Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.17/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Revision 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Revision 2013
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6F_17/2013 Urteil vom 18. Dezember 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8026 Zürich, Gesuchsgegnerin, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_823/2013 vom 9. Oktober 2013. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Dem Gesuchsteller wurden mit Verfügungen vom 1. und 20. November 2013 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- eine Frist bzw. die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 4. Dezember 2013 angesetzt, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem er bereits im Verfahren 6B_823/2013 den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, ist der trölerischen Art seiner Prozessführung bei der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Dezember 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: C. Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben