Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.15/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6F_15/2013

Urteil vom 29. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz,
Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch; Revision des Urteils des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 13. September 2013 (6B_812/2013).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_812/2013 vom 13. September 2013 auf eine
Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil sie verspätet war.

 Der Gesuchsteller wendet sich ans Bundesgericht und beantragt eine
Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

2.

2.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tage ihrer
Ausfällung in Rechtskraft. Darauf kann nur zurückgekommen werden, wenn einer
der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt. Hat das
Bundesgericht ein Nichteintretensurteil gefällt, weil eine Frist verpasst
worden war, kann gemäss Art. 50 Abs. 2 BGG die Aufhebung des Urteils verlangt
werden, wenn die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Absatz 1
dieser Bestimmung erfüllt sind.

 Eine versäumte Frist kann gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt werden,
wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist,
fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt. Fristwiederherstellung kann nur gewährt werden, wenn
die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft
und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln
können. Es gilt ein strenger Massstab (Urteil 8C_294/2013 vom 18. Juni 2013 E.
3).

2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, die Verspätung sei auf einen falschen
Eingangsstempel auf dem angefochtenen Entscheid und der falsche Stempel auf
einen besonders unglücklichen Missgriff im Sekretariat des Rechtsvertreters
zurückzuführen. Da dieser das Entgegennehmen der Post bzw. das Festhalten des
Eingangsdatums zu Recht an sein Sekretariat delegiert und bei dieser Delegation
korrekt instruiert und die delegierten Arbeiten regelmässig kontrolliert habe,
den konkreten Missgriff angesichts der grossen Anzahl von Korrespondenz, die
ihn täglich erreiche, aber nicht habe erkennen können, liege kein Verschulden
vor.

2.3. In Fällen der vorliegenden Art ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung die Entgegennahme des angefochtenen Entscheids durch die dazu
bevollmächtigte Hilfsperson des Rechtsvertreters vorbehaltlos diesem
zuzurechnen. Namentlich kann er aus dem Umstand, dass die Hilfsperson eine
Weisung versehentlich nicht beachtet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Das Versehen der Hilfsperson ist dem Rechtsvertreter und damit der Partei wie
eigenes Verschulden anzurechnen (Urteil 6B_503/2013 vom 27. August 2013 E. 3.1)
und fällt somit als Fristwiederherstellungsgrund ausser Betracht. Das Gesuch
ist abzuweisen, und es kann auf den Entscheid 6B_812/2013 vom 13. September
2013 nicht zurückgekommen werden.

3.

 Anzumerken ist, dass auch aus anderen Gründen fraglich ist, ob auf die
Beschwerde hätte eingetreten werden können. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der
angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann. Der Gesuchsteller hatte sich in seiner Beschwerde vom 26. August 2013 zur
Frage der Zivilansprüche nicht geäussert, sondern zur Legitimation zu Unrecht
nur ausgeführt, diese sei "offensichtlich gegeben", weil er sich als
Strafkläger konstituiert und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe
(6B_812/2013, act. 1, S. 13 Ziff. 19). In seinem Fristwiederherstellungsgesuch
führt er nun sogar ausdrücklich aus, dass es mangels bedeutenden finanziellen
Schadens nicht möglich sei, ein zivilrechtliches Verfahren im Herkunftsland des
Gesuchstellers anzustrengen (S. 2). Folglich dürfte sich der angefochtene
Entscheid wohl kaum auf eine Beurteilung von Zivilansprüchen des Gesuchstellers
auswirken können.

4.

 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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