Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.974/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_974/2013 Urteil vom 28. November 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 14. August 2013. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss Sendungsverfolgung versuchte die Post am 20. August 2013 und wegen eines Nachsendungsauftrags am 21. August 2013 nochmals erfolglos, den angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer zuzustellen. Bei dieser Sachlage ist von der Fiktion auszugehen, dass der Entscheid am siebten Tage nach dem erfolglosen Versuch als zugestellt gilt, weil der Beschwerdeführer das kantonale Verfahren eingeleitet hatte und deshalb mit der Zustellung rechnen musste (Art. 44 Abs. 2 BGG; Urteil 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 1 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer die Aufbewahrungsfrist am 28. August 2013 bis zum 7. September 2013 verlängerte, ist für den Fristenlauf unbeachtlich. Die Beschwerdefrist lief noch vor Ende September 2013 ab, weshalb die am 9. Oktober 2013 der Post übergebene Beschwerde verspätet ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. November 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben