Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.21/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6F_21/2013

Urteil vom 6. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Gegenstand
Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_34/2013 vom 17. Juni
2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Bezirksgericht Kulm verurteilte den Gesuchsteller am 22. Februar 2011
wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher qualifizierter ungetreuer
Geschäftsbesorgung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Das Obergericht des
Kantons Aargau wies eine Berufung des Gesuchstellers am 8. November 2012 ab.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_34/2013
vom 17. Juni 2013 ab, soweit darauf einzutreten war.

 Der Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsgesuch ans Bundesgericht und
beantragt, es seien die Urteile des Bundesgerichts vom 17. Juni 2013 und des
Obergerichts vom 8. November 2012 zu revidieren, das Urteil des Bezirksgerichts
Kulm vom 22. Februar 2011 aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zur
neuen Entscheidung und Vereinigung mit den weiteren Strafverfahren
zurückzuweisen.

 Der Gesuchsteller richtet das Revisionsgesuch nicht nur an das Bundesgericht,
sondern auch an das Obergericht des Kantons Aargau (s. Gesuch S. 5 und act. 9).

2.

 Das vorliegende Verfahren ist spruchreif. Der Ausgang des kantonalen
Revisionsverfahrens muss nicht abgewartet werden.

3.

 Der Gesuchsteller bezieht sich auf Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision
eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn das Bundesgericht
in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt
hat. Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorinstanz habe dem Bundesgericht
gegenüber wahrheitswidrig angegeben, dass kein weiteres Strafverfahren gegen
den Gesuchsteller hängig sei, obwohl das Bundesgericht am 9. Januar 2013 vom
Obergericht habe wissen wollen, ob ein kantonales Rechtsmittel hängig sei,
welches eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens erfordere (Gesuch S.
8-10 Ziff. 1).

 Die Rüge ist unbehelflich. Wie der Verfügung vom 9. Januar 2013 zu entnehmen
ist, musste die Vorinstanz dem Bundesgericht nur mitteilen, ob gleichzeitig
noch ein kantonales Rechtsmittel hängig war, welches eine Sistierung des
bundesgerichtlichen Verfahrens erfordert hätte (Verfahren 6B_34/2013 act. 6).
Unter diese Rechtsmittel fallen entgegen der Ansicht des Gesuchstellers
selbstverständlich nicht weitere kantonale Strafverfahren, die gegen den
Beschuldigten geführt werden und zum Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens vor
Bundesgericht noch nicht abgeschlossen sind. Die Antwort des Obergerichts war
richtig und davon, dass das Bundesgericht das noch laufende Strafverfahren
versehentlich nicht berücksichtigt hätte, kann nicht die Rede sein.

4.

 Die übrigen Vorbringen sind im kantonalen Verfahren geltend zu machen (BGE 134
IV 48 E. 1; Urteil 6F_2/2013 vom 13. Mai 2013, E. 1.4). Im vorliegenden
Verfahren sind sie unzulässig.

5.

 Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit
dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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