Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.18/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6F_18/2013

Urteil vom 26. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,

gegen

1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
Gesuchsgegnerinnen.

Gegenstand
Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
6B_824/2013 vom 30. September 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 
Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_824/2013 vom 30. September 2013 auf eine
Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie nur unzulässige
appellatorische Kritik enthielt. Die Gesuchstellerin beantragt die Revision
dieses Urteils. Soweit sie keinen der in den Art. 121, 122 und 123 BGG
abschliessend aufgezählten Revisionsgründe geltend macht, sind ihre
Ausführungen unzulässig.

In ihrer ersten Eingabe vom 28. Oktober 2013 nennt die Gesuchstellerin Art. 123
BGG (act. 2). Indessen schildert sie lediglich die Angelegenheit aus ihrer
Sicht und holt "das nach, was ich in meiner ersten Anklage versäumte,
verständlich auszudrücken" (S. 5). Das Institut der Revision kann jedoch nicht
dazu benutzt werden, eine mangelhafte Eingabe nachträglich zu verbessern.
Inwieweit einer der Revisionsgründe von Art. 123 BGG gegeben sein könnte, ist
nicht ersichtlich.

In ihrer zweiten Eingabe vom 11. November 2013 bezieht sich die Gesuchstellerin
auf Art. 122 BGG (act. 5). Dieser Revisionsgrund ist erfüllt, wenn der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil festgestellt hat,
dass die Menschenrechtskonvention oder die Protokolle dazu verletzt worden
sind. Zum vorliegenden Fall liegt eine solche Feststellung des Europäischen
Gerichtshofes nicht vor. Die Rüge der Gesuchstellerin, es seien die
Menschenrechte verletzt worden, ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht
zu hören.

Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. 
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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