Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.20/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6F_20/2013

Urteil vom 13. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________ AG,
Gesuchsgegnerinnen.

Gegenstand
Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_1100/2013 vom 2.
Dezember 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Bundesgericht trat am 2. Dezember 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil
die Gesuchstellerin nicht in einer BGE 127 IV 185 E. 1a genügenden Weise
dargelegt hatte, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid auf welche
Zivilforderung auswirken kann (6B_1100/2013). Die Gesuchstellerin beantragt mit
Eingabe vom 9. Dezember 2013 unter Hinweis auf Art. 121 lit. a, c und d BGG,
das Urteil vom 2. Dezember 2013 sei in Revision zu ziehen.

 Was die Gesuchstellerin vorbringt (vgl. S. 3-5), ist abwegig. Sie verweist
einerseits auf die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz. Auch eine unrichtige
Rechtsmittelbelehrung kann indessen eine von Gesetzes wegen fehlende
Legitimation nicht begründen. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Obergericht
die Gesuchstellerin in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht hatte, dass sich die Beschwerdelegitimation nach den massgeblichen
Bestimmungen des BGG richtet.

 Anderseits macht die Gesuchstellerin geltend, es sei um ein "strafrechtliches
Verfahren gefolgt von einem aufsichtsrechtlichen Verfahren und alsdann einer
Kombination derselben vor Bundesgericht" gegangen, und "vor diesem Hintergrund"
könne ihr "keine Verletzung der Begründungspflicht zur Last gelegt werden, als
Folge derer die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneint werden
könnte" (S. 4). Soweit diese Rüge überhaupt verständlich ist, genügt hier der
Hinweis, dass die Begründungspflicht für alle Beschwerden vor Bundesgericht
gleichermassen gilt.

 Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig war, wurde darüber zu Recht durch
den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren entschieden. Eine Verletzung der
Vorschriften über die Besetzung des Gerichts liegt nicht vor.

 Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

2.

 Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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