Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.989/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_989/2013

Urteil vom 7. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Lienhard,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 27. August 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. 
X.________ fuhr am 6. Dezember 2010, um 19.40 Uhr, mit seinem Personenwagen auf
der Hauptstrasse durch Menziken. Er übersah einen Fussgänger, welcher die
Strasse von rechts nach links und unmittelbar neben einem Fussgängerstreifen
überqueren wollte. Der Fussgänger wurde frontal erfasst, zu Boden geschleudert
und erheblich verletzt.

Das Gerichtspräsidium Kulm verurteilte X.________ am 2. Juli 2012 wegen
fahrlässiger Körperverletzung zu 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.--,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von
Fr. 500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. X.________ wurde
dem Grundsatz nach aus dem Verkehrsunfall vom 6. Dezember 2010 dem Fussgänger
gegenüber haftpflichtig erklärt. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete
Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 27. August 2013 ab.

X.________ beantragt beim Bundesgericht, das Urteil vom 27. August 2013 sei
aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderungen
seien abzuweisen bzw. eventuell auf den Zivilweg zu verweisen.

2. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer
darauf hinweist, dass die beiden kantonalen Instanzen teilweise von
verschiedenen Szenarien ausgingen (Beschwerde S. 1), ist er nicht zu hören,
zumal er selber nicht geltend macht, dass die Vorinstanz ihre Version des
Sachverhalts offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. Mit der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass der Fussgänger die Strasse von rechts nach links
überqueren wollte.

3. 
In rechtlicher Hinsicht bzw. in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer
fahrlässig handelte, kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 19-22 E. 4.7 und
4.8). Danach ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht, vor dem
Fussgängerstreifen beide Trottoirseiten zu beobachten, nicht in genügendem
Masse nachgekommen. Sonst hätte er den Fussgänger spätestens im gleichen
Zeitpunkt wie seine Mitfahrerin, die diesen auf dem Trottoir rennen sah und
einen Warnruf abgeben konnte, sehen müssen und das notwendige Brems- bzw.
Ausweichmanöver noch rechtzeitig einleiten können (Urteil S. 21/22).

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe den Fussgänger praktisch zum
selben Zeitpunkt wie die Beifahrerin bemerkt und gleichzeitig mit deren Warnruf
zu bremsen begonnen (Beschwerde S. 2). Es steht indessen fest, dass die
Beifahrerin den Fussgänger bereits früher gesehen hat (Urteil S. 10 E. 4.2.2.).
Demgegenüber sagte der Beschwerdeführer aus, er habe, als er auf der Höhe des
Fussgängerstreifens war, plötzlich eine rennende Person vor seinem Auto
wahrgenommen, wobei er nicht sagen könne, woher sie gekommen sei (Urteil S. 10
E. 4.2.1.). Im Gegensatz zu seiner Beifahrerin hat er den Fussgänger also nicht
wahrgenommen, als dieser sich noch auf dem Trottoir befand. Bei dieser Sachlage
ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe dem Trottoir nicht genügend
Aufmerksamkeit geschenkt, nicht zu beanstanden.

4. 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde sowie zufolge fehlenden Nachweises der
Bedürftigkeit abzuweisen.

Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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