfalls die Zusprechung von Lohnausfallersatz zu
rechtfertigen. Einem Verfahrensmangel allein sei mittels Pönalentschädigung
Rechnung zu tragen. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der formelle Mangel
derart gravierend sei, dass die fristlose Kündigung deswegen ausnahmsweise auch
als inhaltlich unrechtmässig bezeichnet werden müsste. Ein so schwerer
Verfahrensfehler liege hier nicht vor.
In der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern eine so schwere
Gehörsverletzung vorliegen soll, dass dies im Sinne der - nicht umstrittenen -
grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanz ausnahmsweise die Zusprechung von
Lohnausfallersatz rechtfertigen könnte. Vorgebracht wird einzig, das kantonale
Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die fristlose Kündigung sei für den
Beschwerdeführer nicht unvermittelt gekommen. Das genügt nicht, um die
vorinstanzliche Beurteilung als willkürlich zu betrachten. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin obsiegt in ihrem amtlichen
Wirkungskreis als öffentlich-rechtliche Organisation und hat daher entgegen
ihrem Antrag keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Personalrekursgericht des Kantons
Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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