Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.972/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_972/2013

Urteil vom 22. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.  Staatsanwaltschaft Frauenfeld,
St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, rechtswidrige Anklageerhebung,
Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28.
August 2013.

Sachverhalt:

A.

 Das Bezirksgericht Meilen verbot am 15. Dezember 2008 X.________ und dem
Z.________-Verein, Y.________ in Zusammenhang mit Tierquälerei und/oder
Botox-Präparaten zu stellen und drohte ihnen bei Zuwiderhandlung eine
Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung an. Auf Strafanzeige
von Y.________ hin erliess die Staatsanwaltschaft Frauenfeld am 25. November
2011 einen Strafbefehl gegen X.________. Sie wirft ihm unter anderem vor, gegen
das Verbot des Bezirksgerichts Meilen mit Publikationen in den
"Z.________-Mitteilungen" (Ausgaben April und Juli 2009 sowie Juni 2010) und
auf der Homepage des Z.________ verstossen zu haben. Dagegen erhob X.________
am 8. Dezember 2011 Einsprache.

B.

 Am 10. April 2012 reichte die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht
Münchwilen ein. Sie legt X.________ zur Last, mit Publikationen in den
"Z.________-Mitteilungen" (Ausgaben April und Juli 2009 sowie Juni 2010) und
auf der Homepage des Z.________ gegen das Verbot des Bezirksgerichts Meilen
verstossen zu haben. Ausserdem habe sich X.________ der mehrfachen
Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung (unter anderem im
Zusammenhang mit verschiedenen Kundgebungen) schuldig gemacht. Auf erneute
Anzeige von Y.________ hin erweiterte die Staatsanwaltschaft am 23. Juli 2012
die Anklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung betreffend eine
neue, im Juli 2012 erfolgte Veröffentlichung in den "Z.________-Mitteilungen".

C.

 Das Bezirksgericht Münchwilen erklärte X.________ am 26. Februar 2013 des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und bestrafte ihn
mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Vom Vorwurf der mehrfachen Nichtverhinderung
einer strafbaren Veröffentlichung sprach es ihn frei.

 Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ am 28. August 2013 vom
Vorwurf der mehrfachen Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung
sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung wegen der Publikation in
den "Z.________-Mitteilungen" vom Juli 2012 frei. Das Strafverfahren im
Zusammenhang mit den "Z.________-Mitteilungen" der Monate April und Juli 2009
stellte es zufolge Verjährung ein. Es erklärte ihn des mehrfachen Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung schuldig im Zusammenhang mit den Publikationen in
den "Z.________-Mitteilungen" vom Juni 2010 sowie auf der Homepage des
Z.________ und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'500.--.

D.

 Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau aufzuheben und ihn bezüglich der Publikation
in den "Z.________-Mitteilungen", Ausgabe Juni 2010, freizusprechen. Ausserdem
sei festzustellen, dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt habe.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer rügt, die Anklageschrift vom 10. April 2012 und die
Erweiterung der Anklage vom 23. Juli 2013 enthielten gegenüber dem Strafbefehl
vom 25. November 2011 neue Vorwürfe, bezüglich welcher rechtswidrig kein
Strafbefehl erlassen worden sei. Auf diese Weise sei ihm die Möglichkeit
genommen worden, einen Strafbefehl zu akzeptieren. Ausserdem habe die
Vorinstanz das angefochtene Urteil diesbezüglich nicht ausreichend begründet.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer muss ein
aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit
diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und
nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 136 I 274 E. 1.3 mit
Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht einzig die Verurteilung
im Zusammenhang mit der Veröffentlichung in den "Z.________-Mitteilungen" vom
Juni 2010. Dieser Vorwurf war bereits Gegenstand des Strafbefehls vom 25.
November 2011. In Bezug auf alle anderen, nicht bereits im Strafbefehl
erwähnten Anklagepunkte wurde der Beschwerdeführer freigesprochen (vgl.
Dispositiv-Ziffer 2 lit. a und b des vorinstanzlichen Urteils). Die Frage, ob
hinsichtlich der zu einem Freispruch führenden Anklagepunkte die
Staatsanwaltschaft vorgängig einen Strafbefehl hätte erlassen sollen, ist rein
theoretischer Natur. An deren Klärung besteht kein aktuelles und praktisches
Interesse, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid verletze die
Meinungsäusserungsfreiheit. Um Prozesskosten zu vermeiden, werde er dies jedoch
nicht vor dem Bundesgericht, sondern erst anschliessend vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte rügen. Seine Ausführungen hätten deshalb "rein
informatorischen Charakter" (Beschwerde, S. 5). Darauf ist in Ermangelung einer
ausdrücklichen Rüge nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.

 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2
ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren
keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses

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