Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.11/2013
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Revision 2013
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Revision 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6F_11/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Eusebio, Denys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_244/2013
vom 19. Juni 2013.

Erwägungen:

1. 
Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2013 zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 16. August 2013 aufgefordert (act.
2). Mit Eingabe vom 27. Juli 2013 reichte er ein Wiedererwägungsgesuch ein
(act. 5). Das Bundesgericht wies das Gesuch am 7. August 2013 ab und hielt
gestützt auf Art. 62 Abs. 1 BGG am Kostenvorschuss fest. Der Gesuchsteller
wurde darauf hingewiesen, dass in dieser Angelegenheit keine weitere
Korrespondenz geführt werde (act. 6).
Weil der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Gesuchsteller am 28. Oktober
2013 die in Art. 62 Abs. 3 BGG gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur
Vorschussleistung bis zum 8. November 2013 angesetzt, ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 19). Gleichzeitig wurde ihm
mitgeteilt, dass ihm die gewünschte Zusicherung gemäss Eingabe vom 24.
September 2013 (act. 11, wonach er den Vorschuss leiste, wenn ihm eine
einlässliche materielle Prüfung der Beschwerde zugesichert werde) nicht gegeben
werden könne.
Der Gesuchsteller liess dem Bundesgericht am 8. November 2013 einen Betrag von
Fr. 500.-- überweisen. Er führte aus, eine Zahlung von Fr. 2'000.-- erachte er
als unangemessen (act. 22). Darüber hat nicht der Gesuchsteller zu befinden. Da
der verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- innert Nachfrist
nicht einging, ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben