Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.997/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_997/2013

Urteil vom 27. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________, vertreten durch A.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme, Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen drei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 25. und 26. September 2013 (Verfahren UE130165-O/U/br,
UE130166-O/U/br und TB130125-O/U/br) sowie eine Verfügung vom 4. November 2013
(Verfahren TB130198-O/Z1).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Mit zwei Beschlüssen vom 25. September 2013 trat das Obergericht des Kantons
Zürich auf zwei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der
Staatsanwaltschaft nicht ein, weil sie den Substanziierungsanforderungen nicht
genügten (Verfahren UE130165-O/U/br und UE130166-O/U/br). Mit Beschluss vom 26.
September 2013 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung gegen zwei Staatsanwälte und einen Bezirksrichter, da die
Vorwürfe jeder Grundlage entbehrten und nicht ansatzweise ein Anfangsverdacht
auf eine strafbare Handlung erkennbar war (Verfahren TB130125-O/U/br).

 Die Beschwerdeführer wenden sich in einer Eingabe vom 11. Oktober 2013 gegen
alle drei Beschlüsse des Obergerichts ans Bundesgericht und beantragen, diese
seien nichtig zu erklären. Die Nichtanhandnahmeverfügungen seien aufzuheben
(act. 1-5).

2.

 Da die Beschwerde durch den Beschwerdeführer 2 persönlich unterzeichnet ist,
kann darauf unter dem Gesichtswinkel von Art. 40 Abs. 1 BGG eingetreten werden,
obwohl der Vertreter des Beschwerdeführers 1 nicht Anwalt ist. Eine
Nachfristansetzung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erübrigt sich.

3.

 Wie die Vorinstanz ausführt, stellt auch das Bundesgericht fest, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführer weitgehend unverständlich sind. So machen sie
z.B. unter "Sachverhalt" in Ziff. 1 geltend, am 7. Januar 1950 sei der erste
verbindliche Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der beschuldigten Bank
"mit allen Unterschriften der zuständigen verantwortlichen Schweizer
Institutionen, welche für das eingelagerte Vermögen (des Beschwerdeführers 1)
garantieren und die staatliche Haftung übernommen haben codierte
Institutionsnummern, samt Unterschrift von zuständigen Schweizer Institutionen,
wie auch das Schweizerische Bundesgericht/Supreme Court D.L.F., Suisse C.D.
Government unter Codenummer 34641000, unterzeichnet" worden (Beschwerde S. 5).
Aus derart wirren Sätzen ist nicht ersichtlich, um was für tatsächliche
Vorgänge es überhaupt geht. Insgesamt ist der Beschwerde denn auch ein
strafbarer Vorwurf gegen irgendwelche Personen nicht zu entnehmen.

 Aber auch soweit die Beschwerde verständlich ist, genügen die Ausführungen den
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So rügen die
Beschwerdeführer unter "Erwägungen", die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, "weil sie auf die für ihren Entscheid wichtige
Lehrmeinung von Niklaus Schmid ... unrichtig Bezug genommen habe" (Beschwerde
S. 15 Ziff. 6). Mit dieser lapidaren Feststellung lässt sich nicht darlegen,
dass und inwieweit die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer
verletzt haben könnte. Anzumerken ist, dass die Rüge auch materiell verfehlt
ist.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4.

 In einer Eingabe vom 18. November 2013 an die Vorinstanz bemängeln die
Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorliegende
bundesgerichtliche Verfahrensnummer 6B_997/2013 eine Verfügung der Vorinstanz
vom 4. November 2013 (kantonales Verfahren TB130198-O/Z1). Soweit sie gegen
diese Verfügung Beschwerde erheben (vgl. act. 22), ist darauf in Anwendung von
Art. 90 BGG von vornherein nicht einzutreten, weil die Verfügung das Verfahren
nicht abschliesst.

5.

 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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