Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.22/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Revision 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Revision 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6F_22/2013

Urteil vom 22. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1009/2013 vom 13. November 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Bundesgericht wies am 13. November 2013 eine Beschwerde des Gesuchstellers
ab, soweit darauf einzutreten war (6B_1009/2013). Der Gesuchsteller beantragt
mit Eingabe vom 8. Dezember 2013 die Revision des Urteils (S. 2 Antrag 2).

 Die möglichen Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG
abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller nennt keinen dieser Gründe, weshalb
fraglich ist, ob auf das Gesuch überhaupt eingetreten werden kann. Er rügt nur,
dass das Bundesgericht es unterlassen habe, ihm gestützt auf Art. 41 BGG einen
Anwalt zu bestellen. Eine solche Bestellung war indessen nicht nötig. Zwar war
die Eingabe des Gesuchstellers nur schwer verständlich, daraus war aber doch
ersichtlich, dass er der Ansicht war, er als Geschädigter könne nur Revision,
nicht aber eine Wiederaufnahme im Sinne von Art. 323 StPO verlangen. Zu dieser
Frage hat sich das Bundesgericht dann auch geäussert (vgl. Urteil S. 2 E. 1).
Ein Revisionsgrund liegt offensichtlich nicht vor, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung
von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Der finanziellen Lage des Gesuchstellers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben