Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.101/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_101/2013

Urteil vom 31. Mai 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kempf,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 14. November 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene P.________ war seit 1. April 2004 Vorarbeiter bei der Firma
H.________ AG, und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 23. Mai 2006 wurde er von einem
rückwärts parkierenden Auto angefahren und stürzte zu Boden. Der
erstbehandelnde Arzt diagnostizierte am 2. Juni 2006 eine Kontusion von Rücken
und Kopf sowie Schürfungen am rechten Ellbogen und an beiden Händen. Die SUVA
erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 stellte
sie die Leistungen auf Ende dieses Monats ein, da die Beschwerden des
Versicherten organisch nicht hinreichend nachweisbar und nicht adäquat
unfallkausal seien. Dagegen erhoben der Versicherte und sein Krankenversicherer
Einsprache. In der Folge reichte der Versicherte unter anderem ein von ihm in
Auftrag gegebenes Gutachten des Dr. med. Z.________, Neurologie, Physikal.
Medizin und Rehabilitation FMH, vom 17. Februar 2009 ein. Mit Entscheid vom 15.
Mai 2009 wies die SUVA die Einsprache ab. Die hiegegen vom Versicherten
eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 23. Dezember 2010 ab. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde
des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, als es den kantonalen Entscheid
aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre; diese wurde angewiesen, die vom Versicherten verlangte
öffentliche Verhandlung durchzuführen und hernach über die Beschwerde materiell
neu zu befinden (Urteil 8C_138/2011 vom 21. Juni 2011).

B.
In der Folge reichte der Versicherte vorinstanzlich neue Akten auf, unter
anderem einen für die IV-Stelle des Kantons Zürich erstellten ergänzenden
Bericht des Dr. med. Z.________ vom 11. November 2009 (recte 2010) zu seinem
Gutachten vom 17. Februar 2009, das für die IV-Stelle erstellte
interdisziplinäre (internistische/allgemeinmedizinische, psychiatrische und
neurologische) Gutachten des Instituts X.________ vom 5. Januar 2012 sowie eine
Stellungnahme des Dr. med. Z.________ zu diesem Gutachten vom 13. Juli 2012. Am
14. November 2012 führte die Vorinstanz die öffentliche Hauptverhandlung durch.
Mit Entscheid vom 14. November 2012 wies sie die Beschwerde erneut ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm auch für die Zeit ab 1. November
2008 die versicherten Leistungen nach UVG auszurichten; eventuell sei die Sache
zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventuell
an die SUVA zurückzuweisen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend
gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Trotzdem prüft es - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur
die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie die
erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E.
2.1 S. 111 f.) und bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Dr. med. Z.________ diagnostizierte im Gutachten vom 17. Februar 2009 beim
Versicherten einen Status nach Sturzverletzung als Fussgänger nach Kollision
mit PW am 23. Mai 2006 mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS);
persistierenden ausgeprägten wechselhaften zervikozephalen Schmerzen;
durchgemachter MTBI (leichte traumatische Hirnverletzung) mit weiterhin
Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie deutlichen
Gleichgewichtsstörungen und leichter Beeinträchtigung des Bewegungssehens als
fokale neurologische Funktionsstörungen; rezidivierender vegetativer reaktiver
Symptomatik bei Überlastung mit Reflux-Problematik und Hautausschlägen. In den
- ohne weitere persönliche Untersuchung des Versicherten erstellten - Berichten
vom 11. November 2010 und 13. Juli 2012 hielt Dr. med. Z.________ an der
MTBI-Diagnose fest.

3.2. Im Gutachten des Instituts X.________ vom 5. Januar 2012 wurden keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als Diagnose ohne
Einfluss auf diese seien 1. Leichtes zervikales und panvertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.80, M74.82); 2. Status nach möglicher milder
traumatischer Hirnverletzung nach Sturz infolge stumpfem Wirbelsäulentrauma am
23. Mai 2006. 3. Beginnende Coxarthrose beidseits (ICD-10 M16.9); 4.
Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1); 5. Leicht
erhöhte Entzündungszeichen unklarer Ätiologie (CRP und BSR leicht erhöht). Dr.
med. Z.________ habe eine MTBI auf Grundlage der vom Versicherten geschilderten
Amnesie für das Sturzereignis diagnostiziert. Es handle sich dabei um eine
unspezifische anamnestische Angabe, indem oftmals Personen keine sicheren
Angaben zum unmittelbaren Unfallhergang machen könnten (Schrecksekunde). Im
Weiteren bestehe der Widerspruch, dass der Versicherte einen Tag nach dem
Unfall recht detaillierte Angaben gemacht und gegenüber dem erstbehandelnden
Arzt eine Amnesie nicht erwähnt habe. Hinter die MTBI-Diagnose müsse somit ein
Fragezeichen gesetzt werden. Selbst unter deren Zulassung wäre lediglich eine
Kategorie I vorliegend.

4.
Nicht zu beanstanden ist der Fallabschluss per 31. Oktober 2008 unter
Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, da von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich keine
namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu
erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 und E. 9.5 S.
125). Dies wird nicht substanziiert bestritten.

5.

5.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage mit
einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - erkannt, dass die vom
Versicherten geklagten Beschwerden aus somatischer Sicht nicht (hinreichend)
objektivierbar seien (hierzu vgl. BGE 134 V 231 f. E. 5.1; SVR 2009 UV Nr. 30
S. 105 E. 2.1 [8C_413/2008]). Weiter hat sie in Würdigung des Unfalls vom 23.
Mai 2006 und der unfallbezogenen Kriterien nach der Schleudertrauma-Praxis
richtig erwogen, dass die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens zu
verneinen sei (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2
[8C_398/2012]). Diesem Ergebnis ist beizupflichten. Festzuhalten ist Folgendes:

5.2. Der Versicherte beruft sich auf die Einschätzung des Dr. med. Z.________
(E. 3.1 hievor) und macht im Wesentlichen geltend, er sei wegen einer natürlich
und adäquat kausal auf den Unfall vom 23. Mai 2006 zurückzuführenden MTBI in
der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit eingeschränkt. Die zentralen
Diagnose-Kriterien - Amnesie, Gedächtnislücke, Konfusion - seien erstellt. Dr.
med. Z.________ habe eine intrakranielle Läsion bzw. den messbaren
Defektzustand in Form neurologischer Ausfälle bejaht. Er habe einen
pathologischen verschärften Romberg-Versuch - einfacher Romberg etwas über der
Norm schwankend, verschärfter Romberg stark schwankend mit Falltendenz -
beschrieben. Die von ihm objektivierten Sehstörungen - Probleme beim sog.
Bewegungssehen - seien auch im Bericht des Dr. med. A.________, Facharzt FMH
für Neurologie, vom 5. Februar 2008 erwähnt. Für die MTBI sprächen auch die von
Dr. med. Z.________ festgestellte anamnestisch bestehende massive
Vergesslichkeit über mehrere Wochen mit Konzentrationsstörungen. Entgegen dem
Gutachten des Instituts X.________ vom 5. Januar 2012 habe der Versicherte
nicht behauptet, an einer Anosmie zu leiden; er könne lediglich viele Gerüche
nicht erkennen. Dieses Gutachten leide insgesamt an schwerwiegenden Mängeln und
könne nicht verwertet werden.

6.

6.1. Die MTBI ist ein durch Kontaktkräfte (Kopfanprall, Schlag auf Kopf) oder
Akzeleration bzw. Dezeleration bedingtes kraniales Trauma, das zu einer
Unterbrechung der zerebralen Funktionen führt. Die Diagnose setzt entweder eine
Episode von Bewusstlosigkeit oder einen Gedächtnisverlust für Ereignisse
unmittelbar vor oder nach dem Unfall oder eine Bewusstseinsstörung (z.B.
Benommenheitsgefühl, Desorientierung) im Zeitpunkt der Verletzung voraus.
Anderseits darf die Störung nicht mit einer Bewusstlosigkeit von mehr als 30
Minuten, einem Wert nach der Glasgow Coma Scale (GCS) von 13 bis 15 nach 30
Minuten oder einer posttraumatischen Amnesie von mehr als 24 Stunden verbunden
sein. Die MTBI-Diagnose erfolgt aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen
Traumen und bedeutet nicht schon, dass eine objektiv nachweisbare
Funktionsstörung vorliegt. Fehlt eine solche, so ist die Adäquanz der
Unfallkausalität nach der für Schleudertraumen ohne nachweisbare
Funktionsausfälle geltenden Rechtsprechung zu beurteilen (BGE 134 V 109;
Urteile 8C_487/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.3 und 8C_902/2010 vom 6. April 2011
E. 6.1.3).

6.2. Die Vorinstanz liess offen, ob der Versicherte beim Unfall vom 23. Mai
2006 eine MTBI erlitten hat. Hierzu ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen
für die Bejahung einer MTBI echtzeitlich nicht erstellt sind. Der Versicherte
erwähnte in seinen Unfallbeschreibungen vom 24. Mai und 18. Juli 2006 weder
eine Bewusstlosigkeit noch eine Gedächtnislücke noch eine Bewusstseinsstörung.
Am 24. Mai 2006 legte er vielmehr dar, nach dem Sturz sei er aufgestanden und
habe kurz mit dem Lehrling gesprochen und habe den Unfall anschliessend der
Arbeitgeberin gemeldet. Zuerst habe er sich soweit in Ordnung gefühlt und sei
seiner organisatorischen Tätigkeit nachgegangen. Der erstbehandelnde Arzt Dr.
med. S.________, Allgemeine Innere Medizin FMH, der ihn rund drei Stunden nach
dem Unfall untersuchte, verneinte eine Amnesie (Bericht vom 2. Juni 2006). Dr.
med. U.________, Allgemeine Medizin FMH/Manuelle Medizin SAMM, verneinte im
HWS-Dokumentationsbogen vom 24. Mai 2006 eine Bewusstlosigkeit, eine
Gedächtnislücke, Schwindel, Übelkeit und Erbrechen. Eine MTBI wurde erstmals im
Gutachten des Dr. med. Z.________ vom 17. Februar 2009 diagnostiziert. In
diesem Lichte ist eine MTBI nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt.

Aus dem Bericht des Dr. med. A.________ vom 5. Februar 2008, wonach der
Versicherte "ab und zu Sehstörungen, wie verschwommen sehen" beklagt habe, kann
nicht auf eine unfallbedingte MTBI geschlossen werden. An diesem Ergebnis
ändert nichts, dass Dr. med. Z.________ im Rahmen der Begutachtung am 5.
November 2008 bei einem quantitativen Test (Motor board) eine leicht
schlechtere Fingerfeinmotorik auf der dominanten rechten Seite und beim
verschärften Romberg-Test (Stehen mit Füssen voreinander, Augen zu) eine
leichte, wahrscheinlich zentrale Gleichgewichtsstörung feststellte. Gleiches
gilt betreffend die von ihm beschriebene massive Vergesslichkeit des
Versicherten über mehrere Wochen mit Konzentrationsstörungen, leichte Hyposmie
(der Versicherte habe Tee nicht wahrgenommen, Kaffee erst im dritten Anlauf)
und Pathologie beim sog. Bewegungssehen (das Verfolgen eines in ca. 2 m Distanz
langsam rhythmisch bewegten Lichtpunktes [horizontal oder vertikal] habe beim
Versicherten Missempfindungen verursacht). Vielmehr ist zu beachten, dass Dr.
med. Z.________ am 17. Februar 2009 selber einräumte, die MRI-Untersuchung des
Gehirns im Juni 2006 habe keine zerebralen Läsionen nachweisen können; soweit
er ausführte, neuere spezielle Techniken, die traumatische Läsionen eher
darstellen liessen, seien dabei nicht angewendet worden, kann der Versicherte
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn abgesehen davon, das Dr. med.
Z.________ keine andere Technik vorschlug, führte er in der Stellungnahme vom
13. Juli 2012 aus, MTBI hinterliessen leider in der Bildgebung meistens keine
Spuren.

Im Gutachten vom 17. Februar 2009 legte Dr. med. Z.________ weiter dar, in den
ersten medizinischen Akten, namentlich im "HWS-Fragebogen" des Hausarztes, sei
eine durchgemachte Erinnerungslücke verneint worden; es sei aber heute von
einer grösseren amerikanischen Studie her bekannt, dass selbst in
Notfallstationen in der Mehrheit der Fälle einer traumatischen Hirnverletzung
eine durchgemachte Amnesie nicht festgestellt und damit fälschlicherweise in
Abrede gestellt werde. In der Stellungnahme vom 13. Juli 2012 argumentierte er,
oft werde vom Patienten die amnestische Episode im Verlauf durch Erzählungen
des Geschehens durch Dritte gefüllt und dann bei der flüchtigen
Anamneseerhebung fälschlicherweise eine "fehlende anamnestische Lücke"
festgehalten, auch durch Mediziner; dies sei auch beim Beschwerdeführer beim
Ausfüllen des sogenannten Erhebungsbogens geschehen. Dieser Argumentation des
Dr. med. Z.________ kann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage nicht
gefolgt werden.

6.3. Der Versicherte macht geltend, es liege eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs und der Begründungspflicht vor, weil die Vorinstanz nicht berücksichtigt
habe, dass seine Hände beim Unfall an der Rückseite statt an der Vorderseite
aufgeschürft worden seien. Er habe Schürfungen und Prellungen an beiden
Vorderarmen dorsal, am rechten Ellbogen auf der Aussenseite und der linken
Wange aufgewiesen. Wäre er beim Sturz bei Bewusstsein gewesen, hätte er sich
nicht die Rückseite der Hände und die entsprechenden Seiten der Unterarme,
sondern die Vorderseite der Hände aufgeschürft, da davon auszugehen sei, dass
er den Sturz reflexartig zumindest teilweise hätte auffangen wollen. Damit sei
der infolge einer Amnesie unkontrollierte Sturz bewiesen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass vom Versicherten angegebenen Schürfungen und Prellungen
an den oberen Extremitäten irrelevant sind hinsichtlich der Frage, ob eine
unfallbedingte MTBI vorliegt. Selbst wenn diesbezüglich eine vorinstanzliche
Verletzung der aus dem Gehöranspruch fliessenden Begründungspflicht (Art. 6
Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88) vorläge, wäre
deswegen eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht gerechtfertigt.
Denn dem Bundesgericht steht die volle Kognition zu (E. 1 hievor) und die
Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
Versicherten an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
ist (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; Urteil 8C_50/2013 vom 4. April 2013 E.
3.2.2).

6.4. Weiter bringt der Versicherte vor, die Vorinstanz habe zwar seine Eingabe
vom 31. August 2012 samt der 118-seitigen Dokumentation zu den Akten genommen,
aber dennoch nicht weiter gewürdigt; somit liege eine unzutreffende
Sachverhaltsfeststellung vor. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
fliessende vorinstanzliche Begründungspflicht erfasst auch den
beweisrechtlichen Umgang mit Dokumenten, auf welche sich die
beschwerdeführerische Argumentation massgeblich bezieht. Unerheblich ist, ob
die Nichterwähnung im angefochtenen Entscheid auf einem Versehen oder auf
sprachlich nicht zum Ausdruck gebrachter, implizit erfolgter Beweiswürdigung
beruht. Das Bundesgericht kann mit Blick auf die festgestellte
Rechtsverletzung, die aus der Nichtbehandlung von potenziell
entscheidungserheblichen Beweismitteln resultiert, die entsprechenden
Aktenstücke selber würdigen und beurteilen, ob die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; oben E. 1;
Urteil 8C_894/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3.2.2). Dies ist hier zu verneinen. Denn
der Versicherte legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in
dieser Dokumentation eine unfallbedingte MTBI bzw. ein unfallbedingter
organisch objektiv ausgewiesener Hirnschaden belegt wird.

6.5. Nach dem Gesagten ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
oder die SUVA abzusehen, da von weiteren medizinischen Abklärungen keine
entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

7.
Die Verneinung der adäquaten Unfallkausalität des Gesundheitsschadens (vgl. E.
5.1 hievor) ist unbestritten, weshalb es damit sein Bewenden hat. Demnach
braucht nicht geprüft zu werden, ob dieser natürlich unfallkausal ist (BGE 135
V 465 E. 5.1 S. 472).

8.
Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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