Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.14/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6F_14/2013

Urteil vom 6. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys,
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_110/2013
vom 28. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 29. Oktober 2012
wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und versuchter Erschleichung einer falschen Beurkundung zu einer
Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Es erkannte auf eine Ersatzforderung des
Staates von Fr. 10'000.-- und ordnete die Einziehung des beschlagnahmten
Bargelds, der Mittel auf dem gesperrten Bankkonto sowie der gefälschten
angolanischen Identitätskarte lautend auf X.________ an. X.________ erhob gegen
das obergerichtliche Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er
machte geltend, auf der Grundlage eines offensichtlich unrichtig festgestellten
Sachverhalts verurteilt worden zu sein, und beanstandete die Strafzumessung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 28. Mai 2013 ab, soweit es darauf
eintrat (Urteil 6B_110/2013).

B.

 Mit Revisionsgesuch vom 26. September 2013 gelangt X.________ an das
Bundesgericht. Er beantragt, es sei das bundesgerichtliche Urteil vom 28. Mai
2013 aufzuheben. Er sei der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der versuchten Erschleichung einer falschen
Beurkundung schuldig zu sprechen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von 36 Monaten zu bestrafen. Es sei auf eine Ersatzforderung des Staates von
Fr. 10'000.-- zu erkennen und die Einziehung des beschlagnahmten Bargelds, der
Mittel auf dem gesperrten Bankkonto sowie der gefälschten angolanischen
Identitätskarte anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit.
d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt
werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus
Versehen nicht berücksichtigt hat.

1.2. Der Revisionsgrund setzt zunächst ein auf Tatsachen bezogenes Versehen
voraus. Das Bundesgericht muss eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder
unrichtig wahrgenommen haben (BGE 122 II 17 E. 3; 115 II 399 E. 2a; 96 I 279 E.
3).

1.3. Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorinstanz sei bei der Strafzumessung
von einer falschen Kokainmenge ausgegangen. Sie habe festgestellt, er habe am
20. September 2008, am 21. November 2008 und am 15. April 2010
eventualvorsätzlich in Bezug auf eine Kokainmenge von jeweils mindestens 1 kg
gehandelt. Bei der Strafzumessung sei die Vorinstanz demgegenüber von einer
Gesamtmenge von mindestens 11.677 kg ausgegangen (Revisionsgesuch S. 9-14).

 Die Frage ist, ob das Bundesgericht eine erhebliche Tatsache aus Versehen
nicht berücksichtigt hat, die den Akten hätte entnommen werden können. In Bezug
auf die relevanten Tatsachenfeststellungen kann auf das Urteil der Vorinstanz
verwiesen werden.

 Die Vorinstanz stellte fest, der Gesuchsteller habe in Kauf genommen, am 20.
September und am 21. November 2008 jeweils mindestens 1 kg Kokain aus dem
Transitbereich des Flughafens zu schleusen (Urteil S. 24 oben bzw. S. 25
unten). Am 15. April 2010 seien "10 Blöcke Kokain mit dem Bruttogewicht von
9677 Gramm" sichergestellt worden (Urteil S. 26). Bei der Strafzumessung ging
die Vorinstanz von einer Menge von mindestens 11.677 kg Kokain aus (Urteil S.
31). Zwar hielt die Vorinstanz bei der Beurteilung des Anklagesachverhalts vom
15. April 2010 abschliessend fest, der Eventualvorsatz des Gesuchstellers
richte sich auf mindestens 1 kg Kokain (Urteil S. 28 oben), doch ist aus den
unmittelbar voranstehenden Erwägungen ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich
dabei um 9.677 kg Kokain handelt. Ein Versehen in tatsächlicher Hinsicht liegt
nicht vor.

2.

 Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe seine Fürsorgepflicht
ihm gegenüber verletzt. Es hätte eingreifen müssen, weil er ungenügend
verteidigt gewesen sei. Sein damaliger amtlicher Verteidiger habe das
vorinstanzliche Urteil "nicht wirklich verstanden" und den "eklatanten Fehler
bei der Strafzumessung" nicht bemerkt (Revisionsgesuch S. 15-18). Die vom
Gesuchsteller ins Feld geführte ungenügende Verteidigung stellt keinen
Revisionsgrund dar. Der angebliche Fehler bei der Strafzumessung, den der
damalige amtliche Verteidiger gemäss Gesuchsteller hätte erkennen müssen,
besteht ohnehin nicht (vgl. E. 1.3).

3.

 Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen, da das
Revisionsgesuch aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seiner finanziellen
Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

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