Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.17/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Revision 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Revision 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6F_17/2013

Urteil vom 18. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Postfach, 8026 Zürich,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_823/2013
vom 9. Oktober 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 
Dem Gesuchsteller wurden mit Verfügungen vom 1. und 20. November 2013 zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- eine Frist bzw. die
gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 4. Dezember 2013 angesetzt,
ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss
ging nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Nachdem er bereits im Verfahren 6B_823/2013 den Kostenvorschuss nicht bezahlt
hatte, ist der trölerischen Art seiner Prozessführung bei der Höhe der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben