Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.971/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_971/2013

Urteil vom 9. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (vollendeter Versuch zu vorsätzlicher Tötung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 12. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 12. Juni 2013 auf ein fünftes
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen eine Verurteilung aus dem Jahr 2002
nicht ein. Auch vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer auf eine
forensische Expertise (Ziff. 1), ein Mail eines Zeugen (Ziff. 2) und auf eine
neue CD (Ziff. 3). Mit den beiden ersten Punkten hatte sich die Vorinstanz
bereits früher befasst, weshalb sie nach deren Darstellung nicht neu sind, und
dem dritten Punkt kommt gemäss ihren Ausführungen kein Beweiswert zu, weil es
sich um eine reine Parteibehauptung handelt (Beschluss S. 5). Was an diesen
Erwägungen gegen das Recht verstossen oder willkürlich sein könnte, ergibt sich
aus der Beschwerde nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

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