Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.998/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_998/2013

Urteil vom 6. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 13. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Am 3. August 2012 ging bei der Kantonspolizei Zürich die Meldung ein, die
Beschwerdeführerin habe sich gegenüber Dritten drohend und suizidal geäussert.
Auf Ersuchen der Kantonspolizei Zürich sprach die Kantonspolizei Thurgau unter
Beizug des Amtsarztes am gleichen Tag bei der Beschwerdeführerin vor, um ihren
Gesundheitszustand betreffend suizidale Absichten zu überprüfen. Wer die
Meldung gemacht hatte, wurde ihr nicht bekannt gegeben. Der Amtsarzt beurteilte
die Beschwerdeführerin als nicht suizidal und sah von der Anordnung einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung ab.

 Am 4. August 2012 erstattete die Beschwerdeführerin wegen der Behauptung, sie
sei fremdgefährdend bzw. suizidgefährdet, gegen unbekannte bzw. von ihr
verdächtigte Mitarbeiter des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons
Zürich (PPD) Strafanzeige wegen übler Nachrede evtl. Verleumdung und
Beschimpfung.

 Die Staatsanwaltschaft IV für den Kanton Zürich nahm die Strafuntersuchung am
4. September 2012 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies
das Obergericht des Kantons Zürich am 13. September 2013 ab.

 Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, der Beschluss vom 13.
September 2013 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, für die
Durchführung eines Strafverfahrens gegen die beteiligten und teilweise
namentlich genannten Mitarbeiter des PPD zu sorgen. Es sei im Sinne von Art. 13
EMRK festzustellen, dass Art. 2, 3, 5, 6 und 7 EMRK verletzt wurden.

2.

 Die Privatklägerin ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene
Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs.
1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihr, dass sie
adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis
kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet
werden. Immerhin ist erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht
dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern
auf welche Zivilforderungen auswirken kann (Urteil 6B_588/2013 vom 15. Juli
2013 E. 1.3 mit Hinweisen).

 Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Frage der Legitimation nicht. An
anderer Stelle führt sie aus, sie habe seinerzeit keine Auskunft darüber
erhalten, wer sie verleumdet hatte, und habe deshalb keine Möglichkeit gehabt,
zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Um eine posttraumatische Belastungsstörung
auf das erlittene Unrecht abzuweisen, sei sie aus gesundheitlichen Gründen
gezwungen gewesen, Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten, um zu erfahren, "wer
sie hier am Denunzieren war" (Beschwerde S. 3 Ziff. 3).

 Bei der Strafanzeige ging es der Beschwerdeführerin somit darum, die Identität
der angeblichen Verleumder in Erfahrung zu bringen. Die Kenntnis dieser
Verleumder sollte dazu dienen, eine von der Beschwerdeführerin befürchtete
posttraumatische Belastungsstörung zu verhindern. Davon, dass sie gegen
jemanden Zivilforderungen hätte stellen wollen, ist nicht die Rede. Folglich
ist nicht ersichtlich, inwieweit sich der angefochtene Entscheid auf eine
solche Forderung auswirken könnte. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation
der Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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