Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.10/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_10/2013

Urteil vom 8. Februar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement, Verwaltungszentrum Werd,
Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. November 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Dezember 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2012,

in Erwägung,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung, mit welcher das Gesuch des
Beschwerdeführers um Sistierung des Sozialhilfebeschwerdeverfahrens abgelehnt
wurde, um einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid handelt (vgl. Urteil [des
Bundesgerichts] 9C_102/2012 vom 7. Februar 2012 mit Hinweis),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht
gegeben ist,
dass ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die
angefochtene Ablehnung der Verfahrenssistierung ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (zum Erfordernis der
rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass insbesondere nicht erkennbar ist, worin dieser bei Kenntnisgabe der am 20.
Mai 2011 erhobenen Strafanzeige an die Beschwerdegegnerin und deren
Mitarbeitende bestehen sollte, soweit dies in Anbetracht der verstrichenen Zeit
nicht ohnehin geschehen ist,
dass ein solcher auch nicht im Einreichen der in der Beschwerde erwähnten
beschwerdegegnerischen Aktennotizen in den vorinstanzlichen Sozialhilfeprozess
erblickt werden kann, wird der Beschwerdeführer doch Gelegenheit erhalten, sich
dazu zu äussern,

dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Februar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl