Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.987/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_987/2013

Urteil vom 27. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sachbeschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 20. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 17. Oktober und 7. November
2013 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum
18. November 2013, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--
einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der
Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 7. November 2013 auf der Post nicht
abgeholt. Da er mit einer gerichtlichen Sendung rechnen musste, gilt die
Verfügung als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein.
Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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