Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.4/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6F_4/2013

Urteil vom 10. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St.
Gallen,
2.  Y.________,
3.  Z.________,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30.
Dezember 2010 (6B_987/2010).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 2. April 2013 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 22. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen.

 Am 15. April 2013 teilte der Gesuchsteller mit, er habe als einziges Einkommen
eine AHV-Rente und kein Vermögen.

 Die Eingabe war als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Da
es nicht hinreichend begründet war, wurde dem Gesuchsteller am 16. April 2013
mit einer entsprechenden Belehrung eine Frist zur Ergänzung bis zum 30. April
2013 angesetzt.

 Da der Gesuchsteller der Aufforderung innert Frist nicht nachkam, wies das
Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 13.
Mai 2013 ab. Gleichzeitig wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist
zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 29. Mai 2013 angesetzt, ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

 Am 17. Mai 2013 (Poststempel) sandte der Gesuchsteller dem Bundesgericht
Informationen zu seinen Vermögensverhältnissen. Es geht indessen nicht an,
zuvor Versäumtes nachzuholen, nachdem die Frist bereits abgelaufen ist und das
Bundesgericht über die entsprechende Frage endgültig geurteilt hat. Die Eingabe
ist verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden.

 Innert Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein. Androhungsgemäss ist auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Bei deren Höhe ist der trölerischen Art der Prozessführung des Gesuchstellers
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Gesuchsgegnern 2 und 3 ist keine
Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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