Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.8/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6F_8/2013

Urteil vom 22. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonsgericht, Herrenacker 26, 8201 Schaffhausen,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
6B_381/2013 vom 14. Mai 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Bundesgericht trat am 14. Mai 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers
nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt (Urteil 6B_381/2013).
Der Gesuchsteller beantragt eine Revision des Urteils.

 Der Gesuchsteller bezieht sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG
und macht geltend, es liege ein Verbrechen (Amtsmissbrauch/Rechtsbeugung) gegen
die Rechtspflege vor, mit welchem der Ausgang des Verfahrens zu seinem Nachteil
und zum Vorteil des angeblich Geschädigten beeinflusst worden sei (Gesuch S. 2:
"Begründung der Revision"). Indessen haben die Vorwürfe, die er gegen den
Geschädigten und die Gerichte erhebt, mit der Frage, ob er die Beschwerde in
Strafsachen hinreichend begründet hatte, nichts zu tun. Aus seinen Ausführungen
ist folglich von vornherein nicht ersichtlich, dass und inwieweit der
bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen
beeinflusst worden wäre. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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