Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.19/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6F_19/2013

Urteil vom 9. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Gesuchstellerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_458/2013
vom 4. November 2013.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 4. November 2013 (6B_458/2013) hiess das Bundesgericht eine von
X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. April 2013, auf seine Berufung nicht
einzutreten, gut.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt die Revision des
bundesgerichtlichen Urteils. Sie macht geltend, das Bundesgericht nehme im
Sachverhalt des angefochtenen Urteils Bezug auf ein Telefongespräch vom 13.
März 2013 zwischen der Verfahrensleitung des Obergerichts und dem Verteidiger
von X.________, habe in seinen Erwägungen jedoch keine Feststellung darüber
getroffen, wann das Telefongespräch effektiv stattgefunden habe. Es sei davon
auszugehen, dass das Bundesgericht versehentlich der Meinung gewesen sei, das
Gespräch habe innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung
stattgefunden.

2.
Urteile des Bundesgerichts werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig; es steht
kein ordentliches Rechtsmittel dagegen offen (vgl. Art. 61 BGG).
Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Bundesgerichtsentscheids
verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist nur der Fall, wenn
das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit
einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, hingegen nicht, wenn es die Tatsache
oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig erkannt und eine bloss
unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen hat. Die
Revision dient nicht dazu, um (angebliche) Rechtsfehler zu korrigieren.
"Erheblich" sind Tatsachen, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen
Entscheidung hätten führen müssen, wären sie berücksichtigt worden (BGE 122 II
17 E. 3; 115 II 399 E. 2a; Urteil 2F_18/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1; je
mit Hinweisen).

3.
Die Gesuchsstellerin weist zutreffend darauf hin, dass das Telefongespräch
entgegen der bundesgerichtlichen Erwägungen erst nach Ablauf der Frist zur
Einreichung der Berufungserklärung stattgefunden hat. Ob dies zur Abweisung der
Beschwerde des Gesuchsgegners geführt hätte, kann offen bleiben, denn es liegt
kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor. Das Bundesgericht war
im ursprünglichen Verfahren an die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Danach wurde das begründete erstinstanzliche
Urteil dem Gesuchsgegner am 11. Februar 2013 zugestellt, wodurch die 20-tägige
Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung zu laufen begann. Am
13. März 2013 kontaktierte die Verfahrensleitung telefonisch den Verteidiger
des Gesuchsstellers. Der dem bundesgerichtlichen Entscheid zugrunde liegende
Sachverhalt stimmt mit den kantonalen Akten überein. Das Bundesgericht hat die
den Akten zugrunde liegenden erheblichen Tatsachen demnach berücksichtigt. Die
(falsche) rechtliche Subsumtion bei der Fristberechnung kann im Rahmen eines
Revisionsverfahrens nicht überprüft und korrigiert werden.

4.
Das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 127 BGG) abzuweisen.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held

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