Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.12/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6F_12/2013 Urteil vom 22. August 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Bundesrichter Schneider, Denys, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Gesuch um Revision oder Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts 6B_666/2013 vom 23. Juli 2013. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesgericht trat am 23. Juli 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, da sie nur unzulässige appellatorische Kritik enthielt (6B_666/ 2013). Der Gesuchsteller beantragt, das Urteil sei in Revision zu ziehen bzw. zu erläutern. Der Gesuchsteller vermag keinen der in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend genannten Revisionsgründe zu nennen, sondern bemängelt ausschliesslich die im Entscheid vom 23. Juli 2013 vertretenen Auffassungen. Dies ist unzulässig. Eine Erläuterung kann nur in Bezug auf das Dispositiv verlangt werden (Art. 129 BGG). Inwieweit das Dispositiv des Entscheids vom 23. Juli 2013 erläuterungsbedürftig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Zur Entgegennahme von Anzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig. Auf das Revisions- und Erläuterungsgesuch ist nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisions- und Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. August 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Mathys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben