Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.96/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_96/2013 Verfügung vom 27. November 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Borner. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegner. Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. Dezember 2012. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21. November 2013 zurückgezogen. Demnach verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. November 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einezlrichterin: Jacquemoud-Rossari Der Gerichtsschreiber: Borner Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben