Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.3/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6F_3/2013

Urteil vom 23. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Gesuch um Revision oder Erläuterung des Urteils
des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. März 2013 (6B_156/2013).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht trat am 18. März 2013 auf eine Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht ein (6B_156/2013). Der Gesuchsteller stellt ein
Gesuch um Revision oder Erläuterung.

Das Bundesgericht führte aus, zur Frage, ob es sich bei der weiss umrandeten
Fläche um ein Parkfeld handelt, äussere sich der Gesuchsteller nicht (S. 2
unten). Diese Feststellung ist nach Auffassung des Gesuchstellers durch eine
Stelle aus dem damals angefochtenen Urteil des Obergerichts "widerlegt"
(Beschwerde S. 1). Mit einem Zitat aus dem angefochtenen Urteil lässt sich
indessen nicht nachweisen, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht hinreichend
begründet gewesen wäre. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
stellen keine tauglichen Rügen dar, da sie die Beurteilung des Falles und das
Verhalten einer kantonalen Richterin betreffen. Das Revisions- bzw.
Erläuterungsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisions- bzw. Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn