Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.9/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6F_9/2013

Urteil vom 30. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision der Urteile des Bundesgerichts 6A.41/1999 vom 25. Juni 1999 und 6B_286
/2008 vom 16. Mai 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Bundesgericht wies am 25. Juni 1999 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab,
soweit darauf einzutreten war. In der Beschwerde beanstandete der Gesuchsteller
die Kostenauflage von Fr. 99.-- für eine Begutachtung durch das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich, die im Zusammenhang mit einem
Führerausweisentzugsverfahren stand. Weiter beantragte er, einen Nachsatz in
der Verfügung der ersten Instanz zu streichen und die Entschädigungsfrage
nochmals in Erwägung zu ziehen (vgl. Verfahren 6A.41/1999).

 Am 16. Mai 2008 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht ein, weil der
Gesuchsteller nicht legitimiert war. Die Beschwerde betraf die Nichtanhandnahme
eines Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung,
welches ebenfalls im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug und einem
Interneteintrag stand (vgl. Verfahren 6B_286/2008).

 Der Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsgesuch vom 24. Juni 2013 an
das Bundesgericht (act. 5) und beantragt, die Verfügung eines Warnungsentzugs
durch die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug vom 22. Mai 1998, das
Urteil des Bundesgerichts 6A.41/1999 vom 25. Juni 1999, der Bericht und Antrag
der Zuger Justizprüfungskommission vom 5. November 2002 und das Urteil des
Bundesgerichts 6B_286/2008 vom 16. Mai 2008 seien neu zu beurteilen. Das Gesuch
stützt sich auf Art. 121 BGG.

2.

 Vor Bundesgericht kann es nur um die beiden Urteile des Bundesgerichts gehen.
Soweit der Gesuchsteller die Revision kantonaler Entscheide verlangt, ist
darauf nicht einzutreten.

3.

 Eine "Neubeurteilung" bundesgerichtlicher Verfahren ist gesetzlich nicht
vorgesehen. Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob einer der Revisionsgründe von
Art. 121, 122 oder 123 BGG erfüllt ist.

4.

 Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 BGG. Die meisten Ausführungen
betreffen indessen die Rechtsanwendung, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens
nicht nochmals überprüft werden kann.

 In Bezug auf das Urteil 6B_286/2008 vom 16. Mai 2008 macht der Gesuchsteller
geltend, das Bundesgericht habe bei der Frage seiner Legitimation verschiedene
im Kanton geschehene Rechtsverletzungen übersehen (vgl. Gesuch S. 2). Die
Legitimation richtet sich indessen nach dem Bundesgerichtsgesetz und hängt
nicht von allfälligen Rechtsverletzungen im Kanton ab.

5.

 Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der
Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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