Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.13/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6F_13/2013

Urteil vom 23. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kantonsgericht, Herrenacker 26, 8201 Schaffhausen,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Zweites Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 6B_381/2013 vom 14. Mai 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 
Das Bundesgericht trat am 14. Mai 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers
nicht ein (Verfahren 6B_381/2013). Ein erstes dagegen gerichtetes
Revisionsgesuch des Gesuchstellers wurde am 22. Juli 2013 abgewiesen (Verfahren
6F_8/2013).

Am 1. September 2013 wandte sich der Gesuchsteller erneut ans Bundesgericht. Er
verlangt "die Revision von 6B_381/2013" (S. 2). Das Gesuch ist an die
Bundesgerichtskasse gerichtet. Diese ist indessen zur Entgegennahme und
Behandlung von Revisionsgesuchen nicht zuständig, sondern im vorliegenden Fall
die Strafrechtliche Abteilung.

Das Gesuch enthält einen ungebührlichen Inhalt und verdient keinen
Rechtsschutz. Es beruht auf querulatorischer Prozessführung. Darauf ist nicht
einzutreten (Art. 42 Abs. 7 BGG).

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3. 
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht
weitere trölerische Eingaben in dieser Sache ohne Antwort ablegen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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