Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.9/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_9/2013

Urteil vom 22. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rassendiskriminierung; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer
in Strafsachen, vom 13. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte am 3. Dezember 2012 bei der Staatsanwaltschaft
Oberland eine Anzeige wegen Verletzung der Meinungsfreiheit und "öffentlicher
Belästigung durch Rassismus" ein. Weil bis zum 6. Dezember 2012 keine
polizeiliche Intervention erfolgte, reichte er eine Beschwerde ein wegen
Rechtsverweigerung. Nachdem die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 6. Dezember
2012 die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt hatte, schrieb die Vorinstanz
das Beschwerdeverfahren am 13. Dezember 2012 als gegenstandslos ab. Der
Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Da er sich indessen zur heute
einzig interessierenden Frage, ob die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren wegen
Rechtsverweigerung zu Recht abgeschrieben hat, nicht äussert, genügt die
Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die reduzierten Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn